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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1357/04·22.09.2005

Beschwerde verworfen: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen unbekannten Aufenthalts (Ausländerrecht)

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt; das OVG NRW hat diese verworfen. Zentrales Problem ist das fehlende Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist. Sein Prozessbevollmächtigter teilt mit, den Mandanten nicht erreichen zu können. Das Gericht legt dar, dass Untertauchen den Wegfall des Rechtsschutzinteresses begründen kann; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses infolge unbekannten Aufenthalts; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn kein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.

2

Der Wegfall eines ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses kann angenommen werden, wenn das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden erkennen lässt, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist.

3

Das Untertauchen eines Ausländers, insbesondere die Entziehung einer ausländerrechtlichen Überwachung und die Unterlassung erforderlicher Mitwirkung, kann den Wegfall des Rechtsschutzinteresses begründen.

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Fehlen Anhaltspunkte für ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse und ist der Aufenthaltsort unbekannt, ist die Beschwerde zu verwerfen und der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 L 2538/03

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übersandt werden.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens.

3

Der Wegfall eines ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses kommt unter anderem dann in Betracht, wenn das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Ausländer untergetaucht ist, d. h. sich einer ausländerrechtlichen Überwachung entzogen hat und seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht mehr nachkommt.

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Vgl. zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, NVwZ-Beilage Nr. I 3/1999, 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2004 - 19 A 3401/04.A -, und 20. März 2002 - 19 A 1455/00.A -; zum Ausländerrecht: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 - 19 A 2694/03 -, und 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 -;

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So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat seit 2003 keinen persönlichen Kontakt mit der Ausländerbehörde. Sein Prozessbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 23. September 2005 mitgeteilt, dass er seinen Mandanten nicht erreichen kann. Anhaltspunkte, die gleichwohl auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).