Zulassung der Beschwerde gegen Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss, der seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt hatte. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, insbesondere im Hinblick auf ein MPU-Gutachten und eine behauptete Drogenabstinenz. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel, weil überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der Entziehung nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV sprechen und eine stabile Verhaltensänderung nicht hinreichend erkennbar sei. In der Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit; der Zulassungsantrag wurde auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Eilrechtsschutz zur Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der Darlegungsfrist einen Zulassungsgrund substantiiert darlegt; Prüfungsmaßstab sind grundsätzlich die fristgerecht vorgetragenen Gründe.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung liegen nicht vor, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Kraftfahreignung sprechen.
Bei längerem bzw. wiederholtem Konsum von Betäubungsmitteln ist die Wiedererlangung der Fahreignung regelmäßig nur anzunehmen, wenn eine nachhaltige innere Distanzierung und eine stabile, nachvollziehbar belegte Verhaltensänderung (insbesondere gesicherte Abstinenz) vorliegt; bloße Selbsteinschätzung genügt nicht.
Die Beurteilung der Kraftfahreignung erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Gefährlichkeit für den Straßenverkehr; ein positives Ergebnis einzelner Leistungstests ist hierfür nicht allein ausschlaggebend.
Spricht Überwiegendes dafür, dass Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zuverlässig getrennt werden, überwiegt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber beruflichen Nachteilen des Betroffenen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 638/00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des - allein geltend gemachten - Zulassungsgrundes nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Denn aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung abstecken, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, in der Antragsschrift darzulegen sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), bestehen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Für diese Beurteilung kann dahinstehen, ob, wie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juni 2000 bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig beurteilt werden kann, weil das Gutachten der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung der TÜV-Kraftfahrt GmbH in Mönchengladbach vom 11. Mai 2000 in sich schlüssig zu der zusammenfassenden Bewertung gelangt sei, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen werde. Denn auch in Würdigung der vom Antragsteller geäußerten Kritik sprechen erhebliche Gründe für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, also dafür, dass sich der Antragsteller im Sinne von § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; im Hinblick darauf überwiegt bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aufschubinteresse des Antragstellers, so dass gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel bestehen.
Der am geborene Antragsteller, der bei der medizinisch- psychologischen Untersuchung am 9. Mai 2000 angegeben hat, mit 22 Jahren erstmals und in der Folgezeit ab und zu an Wochenenden Drogen eingenommen zu haben, wenn er in die Disco habe gehen wollen, und der die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe (bis 1999) über einen Zeitraum von zwei Jahren Drogen konsumiert, nicht ohne weiteres in Frage gestellt hat, greift zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass nach dem über zwei Jahre regelmäßigen Drogenkonsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ohne weiteres wieder bejaht werden könne, weil nicht nachgewiesen sei, dass bei ihm kein Drogenkonsum mehr gegeben sei; es fehle nämlich, wie die Gutachter aus den Angaben des Antragstellers nachvollziehbar geschlossen hätten, aufgrund der Gleichgültigkeit gegenüber der Drogenproblematik an der erforderlichen stabilen Verhaltensänderung. Soweit der Antragsteller anführt, das Verwaltungsgericht habe seine Angaben zum Beginn der Drogenabstinenz nicht als widersprüchlich werten dürfen, sind ernstliche Zweifel an der Wertung, dass beim Antragsteller eine stabile Verhaltensänderung fehle, im Ergebnis nicht begründet; hierzu hat er vorgetragen, er habe seine zunächst gemachte Angabe, er könne nicht genau sagen, wann er zuletzt Drogen genommen habe ("so vor einem halben oder dreiviertel Jahr"), bei der weiteren Befragung dahin konkretisiert, dass er "zu allerletzt was in Würzburg eine Woche nach dem 24.04.99, das war Anfang Mai 1999" genommen und dann mit dem Drogenkonsum aufgehört habe, weil er mit seiner Freundin, die er seit Februar 1999 kenne, deswegen großen Streit bekommen habe. Zwar mag die Wertung der Angaben als widersprüchlich angesichts der späteren Klarstellung fragwürdig erscheinen, wobei dahinstehen kann, welches Gewicht dem Umstand zukommt, dass es bei der Befragung erst eines Nachfassens bedurfte, um beim Antragsteller eine konkretere Erinnerung an die behauptete Beendigung des Drogenkonsums hervorzurufen. Die Kritik berührt aber nur einen Einzelaspekt der Gesamtwürdigung. Die Bewertung der Einstellung des Antragstellers zur Drogenproblematik als bagatellisierend und gleichgültig ist sowohl im Gutachten vom 11. Mai 2000 als auch im angefochtenen Beschluss (S. 5) auf die Angaben des Antragstellers insgesamt gestützt, wie die Formulierung im Gutachten (S. 9) zeigt, die Einstellung sei "im Gespräch" deutlich geworden; die zur Erläuterung angeführten Erinnerungslücken des Antragstellers hinsichtlich der Daten des letzten Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des letzten Drogenkonsums sind lediglich beispielhaft angeführt, worauf das die Passage im angefochtenen Beschluss einleitende Wort "so" hinweist. Der Antragsteller hat nicht hinreichend in Zweifel gezogen und es ist auch sonst nicht ernstlich zweifelhaft, dass seine Angaben bei der Exploration die Schlussfolgerung tragen, er habe sich gegenüber der Drogenproblematik als gleichgültig gezeigt und von einer stabilen Verhaltensänderung könne nicht ausgegangen werden. Angesichts der auch vom Verwaltungsgericht herausgestellten Dauer des Drogenkonsums des Antragstellers und der anlässlich der Vorfälle am 29. November 1998 und am 24. April 1999 beschlagnahmten, zuvor zum Eigenkonsum erworbenen erheblichen Mengen, die auf eine Bevorratung von Betäubungsmitteln schließen lassen, setzt die Annahme einer hinreichenden selbstkritischen Auseinandersetzung mit der Drogenproblematik und einer stabilen Verhaltensänderung eine nachhaltige innere Distanzierung von dem früheren Verhalten voraus. Dies gilt hier umso mehr, als auch die bei der polizeilichen Vernehmung am 24. April 1999 geschilderten Umstände des Drogenerwerbs im April 1999 - danach hat der Antragsteller so viel, nämlich mehr als 32 XTC-Tabletten und mehr als 22 g Amphetamin auf einmal gekauft, weil er die Drogen so erheblich billiger bekommen konnte - einen unter finanziellen Aspekten kalkulierten und daher hinsichtlich der Drogenproblematik sorglosen und gleichgültigen Umfang mit Betäubungsmitteln zeigen. Hierfür spricht auch die bagatellisierende Angabe des Antragstellers bei der Exploration, er habe nicht überlegt, als ihm die Drogen angeboten worden seien und diese erst mal mitgenommen. Eine zu verlangende innere Distanzierung und selbstkritische Auseinandersetzung hat der Antragsteller ausweislich des schriftlich abgefassten Gutachtens bei der Exploration aber nicht erkennen lassen, so dass der Schluss auf eine bagatellisierende und gleichgültige Einstellung nachvollziehbar ist. Dass das Ergebnis der Befragung durch die Gutachter insofern unvollständig festgehalten ist, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
Schon deshalb ist der vom Antragsteller in der Antragsbegründung für eine Verhaltensänderung allein angeführte Aspekt, aufgrund des Streits mit seiner Freundin habe er vom Drogenkonsum Abstand genommen, untauglich, eine nachhaltige Verhaltensänderung zu belegen. Es treten weitere, auch vom Verwaltungsgericht herangezogene Umstände hinzu, denen zufolge dem behaupteten Einfluss der Freundin und der Beziehung des Antragstellers zu ihr kein entscheidendes Gewicht für die Annahme einer stabilen Verhaltensänderung zu geben ist. Obschon der Antragsteller bei der Vernehmung am 30. November 1998 angab, er sei im Hinblick darauf, dass er von Beruf Kraftfahrer sei und wegen des Drogenkonsums um seine Fahrerlaubnis fürchte, sicher, dass er keine Drogen mehr nehmen werde, erwarb er zum Eigenkonsum die bei der Verkehrskontrolle am 24. April 1999 beschlagnahmte Menge Drogen, und zwar zu einem Zeitpunkt, als er nach Beendigung des Wehrdienstes seit Ende Februar 1999 wieder als Berufskraftfahrer tätig war; auch nach diesem zweiten Vorfall konsumierte er, wie er bei der Exploration eingeräumt hat, Anfang Mai 1999 wieder Drogen. Der Antragsteller hat sich also durch die ihm bewusste Gefährdung seiner beruflichen Tätigkeit nicht davon abhalten lassen, zum Eigenverbrauch Drogen zu erwerben und Drogen zu konsumieren. Er hat ferner bei der Exploration am 9. Mai 2000 auf den Vorhalt seiner Ankündigung vom 30. November 1998 nicht erklären können, warum er sich den Vorfall von November 1998 nicht hat zur Warnung dienen lassen. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und ist auch nicht nachvollziehbar, warum er sich jetzt sicher wähnt, keine Drogen mehr zu sich zu nehmen, wenn schon das Risiko, seine Berufstätigkeit nicht mehr ausüben zu können, ihn nicht von weiteren Drogenkonsum abgehalten hat und er dies auch nicht erklären konnte. Die Selbsteinschätzung des Antragstellers - und um mehr handelt es sich bei dem angeführten Aspekt nicht - kann im Interesse der Verkehrssicherheit für die Beurteilung seiner Kraftfahreignung nicht ausschlaggebend sein. Es ist daher auch nicht entscheidend, dass weder die Gutachter noch das Verwaltungsgericht auf den behaupteten Einfluss der Beziehung zur Freundin ausdrücklich eingegangen sind; weder wird dadurch der Aussagegehalt des Gutachtens erschüttert noch das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ernstliche Zweifel gezogen.
Auch sonst sind die angesprochenen Mängel des Gutachtens vom 11. Mai 2000 ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung und die (Ergebnis-)Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Soweit die Gutachter die mit dem Auftrag gestellten Fragen "eigenmächtig" um die Frage erweitert haben, ob der Antragsteller trotz Verstoßes gegen das Betäubungsmittel-Gesetz ein Kraftfahrzeug sicher führen könne, ist dies unerheblich, weil die Gutachter diese Frage nicht beantwortet haben. Anhaltspunkte dafür, dass aus der Erweiterung der Fragestellung auf eine Voreingenommenheit der Gutachter ihm gegenüber geschlossen werden könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt; solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller weiter die eingangs des Gutachtens angeführte Aussage kritisiert, bei einem Verstoß gegen das BtM-Gesetz (Konsum, Besitz, Handel mit illegalen psychotropen Substanzen) sei der Verdacht auf Konsum, Missbrauch oder Abhängigkeit von diesen Substanzen naheliegend und "daher" mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene unter dem Einfluss von psychotropen Substanzen ein Kraftfahrzeug führen werde, hat er nicht aufgezeigt, das diese Aussage auf die Begutachtung im konkreten Fall und die oben wieder gegebene Prognose von entscheidendem Einfluss gewesen ist.
Auf ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses führt auch nicht die Kritik, die Gutachter hätten ohne nähere Begründung den Schluss gezogen, das positive Ergebnis der Leistungsüberprüfung ändere an der Gesamtbeurteilung nichts. Damit rügt der Antragsteller lediglich einen Begründungsmangel des Gutachtens, nicht aber, dass dieses im Ergebnis fehlerhaft sei. Abgesehen davon trifft die Kritik in der Sache nicht zu. Die Kraftfahreignung ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr zu beurteilen; demgemäß kommt es für die Frage, ob kein Drogenkonsum mehr gegeben ist, nicht allein auf ein positives Ergebnis der Leistungsüberprüfung an, sondern insbesondere darauf, ob aufgrund einer selbstkritischen Auseinandersetzung und aller sonstigen Einflussfaktoren eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist. Dies haben die Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung im Ergebnis nachvollziehbar verneint.
Schließlich ist auch der Einwand, der Begründungsansatz der Gutachter, dass der Antragsteller "die Bedingungen des eigenen Fehlverhaltens" weniger bei sich selbst suche als bei anderen Personen bzw. in ungünstigen Umständen, finde in der Exploration keine Stütze, ungeeignet, das Ergebnis der Begutachtung zu erschüttern. Der Antragsteller greift damit ein Begründungselement des Gutachtens an, ohne darzulegen, dass und aus welchen Gründen damit dessen Ergebnis steht oder fällt. Davon abgesehen geht der Einwand fehl. Die angeführte Aussage der Gutachter ist dem Argumentationszusammenhang nach nicht als Schuldzuweisung zu verstehen, sondern verweist trotz missverständlicher Formulierung auf den von den Gutachtern festgestellten Mangel an selbstkritischer Auseinandersetzung mit der Drogenproblematik; dieser zeigt sich gerade daran, dass der Antragsteller nach seinen Angaben nicht aus eigener, insbesondere durch die gesehenen beruflichen Auswirkungen veranlasster Einsicht und aufgrund einer selbstkritischen Auseinandersetzung, sondern erst aufgrund eines Streites mit seiner Freundin den Drogenkonsum beendet haben will.
Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, die Annahme, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen werde, finde in seinen eigenen Angaben keine Stütze und auch in den beiden Strafverfahren sei nicht festgestellt worden, dass er ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe. Die Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen, ist nach den Begutachtungsleitlinien des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für die Gesundheit vom Februar 2000 nicht ohne weiteres als unerheblich anzusehen. Für die Frage, ob der Antragsteller, der nach den vorstehenden Ausführungen nicht die hinreichend gesicherte Gewähr dafür bietet, dass er nach etwa zweijährigem, zumindest gelegentlichen Drogenkonsum nunmehr keine Drogen mehr einnimmt, sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hat, kommt es vielmehr darauf an, ob er in der Lage ist, Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen,
vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 9 V 28/98 -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - 10 S 313/98 -, NZV 1999, 352.
Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es liegen nämlich aussagekräftige Anhaltspunkte dafür vor, dass er auch unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dieser Umstand hat, da hinsichtlich des Drogenkonsums von einer stabilen Verhaltensänderung nicht ausgegangen werden kann, für die prognostische Würdigung der Gesamtpersönlichkeit erhebliches Gewicht. Der Antragsteller hat zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt zu haben; danach ist er bei der medizinisch- psychologischen Untersuchung am 9. Mai 2000 auch nicht gezielt befragt worden. Auch kann seinen Angaben, Drogen nur für Besuche in Diskotheken genommen zu haben, zu denen er meistens mit dem Auto selbst gefahren sei, nicht zwingend entnommen werden, dass er die Drogen bereits vor der Fahrt zur Diskothek eingenommen hat. Seine Angaben bieten aber andererseits keinen Anhalt dafür, dass er die Drogen nur nach Beendigung der Fahrt zur Diskothek genommen hat. Jedenfalls ist die nicht weiter differenzierte Angabe, er sei nach Diskothekenbesuchen ab und zu auch selbst zurückgefahren, bei realistischer Betrachtungsweise ein gewichtiger Anhalt dafür, dass er nicht erst das Abklingen der Drogenwirkung abgewartet hat, bevor er die Rückfahrt angetreten hat. Immerhin hat er bei der Vernehmung am 30. November 1998 eingeräumt, ab und zu Drogen genommen zu haben, damit er wach bleibe. Als weiteren Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, kann angeführt werden, dass er zu dem Vorfall vom 29. November 1998 in Würzburg bei der Vernehmung am 30. November angab, vor dem Besuch einer Diskothek etwas Amphetamin eingenommen und dann ab etwa 6.00 Uhr eine andere Diskothek besucht zu haben und dann nach der Polizeikontrolle gegen 8.00 Uhr selbst mit seinem Auto zur Polizeiwache gefahren zu sein.
Spricht danach Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mangels einer stabilen Verhaltensänderung nicht die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass er nicht (wieder) unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt und dass eine weitere Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr nicht mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Die Einnahme von Betäubungsmitteln ist generell - abstrakt geeignet, durch die damit verbundenen zentralnervösen Wirkungen im Bereich der Verarbeitung verkehrsrelevanter Informationen, des Wahrnehmungs- und Reaktionsverhaltens und der Kritikfähigkeit die Fahrsicherheit erheblich zu beeinträchtigen. Diese auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Wertung trägt nunmehr § 24 a Abs. 2 StVG Rechnung, wonach das Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung bestimmter, in einer Anlage aufgeführter Drogen, darunter beispielsweise das vom Antragsteller konsumierte Amphetamin, als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und Fahrverbot geahndet wird, ohne dass es auf das Erreichen eines bestimmten Drogengrenzwertes ankommt.
Vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O.
Die privaten Interessen des Antragstellers müssen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er als Berufskraftfahrer auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, angesichts der bedrohten Rechtsgüter zumindest einstweilen bis zu einer endgültigen Klärung seiner Eignung im Hauptsacheverfahren zurückstehen. Die entstehenden beruflichen Nachteile hat der Antragsteller im Interesse des Schutzes hochwertiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).