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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1117/07·05.11.2007

Beschwerde gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Förderbedarf zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Überweisung an eine Förderschule; das OVG weist die Beschwerde zurück. Prüfungsumfang ist auf fristgerecht vorgebrachte Begründungsgründe beschränkt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit individueller, schlüssiger Interessenabwägung begründet; der förderbedürftige Schülerbedarf und die Beweislage rechtfertigen die Maßnahme.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgewiesen; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt sich auf die innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgebrachten Gründe.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist ausreichend begründet, wenn die Behörde schlüssig und einzelfallbezogen darlegt, warum ein besonderes öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung erfordert.

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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Dringlichkeit besonderer fachlicher Förderbedarfe (z.B. sonderpädagogische Förderung) zu berücksichtigen; konkrete Entwicklungsnachteile können das öffentliche Interesse begründen, das das Interesse des Betroffenen an aufschiebender Wirkung überwiegt.

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Ein formeller Begründungsmangel des Verwaltungsakts kann durch die Erwiderung der Behörde geheilt werden, wenn diese den wesentlichen Inhalt der zugrunde liegenden Berichte und Gutachten wiedergibt (vgl. VwVfG NRW).

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Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs stützt sich primär auf die in der Schule gezeigten Leistungen und das Lern- und Leistungsverhalten; einzelne abweichende Testergebnisse sind allenfalls als Indizes zu würdigen und können die Gesamtschau nicht ohne Weiteres erschüttern.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 5 Abs. 1 AO-SF

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 886/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Mai 2007 stattzugeben.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 4. Mai 2007 den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Der Antragsgegner hat schlüssig, konkret und substantiiert die wesentlichen Erwägungen dargelegt, warum aus seiner Sicht gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.

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Der Einwand des Antragstellers, in dem angefochtenen Bescheid werde lediglich allgemein, nicht auf den Einzelfall bezogen festgestellt, dass eine spezielle Förderung umso eher Erfolg haben könne, je früher sie einsetze, trifft nicht zu. Schon der angegriffene Begründungssatz stellt im Gegenteil darauf ab, dass die spezielle Förderung an einer Förderschule durch dafür besonders ausgebildete Lehrkräfte im Hinblick auf die schulische Entwicklung gerade des Antragstellers Erfolg haben kann, je früher sie einsetzt. Auch die weiteren Erwägungen des Antragsgegners zur Dringlichkeit des Besuchs der geeigneten Förderschule beziehen sich auf den Förderbedarf und die schulische Entwicklung konkret des Antragstellers. Auch mit dem Hinweis darauf, dass die Verzögerung des Beginns der sonderpädagogischen Förderung für die schulische Entwicklung O. von großem Nachteil sei, da durch seinen weiteren Verbleib in der allgemeinen Schule bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ein weiterer - je nach dessen Dauer nicht mehr ausgleichbarer - Entwicklungs- und Lernrückstand anwachsen werde, hat der Antragsgegner einzelfallbezogen hinreichend deutlich gemacht, dass und aus welchen Gründen er das sofortige Einsetzen der sonderpädagogischen Förderung O. für erforderlich hält.

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Der Hinweis des Antragsgegners in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, die „Einweisung" in die Förderschule schaffe keine vollendeten Tatsachen, da eine Rückschulung bei Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs jederzeit möglich sei, baut auf der angenommenen Dringlichkeit der sonderpädagogischen Förderung O. an der Förderschule auf und ist auf dieser Grundlage Teil der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Frage, ob diese Erwägung zutrifft oder ob ihr gefolgt werden kann, betrifft nicht die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, vielmehr die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und in diesem Rahmen die Frage, ob auch unter dem genannten Aspekt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig weiterhin anstelle der Förderschule die allgemeine Schule besuchen zu dürfen. Diese Frage ist - dies sei bereits an dieser Stelle ausgeführt - zu bejahen. Der angeführte Hinweis des Antragsgegners trifft zunächst in seiner Allgemeinheit und unter der angenommenen Bedingung des Wegfalls des Förderbedarfs zu. Entgegen dem Beschwerdevorbringen trägt er aber nicht „mit derselben Folgerichtigkeit" auch die Überlegung, dass die Entwicklung des Antragstellers auf der Regelschule - allerdings bei Sicherstellung geordneter Unterrichtsabläufe - abgewartet werden müsse. Denn die Prämisse der letztgenannten Folgerung, dass bei diesem keine Lernbehinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF und deswegen kein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen vorliege, seine Leistungsdefizite vielmehr nur auf ungeordnete Unterrichtsverhältnisse zurückzuführen seien, trifft nicht zu. Bei ihm ist demgegenüber wegen seiner Lernbehinderung von dem genannten Förderbedarf und davon auszugehen, dass er dringend der seinem individuellen Bedarf entsprechenden Förderung an der bestimmten Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bedarf, weshalb seine Entwicklung an der Regelschule nicht abgewartet werden kann. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und aus den nachfolgenden Gründen dieses Beschlusses.

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Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Der Bescheid vom 4. Mai 2007 ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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In formeller Hinsicht kann dahin stehen, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 4. Mai 2007 mit der Bezugnahme auf die vorliegenden Berichte und Gutachten dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW genügt oder ob, wie der Antragsteller gerügt hat, „das Fehlen einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung" zu einem Begründungmangel führt. Dieser wäre für die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides unbeachtlich, weil er, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW durch die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 13. Juni 2007 geheilt worden ist; in dieser hat der Antragsgegner den wesentlichen Inhalt des dem Bescheid zugrundeliegenden Berichts der Grundschule zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 22. Januar 2007 und des sonderpädagogischen Gutachtens vom 20. März 2007 wiedergegeben.

9

Entgegen dem Beschwerdevorbringen deutet hier der - angenommene - Begründungsmangel auch nicht darauf hin, dass der Bescheid vom 4. Mai 2007 in materiell- rechtlicher Hinsicht auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Tatsächlichen beruht. Der Bericht der Grundschule, das sonderpädagogischen Gutachten und der sonstige Akteninhalt sind eine ausreichende Grundlage für die Entscheidungsfindung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.

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Der Antragsteller stellt mit der Beschwerdebegründung weiter die Indizwirkung der vom Verwaltungsgericht aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. März 2007 wiedergegebenen Ergebnisse von Untertests des Intelligenztests HAWIK III für Defizite im Bereich des schlussfolgernden Denkens, des Wortschatzes und des Allgemeinwissens mit der Erwägung in Frage, seine Leistungsdefizite beruhten allein auf den permanenten Schikanen, denen er in seiner Klasse ausgesetzt sei. Diesem Einwand kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Er verengt die erforderliche Betrachtung auf einen kleinen und zudem untergeordneten Ausschnitt aus dem vorliegenden entscheidungserheblichen Erkenntnismaterial. Maßgebend für die Beurteilung, ob bei einem Schüler eine Lernbehinderung vorliegt und deswegen ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich seine in der Schule gezeigten Leistungen und sein Lern- und Leistungsverhalten. Diese sind in den vorliegenden Zeugnissen vom 4. Juli 2005 und 23. Juni 2006, im Bericht der Grundschule zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 22. Januar 2007, im sonderpädagogischen Gutachten vom 20. März 2007 und im Zeugnisentwurf vom 20. Juni 2007 hinreichend aussagekräftig wiedergegeben. Aus diesem Erkenntnismaterial erschließt sich, dass beim Antragsteller im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art vorliegen, die durch einen Rückstand der kognitiven Funktionen und der sprachlichen Entwicklung verstärkt werden. In den Unterrichtsfächern Sprache, Mathematik und Sachunterricht hat er danach erhebliche Defizite im Leistungsstand und ist sein Leistungsverhalten - abgesehen von mechanisch-reproduktiven Leistungen (Abschreiben) - im Wesentlichen geprägt von seinem langsamen Arbeitstempo und von erheblichen Defiziten im altersangemessenen Allgemeinwissen und insbesondere im Bereich der selbstständigen Denkleistungen. Dies ist nicht auf behauptete permanente Schikanen von zwei Mitschülern zurückzuführen, denen der Antragsteller, wie im Widerspruch vom 30. Mai 2007 und in der Antragsschrift vom 1. Juni 2007 angegeben, seit Januar 2007 im Unterricht ausgesetzt sei. Die Defizite haben sich vielmehr, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, seit Beginn der Schulzeit in allen vom Antragsteller besuchten Klassen gezeigt, von denen er im Schuljahr 2006/2007 die 2. Klasse wiederholt hat, nach deren Abschluss er wiederum nicht in die 3. Klasse versetzt worden ist. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

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In Zweifel gezogen wird die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderschwerpunkt Lernen auch nicht durch das mit Schriftsatz vom 16. August 2007 vorgelegte Ergebnis des von der schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt X. am 31. Mai 2007 durchgeführten Intelligenztests CFT 20 - R; dieser habe - im Unterschied zu dem im sonderpädagogischen Gutachten wiedergegebenen Test HAWIK III mit seinem Gesamt-IQ von 80 (Bereich der niedrigen Intelligenz) - einen IQ von 84 bis 88 (Intelligenz im unteren Durchschnittsbereich) ergeben. Ungeachtet von Zweifeln an der Vergleichbarkeit der Testergebnisse kommt diesen nur die Bedeutung eines Indizes zu. Als solches ist das jetzt mitgeteilte Ergebnis nicht geeignet, die umfangreichen und aussagekräftigen Erkenntnisse zum Lern- und Leistungsverhalten in der Schule in den Zeugnissen, dem Bericht der Grundschule und dem sonderpädagogischen Gutachten zu erschüttern, wobei dahinstehen kann, ob der von der schulpsychologischen Beratungsstelle ermittelte Wert die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht gerade stützt.

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Fehl geht die Beschwerde mit der Behauptung, der Antragsteller habe an der Grundschule keine Förder- oder Hilfemaßnahmen erhalten. Der Antragsteller wurde, wie dem Bericht der Grundschule zu entnehmen ist, in der Klasse 1 in einer Fördergruppe zusätzlich vor allem im Bereich Sprache gefördert und hat in der Klasse 2 im Schuljahr 2005/2006 zusätzlich eine Leseförderung erhalten. Im Schuljahr 2006/2007 hat er in der Klasse 2 wöchentlich an drei Förderstunden teilgenommen, im normalen Unterricht differenzierte, an seinem Leistungsstand orientierte Aufgaben und bei deren Bearbeitung eine tägliche integrative Förderung durch eine Sozialpädagogin erhalten. Auch mit diesen Fördermaßnahmen konnte O1. eine entscheidende Besserung seiner schwerwiegenden und umfänglichen Lern- und Leistungsausfälle nicht erreichen. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass O1. - als „milderes Mittel" im Vergleich zur Überweisung an die Förderschule - an der Grundschule entsprechend seinem individuellen Förderbedarf hinreichend gefördert werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 1 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).