Zulassungsantrag verworfen: fehlende anwaltliche Vertretung und unzureichende Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller reichte einen als "Widerspruch" bezeichneten Schriftsatz ein, der vom Senat als Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs. 4, 5 VwGO ausgelegt wurde. Der Antrag wird als unzulässig verworfen, da der Antragsteller entgegen §67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vertreten ist. Eine Heilung des Vertretungsmangels ist wegen Fristablaufs nicht mehr möglich; zudem sind die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und unzureichender Begründung; Heilung ausgeschlossen durch Fristablauf.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als ‚Widerspruch‘ bezeichneter Schriftsatz kann als Antrag auf Zulassung der Beschwerde i.S.d. §146 Abs. 4, 5 VwGO ausgelegt werden, wenn die Rechtsmittelbelehrung hierauf hinweist.
Die Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller entgegen §67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule) vertreten wird.
Ein Vertretungsmangel kann nicht mehr geheilt werden, wenn die für die Nachholung vorgesehene Frist des §146 Abs. 5 VwGO bereits abgelaufen ist.
Ein Zulassungsantrag muss die in §146 Abs. 4 i.V.m. §124 Abs. 2 Nr. 1–5 VwGO genannten Gründe hinreichend substantiiert darlegen; bloße pauschale oder unzureichende Ausführungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 3004/99
Tenor
Das vom Antragsteller als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel, das der Senat zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als den gemäß § 146 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein in Betracht kommenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde auslegt, wird als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller sich entgegen der Regelung in § 67 Abs. 1 VwGO, auf die er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten läßt; dieser Mangel kann innerhalb der gesetzlichen Frist für den Antrag (§ 146 Abs. 5 VwGO) auch nicht mehr geheilt werden, weil die Antragsfrist abgelaufen ist; im übrigen sind in der Antragsbegründung die Voraussetzungen der Gründe, aus denen die Beschwerde zugelassen werden könnte (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO), nicht hinreichend dargelegt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).