Beschwerde zu Förderortbestimmung: Förderschule vs. allgemeine Schule (Gemeinsamer Unterricht)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Festlegung des Förderortes für seinen Sohn. Zentral war, ob die Schulaufsichtsbehörde ausschließlich eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen bestimmen durfte oder auch eine allgemeine Schule mit gemeinsamem Unterricht hätte benennen müssen. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass mehrere Förderorte abstrakt festzulegen sind, solange ihre Geeignetheit nicht ausgeschlossen ist. Wegen weiterer Klärungsbedarfe war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die mit der Beschwerde substantiiert dargelegten Gründe beschränkt.
Die Schulaufsichtsbehörde hat mehrere in § 20 Abs. 1 SchulG NRW genannte Förderorte festzulegen, wenn mehreren Förderorten ihres Typs nach als geeignet in Betracht kommen.
Die Festlegung der Förderorte muss abstrakt erfolgen; ein ebenfalls geeigneter Förderort darf nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil er außerhalb des Zuständigkeitsbereichs liegt oder derzeit Kapazitätsengpässe bestehen.
Die Bindungswirkung der Förderortentscheidung bedeutet, dass grundsätzlich nur der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmte Förderort besucht werden kann; ist eine allgemeine Schule mit gemeinsamem Unterricht als Förderort geeignet, kann der Sorgeberechtigte das Kind dort anmelden, unabhängig vom Schulamtsbezirk.
Zitiert von (14)
12 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Arnsberg10 L 1403/1425.01.2015ZustimmendBeschluss vom 31.08.2007 – 19 B 1313/07
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 849/1418.08.2014Neutraljuris Rn. 8
- Oberverwaltungsgericht NRW19 E 1143/1028.04.2011Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 1288/10, 19 E 1150/1021.11.2010Zustimmend
- Verwaltungsgericht Arnsberg10 L 459/0901.09.2009ZustimmendBeschluss vom 31.08.2007, 19 B 1313/07
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 249/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2007 zu Unrecht stattgegeben hat.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht zwischen dem Tenor und den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht deshalb ein Widerspruch, weil das Verwaltungsgericht auf S. 4 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, der Antragsgegner habe zu Recht als Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht hervor, dass für den Sohn U. des Antragstellers als Förderort auch eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Betracht komme, die durch den Antragsgegner erfolgte ausschließliche Bestimmung der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als Förderort aber deshalb fehlerhaft sein könne, weil nach Aktenlage nicht auszuschließen sei, dass für U. als Förderort auch eine allgemeine Schule mit Gemeinsamem Unterricht in Betracht komme. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Schulaufsichtsbehörde muss mehrere der in § 20 Abs. 1 SchulG NRW genannten Förderorte festlegen, wenn für den Schüler mehrere Förderorte ihrem Typ nach als geeigneter Förderort in Betracht kommen. Die Festlegung muss abstrakt erfolgen, d. h. die Schulaufsichtsbehörde darf nicht von vorneherein einen ebenfalls geeigneten Förderort ausschließen, weil ein solcher Förderort in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht vorhanden ist oder aber wegen einer Kapazitätserschöpfung (derzeit) nicht besucht werden kann. Der Ausschluss eines anderen ebenfalls geeigneten Förderortes hätte die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Schulamtes über den Förderort zur Folge, weil aufgrund der Bindungswirkung (Tatbestandswirkung) der Entscheidung nur der durch die Schulaufsichtsbehörde bestimmte Förderort besucht werden kann.
OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1995 - 19 B 2507/95 -.
Das bedeutet in Bezug auf U. : Die ausschließliche Festlegung des Förderortes Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erweist sich derzeit nicht als offensichtlich rechtmäßig, weil aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses die weitere Klärung erforderlich ist, ob U. neben der Förderschule auch eine allgemeine Schule mit Gemeinsamem Unterricht besuchen kann. Ist Letzteres der Fall, ist es Sache des Antragstellers, U. bei einer allgemeinen Schule mit Gemeinsamem Unterricht oder einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen anzumelden. Hierbei ist er von Rechts wegen nicht auf die Wohnsitzgemeinde oder den Schulamtsbezirk beschränkt. Haben die in Betracht kommenden Schulen mit Gemeinsamem Unterricht keine Aufnahmekapazität, ist U. verpflichtet, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu besuchen.
Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde auch nicht aufgezeigt, dass die (abstrakte) Festlegung des Förderortes allgemeine Schule mit Gemeinsamem Unterricht neben der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen für U. aufgrund seines Lern- und Leistungsverhaltens von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Bericht der von U. besuchten Grundschule vom 23. August 2007 bestätigt vielmehr die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass weiterer Klärungsbedarf besteht. Denn die Grundschule empfiehlt eine weitere Beobachtung von U. in der Grundschule für die Dauer von mindestens drei Monaten. Soweit die Grundschule eine zusätzliche sonderpädagogische Begleitung" für erforderlich hält, ist nicht ersichtlich, dass die Begleitung in der besuchten Grundschule (vorübergehend) nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Nach dem Bericht der Grundschule wird U. auch durch eine Sonderschullehrerin beobachtet und lernpsychologisch getestet. Dass über diese Begleitung hinausgehend derzeit ein zusätzlicher sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, der an der besuchten Grundschule nicht gedeckt werden kann, ergibt sich aus dem Bericht der Grundschule nicht.
Daraus folgt zugleich, dass die allgemeine Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass U. an der besuchten Grundschule nicht hinreichend gefördert wird. Sollte eine Änderung dieser Situation eintreten, ist es Sache des Antragsgegners, unter Hinweis auf die geänderte Situation einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).