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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1261/22·05.12.2022

Beschwerdeverwerfung wegen fehlender Prozessvertretung (§67 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten eine Beschwerde ein, ohne die nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderliche bevollmächtigte Vertretung zu beauftragen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 VwGO) verstrichen ist und keine Wiedereinsetzung beantragt wurde. Mangels Anhaltspunkten für ein unverschuldetes Hindernis kann keine Heilung erfolgen. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender bevollmächtigter Vertretung; Kosten und Streitwertfestsetzung zu Lasten der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 67 Abs. 4 VwGO ist nur zulässig, wenn sie durch einen nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt wird.

2

Wird die Beschwerde persönlich von Personen eingelegt, für die nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretung erforderlich ist, ist die Beschwerde unzulässig und nicht durch spätere persönliche Einlegung heilbar, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist.

3

Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO ist einzuhalten; nach Ablauf der Frist kann eine Nachholung nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO erfolgen, nicht durch bloßes Nachreichen einer Beschwerde.

4

Für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist ein Antrag des Betroffenen sowie der Nachweis eines ohne Verschulden eingetretenen Hindernisses erforderlich; das Gericht kann eine Wiedereinsetzung nicht von Amts wegen gewähren.

5

Erfolglos bleibende Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO); die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des GKG und der einschlägigen Streitwertkataloge.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 878/22

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Antragsteller sind entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 als vertretungsbefugt zugelassen ist. Sie haben die Beschwerde vielmehr persönlich eingelegt.

3

Die Antragsteller können eine dem Vertretungserfordernis entsprechende Beschwerde auch nachträglich nicht mehr einlegen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mit Ablauf des 2. Dezember 2022 (Freitag) abgelaufen. Sie begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsteller am 18. November 2022. Innerhalb dieser Frist haben die Antragsteller keine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde eingelegt. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zum Zweck der Nachholung einer im Sinn von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäßen Beschwerdeeinlegung ist ebenfalls kein Raum. Die Antragsteller haben keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Der Senat kann ihnen auch von Amts wegen keine Wiedereinsetzung gewähren. Nach Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnten, rechtzeitig eine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde einzulegen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend auf das Vertretungserfordernis hingewiesen. Auf den entsprechenden Hinweis in der Eingangsverfügung des Senats vom 30. November 2022, der den Antragstellern noch am gleichen Tag vorab telefonisch bekannt gegeben worden ist, haben sie bisher nicht reagiert.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs für die Tochter der Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, im Eilverfahren mit der Hälfte dieses Betrags.

6

Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 ‑ 19 A 577/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 487, juris, Rn. 12, und vom 18. Mai 2020 ‑ 19 B 1721/19 u. a. ‑, juris, Rn. 18.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).