Änderung der PKH bei Eilbeschwerde: Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Eilbeschwerdeverfahren und die Aufhebung einer Anordnung zu Monatsraten. Das Gericht prüft, ob eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Der Senat ändert die Bewilligung teilweise und hebt die Ratenzahlungsanordnung auf, da die vorgelegten Unterlagen die Unmöglichkeit der Kostentragung belegen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren teilweise geändert; Ratenzahlungsanordnung aufgehoben, Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, wenn die Partei eine wesentliche Änderung ihrer für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §120a ZPO).
Der Senat kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss ändern; die Entscheidung obliegt dem Senat bzw. dem Berichterstatter nach den einschlägigen Vorschriften (§87a Abs.3, §166 Abs.5 VwGO).
Ist anhand der vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Partei die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr aufbringen kann, ist eine angeordnete Ratenzahlung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Beschlüsse über die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1058/20
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 12. August 2020 wird hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren teilweise geändert.
Die Festsetzung zu zahlender Monatsraten wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Änderung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3, § 166 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Der Senat hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren insoweit zu ändern, als die Antragsteller eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt und eine entsprechende Änderung des Beschlusses des Senats vom 12. August 2020 beantragt haben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 120a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO).
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Ratenzahlungsanordnung in diesem Beschluss mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Antragsteller können die Kosten der Prozessführung auf der Grundlage der am 12. Januar 2021 eingereichten Unterlagen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr aufbringen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).