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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1189/21·08.08.2021

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung: Aufnahmeverfahren bei nachträglichem Anmeldeüberhang

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller erklärten den Rechtsstreit für erledigt, nachdem nachträglich ein Schulplatz frei wurde; daraufhin stellt das OVG das Verfahren ein. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos festgestellt. Der Senat hält es für zutreffend, dass ein Aufnahmeverfahren nach §1 Abs.2 APO‑S I auch bei einem nachträglichen Anmeldeüberhang zulässig ist und dieselben Aufnahmekriterien gelten; der Zeitpunkt der Anmeldung ist kein zusätzliches Aufnahmekriterium.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Beschluss des VG mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos; Antragsteller tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklären und die gesetzlichen Voraussetzungen der Erledigung vorliegen.

2

Wird ein Beschluss durch Erledigung gegenstandslos, kann dieser mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos werden; die Festsetzung des Streitwerts bleibt bestehen.

3

Ein Aufnahmeverfahren nach §1 Abs.2 APO‑S I ist auch dann zulässig, wenn ein Anmeldeüberhang erst nach Ablauf der internen Anmeldefrist durch Zweitanmeldungen entsteht.

4

Für ein nachträgliches Aufnahmeverfahren gelten grundsätzlich dieselben Aufnahmekriterien wie für ein Aufnahmeverfahren aufgrund von Erstanmeldungen.

5

Der Zeitpunkt der Anmeldung darf nicht als zusätzliches Aufnahmekriterium herangezogen werden, soweit hierfür keine verordnungsrechtliche Grundlage besteht.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 1 Abs. 2 APO-S I§ 47 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1088/21

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2021 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Berichterstatter stellt das Verfahren durch Beschluss ein, weil die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 2 VwGO). Die Feststellung der teilweisen Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Im Übrigen ist nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3

Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge den Antragstellern aufzuerlegen. Ihre Beschwerde wäre ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (nachträgliches Freiwerden eines Schulplatzes) voraussichtlich erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren im Sinn des § 1 Abs. 2 APO-S I auch bei einem Anmeldeüberhang durchführt, der erst nach Ablauf des verwaltungsintern vorgeschriebenen Anmeldezeitraums aus Zweitanmeldungen von Kindern entstanden ist, deren Erstanmeldungen eine andere Schule zuvor abgelehnt hat, und dass für ein solches nachträgliches Aufnahmeverfahren grundsätzlich dieselben Maßstäbe, insbesondere dieselben Aufnahmekriterien gelten, die auch auf ein Aufnahmeverfahren wegen eines Anmeldeüberhangs aus Erstanmeldungen Anwendung finden. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung der Antragsteller, hierin liege „de facto“ die Heranziehung des verordnungsrechtlich nicht vorgesehenen Aufnahmekriteriums „Zeitpunkt der Anmeldung“.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).