Beschwerde gegen räumliche Ausweisbeschränkung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen räumliche Beschränkungen seines Reisepasses und Personalausweises bei Teilnahme an Veranstaltungen in Ungarn. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt die summarische Würdigung des VG, wonach konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Ansehens der Bundesrepublik vorliegen. Eigenen Schutzbehauptungen und nachträglichen Vortrag lässt das Gericht nicht durchgreifen; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG genügen konkrete Anhaltspunkte, dass die Auslandsreise das Ansehen der Bundesrepublik gefährden kann.
Bei summarischer Prüfung können frühere öffentliche Auftritte und eine herausgehobene Rolle in einer extremistischen Szene als tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ansehensgefährdung gewertet werden.
Neuer oder erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragener, zurückhaltender Vortrag ist als Schutzbehauptung nicht ausreichend, wenn er im Widerspruch zu bisherigen tatsächlichen Feststellungen steht.
Das Beschwerdegericht prüft nach § 146 Abs. 4 VwGO nur die fristgerecht und substantiiert vorgebrachten Gründe; Verfahrenskosten sind nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Unterliegenden aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 157/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers vor Ablauf der noch bis zum 7. März 2024 laufenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Dies ist geboten, weil Streitgegenstand räumliche Beschränkungen des Reisepasses und des Personalausweises des Antragstellers sind, welche die Antragsgegnerin mit Wirkung vom Ablauf des heutigen Tages verfügt hat.
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 17 K 479/24 gegen die vom 8. Februar 2024, 0.00 Uhr, bis zum 11. Februar 2024, 23.59 Uhr befristeten räumlichen Beschränkungen seines Reisepasses Nr. 0000000000 und seines Personalausweises Nr. 0000000000 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2024 stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass bei der im vorstehenden Verfahren aus Zeitgründen nur möglichen summarischen Prüfung am Maßstab des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wäre, wenn der Antragsteller nach Ungarn reist und dort an den Veranstaltungen zum sogenannten „Tag der Ehre“ ‑ insbesondere als Redner ‑ teilnimmt.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen konkreten Anhaltspunkt für eine Gefährdung daraus abgeleitet, dass er vor fünf Jahren im Zusammenhang mit dem „Tag der Ehre“ gesprochen habe. Er beabsichtige lediglich eine einfache Teilnahme ohne öffentliche Äußerungen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Europawahlkampf begonnen habe. Er beabsichtige deshalb, sowohl unter den wahlberechtigten Bürgern aus Deutschland, die in Ungarn an den Veranstaltungen teilnähmen, als auch unter ausländischen Gästen anderer Länder, für seine Partei „Die Heimat“ zu werben.
Der Einwand des Antragstellers, er beabsichtige beim „Tag der Ehre“ lediglich eine einfache Teilnahme ohne öffentliche Äußerungen, stellt sich bei summarischer Prüfung als Schutzbehauptung dar. Er macht dies erstmals im Beschwerdeverfahren geltend und trägt zudem zugleich relativierend vor, es sei „soweit hier bekannt“ nicht vorgesehen, dass er in Ungarn als Redner auftrete. Unabhängig davon verkennt der Antragsteller, dass sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Annahme, es lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller auch in diesem Jahr als Redner auf dieser Veranstaltung in Erscheinung treten werde, nicht allein darauf gestützt hat, dass er vor fünf Jahren bei einer Veranstaltung im Zusammenhang mit dem „Tag der Ehre“ eine Rede gehalten habe. Für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG für die begründete Annahme einer Ansehensgefährdung der Bundesrepublik Deutschland zu verlangenden Tatsachen benennt das Verwaltungsgericht vielmehr einen weiteren Redebeitrag des Antragstellers in Bulgarien während einer vergleichbaren Veranstaltung im Jahr 2020. Zudem stellt es bei seiner Gesamtwürdigung zutreffend auf die herausgehobene Stellung des Antragstellers als führendes Mitglied der B. Neonazi-Szene und Repräsentant der Partei „Die Heimat“ ab. Der Antragsteller selbst betont die besondere Bedeutung der Veranstaltung, um für den Europawahlantritt seiner Partei sowohl bei Wahlberechtigten aus Deutschland als auch im Hinblick auf mögliche Listenverbindungen unter ausländischen Gästen zu werben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).