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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 118/00·26.01.2000

Zulassungsantrag verworfen: fehlende anwaltliche Vertretung und unzureichende Begründung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller reichte einen als "Widerspruch" bezeichneten Schriftsatz ein, der vom Senat als Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs. 4, 5 VwGO ausgelegt wurde. Der Antrag wird als unzulässig verworfen, da der Antragsteller entgegen §67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vertreten ist. Eine Heilung des Vertretungsmangels ist wegen Fristablaufs nicht mehr möglich; zudem sind die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und unzureichender Begründung; Heilung ausgeschlossen durch Fristablauf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als ‚Widerspruch‘ bezeichneter Schriftsatz kann als Antrag auf Zulassung der Beschwerde i.S.d. §146 Abs. 4, 5 VwGO ausgelegt werden, wenn die Rechtsmittelbelehrung hierauf hinweist.

2

Die Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller entgegen §67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule) vertreten wird.

3

Ein Vertretungsmangel kann nicht mehr geheilt werden, wenn die für die Nachholung vorgesehene Frist des §146 Abs. 5 VwGO bereits abgelaufen ist.

4

Ein Zulassungsantrag muss die in §146 Abs. 4 i.V.m. §124 Abs. 2 Nr. 1–5 VwGO genannten Gründe hinreichend substantiiert darlegen; bloße pauschale oder unzureichende Ausführungen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 146 Abs. 5 VwGO§ 67 Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 L 3004/99

Tenor

Das vom Antragsteller als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel, das der Senat zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als den gemäß § 146 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein in Betracht kommenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde auslegt, wird als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller sich entgegen der Regelung in § 67 Abs. 1 VwGO, auf die er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten läßt; dieser Mangel kann innerhalb der gesetzlichen Frist für den Antrag (§ 146 Abs. 5 VwGO) auch nicht mehr geheilt werden, weil die Antragsfrist abgelaufen ist; im übrigen sind in der Antragsbegründung die Voraussetzungen der Gründe, aus denen die Beschwerde zugelassen werden könnte (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO), nicht hinreichend dargelegt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).