Beschwerde gegen Ablehnung der Schulaufnahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Ablehnung seiner Aufnahme in die 5. Klasse und die angeblich fehlerhafte Ermessensausübung der Schule (u.a. Überschreitung der Klassenfrequenz und Einsatz des Losverfahrens). Das Gericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine nachträgliche Aufnahme außerhalb des Aufnahmeverfahrens berührt die Rechtmäßigkeit der Ablehnung nicht, und die Nennung des Losverfahrens am Ende des Kriterienkatalogs verpflichtet nicht zur ausschließlichen letztinstanzlichen Anwendung. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Aufnahme in die Schule zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt sich auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Prüfungsanlässe; diese müssen Anlass für eine Aufhebung oder Abänderung geben.
Eine nach Abschluss des regulären Aufnahmeverfahrens außerhalb dieses Verfahrens vorgenommene nachträgliche Aufnahme eines Schülers berührt die Rechtmäßigkeit einer zuvor getroffenen Ablehnungsentscheidung nicht.
Ein Bewerber kann nicht verlangen, ebenfalls nachträglich aufgenommen zu werden, weil ein anderer Schüler außerhalb des Verfahrens aufgenommen worden ist; aus der nachträglichen Aufnahme Dritter folgt kein eigener Anspruch des Abgewiesenen.
Die bloße Reihenfolge der Nennung von Auswahlkriterien in einem Kriterienkatalog begründet nicht ohne weiteres die Auslegungsregel, dass ein am Ende genanntes Kriterium (z.B. Losverfahren) erst als letztes anzuwenden sein muss.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1278/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern.
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen bei der Aufnahmeentscheidung falsch ausgeübt, indem sie ihn abgelehnt, in eine ihrer 5. Klassen aber 31 statt 30 Schüler aufgenommen und damit den von ihr zur Begründung seiner Ablehnung herangezogenen Klassenfrequenzhöchstwert selbst überschritten habe. Denn nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung der Antragsgegnerin hat der Schulleiter nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens in Befolgung der angenommenen gesetzlichen Aufnahmepflicht aus § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW einen Gesamtschüler aus E. zusätzlich aufgenommen, der vor Schuljahresbeginn von dort nach P. umgezogen war. Unabhängig davon, ob die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zumal angesichts der Überschreitung des Klassenfrequenzhöchstwertes zutrifft, kann dieser außerhalb des Aufnahmeverfahrens liegende Umstand dessen Rechtmäßigkeit nicht berühren. Außerdem weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller für den Fall, dass jener Schüler zu Unrecht nachträglich aufgenommen worden sein sollte, nicht verlangen kann, ebenfalls zu Unrecht nachträglich aufgenommen zu werden.
Der Antragsteller dringt auch nicht mit der weiteren Rüge durch, der Schulleiter habe als einziges Auswahlkriterium innerhalb der Leistungskategorie B das Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 APO – S I herangezogen, das Kriterium dürfe nur als "letzter Schritt" berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besagt die Benennung des Losverfahrens am Ende des Kriterienkatalogs in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO – S I nicht, dass dieses Kriterium erst als Letztes herangezogen werden darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).