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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1266/18·17.10.2018

Beschwerde gegen Anordnung amtsärztlicher Untersuchung nach § 40 SchulG NRW zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW zur Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht. Zentral ist, ob eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich oder unzumutbar ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Notwendigkeit eines staatlichen amtsärztlichen Gutachtens als Grundlage der schulaufsichtlichen Entscheidung; pauschale Darlegungen zur Unzumutbarkeit genügen nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 40 SchulG NRW als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Verfahren nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW erfordert eine objektive amtsärztliche Überprüfung durch die untere staatliche Gesundheitsbehörde zur Feststellung der dauerhaften Schulfähigkeit und des etwaigen sonderpädagogischen Bedarfs.

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Ein amtsärztliches Gutachten dient als wesentliche Grundlage der schulaufsichtlichen Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht; medizinische Befunde behandelnder Ärzte sind dabei zu berücksichtigen, ersetzen aber regelmäßig nicht die staatliche Untersuchung.

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Die amtsärztliche Untersuchung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn bereits eindeutig feststeht, dass trotz Ausschöpfung vorrangiger Fördermöglichkeiten keine Förderung möglich ist; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Die Unzumutbarkeit einer amtsärztlichen Untersuchung ist vom Betroffenen substantiiert darzulegen und durch objektive Anhaltspunkte zu belegen; fehlende oder unzureichende ärztliche Nachweise rechtfertigen die Anordnung nicht zu kassieren.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 SchulG NRW§ 21 SchulG NRW§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 40 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW§ 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 376/18

Leitsatz

Das vom Landesgesetzgeber in § 40 Abs. 2 SchulG NRW geregelte Verfahren über die Entscheidung der Schulaufsicht bezüglich des Ruhens der Schulpflicht erfordert eine objektive amtsärztliche Überprüfung, ob und inwieweit der kranke Schüler auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen zum Besuch einer allgemeinen Schule in der Lage ist, ob und inwieweit er sonderpädagogischer Förderung an einer Förderschule bedarf oder ihm diese auf andere Weise, etwa durch Hausunterricht (§ 21 SchulG NRW) sinnvollerweise zu gewähren ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Bezirksregierung N.       vom 23. März 2018 gerichteten Klage wiederherzustellen. Der Beschwerdevortrag gibt dem Senat keinen Anlass, sich mit den grundsätzlichen Rechtsfragen einer auf § 40 Abs. 2 SchulG NRW gestützten schulaufsichtlichen Untersuchungsanordnung zu beschäftigen.

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Für die Behauptung des Antragstellers, er sei wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bestehen jedenfalls keinerlei objektive Anhaltspunkte. Weder aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Berichten seiner behandelnden Ärzte noch aus seinem sonstigen Vorbringen ergeben sich Tatsachen, die für eine Unzumutbarkeit einer Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde sprechen. Der Antragsteller war auch in der Lage, Arzttermine, die körperliche Untersuchungen und Befunderhebungen zum Gegenstand hatten, in mehreren hundert Kilometer Entfernung wahrzunehmen, weshalb nicht ersichtlich ist, dass ihm eine beim Gesundheitsamt des Kreises C.      und aller Voraussicht nach in B.     und damit wohnortnah stattfindende amtsärztliche Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Aufgrund seines Krankheitsbildes befindet er sich in dauerhafter fachärztlicher Behandlung, die ebenfalls regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich macht.

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Die amtsärztliche Untersuchung ist auch erforderlich. Denn das vom Landesgesetzgeber in § 40 Abs. 2 SchulG NRW geregelte Verfahren über die Entscheidung der Schulaufsicht bezüglich des Ruhens der Schulpflicht erfordert eine objektive Überprüfung, ob und inwieweit der kranke Schüler auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen zum Besuch einer allgemeinen Schule in der Lage ist, ob und inwieweit er sonderpädagogischer Förderung an einer Förderschule bedarf oder ihm diese auf andere Weise, etwa durch Hausunterricht (§ 21 SchulG NRW) sinnvollerweise zu gewähren ist. Diese Überprüfung ist nach der gesetzlichen Vorgabe des § 40 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW durch eine staatliche Stelle, nämlich die untere staatliche Gesundheitsbehörde durchzuführen. Das Gutachten des Amtsarztes dient als Grundlage für die Entscheidung der Schulaufsicht, ob die Voraussetzungen für das Ruhen der Schulpflicht gegeben sind. Hierbei finden auch die von den behandelnden Ärzten getroffenen medizinischen Feststellungen Berücksichtigung. Daher bedarf es auch vom Standpunkt des Antragstellers und seiner Mutter, die das Ruhen der Schulpflicht bereits am 30. November 2017 beantragt und gegen den entsprechenden Ablehnungsbescheid Klage erhoben hat, der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht auf einer fundierten Grundlage getroffen wird.

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Zu den inhaltlichen Anforderungen an ein solches Gutachten vgl. Kampmann in: SchulG, Gesamtkommentar, § 40, Rn. 55 mit weiteren Nachweisen.

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Dass die geforderte amtsärztliche Untersuchung ausnahmsweise entbehrlich ist, weil ohnehin bereits feststeht, dass der Antragsteller im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden kann, wird auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. Im Gegenteil gehört auch der Hausunterricht nach § 21 SchulG NRW zu den vorrangigen Fördermöglichkeiten im Sinne des § 40 Abs. 2 SchulG NRW. An diesem hat der Antragsteller seit April 2018 bis zum Beginn der Herbstferien erfolgreich teilgenommen.

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Auch der pauschale Einwand des Antragstellers, sein Krankheitsbild (Chronic Fatigue Syndrome - myalgische Enzephalomyelitis / CFS-ME) unterfalle nicht dem Begriff der - in seinem Fall überhaupt nur in Betracht kommenden - Körperbehinderung nach § 6 AO-SF, greift nicht durch. Gemäß der vorgenannten Vorschrift besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens. Weshalb eine Enzephalomyelitis nicht unter den Begriff der Schädigung des Gehirns und/oder des Rückenmarks - oder jedenfalls den der Fehlfunktion von Organen - fallen sollte, erschließt sich aus der Beschwerde nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).