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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1368/12·25.07.2013

Beschwerde gegen Nichtanerkennung niederländischer Lehrerausbildung wegen wesentlicher Defizite

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAnerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Lehramt)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung ihrer in den Niederlanden erworbenen Lehrerausbildung. Das OVG bestätigt, dass wesentliche Defizite gemäß §1 Abs.4 AnerkennungsVO bestehen, insbesondere fehlende 55 LP im Lernbereich I sowie Defizite im Lernbereich III. Pauschale Einwendungen genügten nicht; auch die kürzere Ausbildungsdauer begründet zulässig ein Ausgleichsbedürfnis. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anerkennung der niederländischen Lehrerausbildung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ausländische Lehrerausbildung kann nach §1 Abs.4 AnerkennungsVO als wesentlich defizitär angesehen werden, wenn ihr im Vergleich zur nordrhein‑westfälischen Ausbildung erforderliche Studienleistungen in maßgeblichen Lernbereichen fehlen.

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Eine um mindestens ein Jahr kürzere Ausbildungsdauer kann gemäß §1 Abs.4 Satz 2 AnerkennungsVO ein ausgleichsbedürftiges wesentliches Defizit begründen; kürzere Praxiszeiten allein kompensieren fachwissenschaftliche und fachdidaktische Defizite nicht regelmäßig.

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Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern die vom Prüfungs‑/Landesamt festgestellten Defizite nicht vorliegen oder unerheblich sind; pauschale Wertungen oder unspezifische Einwendungen genügen nicht.

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Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde ist auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe beschränkt (§146 Abs.4 Satz 6 VwGO).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 1 Abs. 4 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt§ 2 Abs. 1 LZV§ 1 Abs. 4 Satz 2 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1249/12

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die von der Antragstellerin an der T.       hogeschool in den Niederlanden absolvierte Ausbildung zur Grundschullehrerin im Vergleich zu der Lehrerausbildung im Land Nordrhein-Westfalen wesentliche Defizite im Sinne von § 1 Abs. 4 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt aufweist, weil die Antragstellerin unter anderem nicht die gemäß § 2 Abs. 1 LZV erforderlichen Studienleistungen im Lernbereich I (Sprachliche Grundbildung) im Umfang von 55 Leistungspunkten erbracht hat. Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat lediglich pauschal geltend gemacht, dass es „insbesondere für den Unterricht von Grundschülern unsinnig“ sei, Studienleistungen im Bereich der Literaturwissenschaft abzuverlangen. Mit dieser pauschalen Rüge dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Landesprüfungsamt hat in seiner fachlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2012 ausgeführt, dass im „Hauptstudium“ für das Lehramt an Grundschulen im Lernbereich I auch Studienleistungen zur Literaturwissenschaft (Theorien, Methoden, Modelle, Epochen, Gattungen, Autoren, Werke, Literaturgeschichte, Textanalyse) zu erbringen sind. Vergleichbare Studienleistungen hat die Antragstellerin in den Niederlanden nicht erbracht. Für ihre Einschätzung, dass diese Studienleistungen für die angestrebte Lehrtätigkeit „unsinnig“ seien, hat sie keinen sachlichen Grund benannt.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner ausgeführt, dass die Ausbildung der Antragstellerin auch hinsichtlich des Lernbereichs III (Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht)) wesentliche Defizite aufweist (Seite 9 des Beschlussabdrucks). Auch dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten.

5

Schließlich macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend, dass die geringere Dauer der niederländischen Lehrerausbildung (vierjähriges Bachelorstudium) gegenüber der Ausbildungszeit für das entsprechende nordrhein-westfälische Lehramt (Bachelor- und Masterstudium mit insgesamt zehn Semestern Regelstudienzeit sowie mindestens zwölf Monate Vorbereitungsdienst) nicht auf ein wesentliches Ausbildungsdefizit führe, weil die „reine Dauer einer Ausbildung [...] kein Kriterium für Qualität oder Leistungsfähigkeit“ sei. Die Beschwerde zeigt auch mit dem Vergleich zur Einführung des 8-jährigen Gymnasiums keine sachlichen Gründe dafür auf, dass der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 4 Satz 2 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt ‑ ausgleichsbedürftiges wesentliches Defizit bei Unterschreiten der Ausbildungszeit um mindestens ein Jahr ‑ nicht davon ausgehen durfte, eine in dem genannten Umfang kürzere Ausbildung entspreche nicht den Anforderungen, die an die nordrhein-westfälische Lehrerausbildung gestellt werden. Die von der Bezirksregierung im Bescheid vom 30. Juli 2012 aufgeführten fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Defizite werden nicht allein dadurch ausgeglichen, dass die Antragstellerin während ihres Bachelorstudiums im größeren Umfang schulpraktische Unterrichtsstunden absolvieren musste, als ein Lehramtsanwärter in Nordrhein-Westfalen.

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Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).