Beschwerde gegen Ablehnung der Aufnahme in Klasse 5 zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten per Beschwerde eine einstweilige Verpflichtung der Schule, ihren Sohn in eine zusätzliche 5. Klasse aufzunehmen. Streitpunkt war, ob die zuständige Behörde ihr Organisationsermessen rechtswidrig ausgeübt und ein innerkommunaler Zuständigkeitsmangel vorlag. Das OVG hält die Ermessensentscheidung und ihre Begründung für rechtmäßig, sieht die nachträgliche Ratsbestätigung als erheblich an und verwirft die Beschwerde; etwaige Verfahrensfehler wären nach §46 VwVfG NRW unbeachtlich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme in Klasse 5 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die fristgerecht dargelegten und gerügten Gründe der Antragsteller.
Die nachträgliche Bestätigung einer Ausschussentscheidung durch den Rat macht dessen Ermessenserwägungen zur Grundlage der Entscheidung und kann innerkommunale Zuständigkeits- oder Reihenfolgefragen für die materielle Rechtmäßigkeit entbehrlich machen.
Ein Verfahrensfehler ist nach §46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Die gerichtliche Kontrolle kommunaler Organisationsentscheidungen über die Bildung zusätzlicher Eingangsklassen beschränkt sich auf die Nachprüfbarkeit der Ermessensausübung; sie ist als rechtmäßig anzusehen, wenn die Entscheidung nachvollziehbar und überzeugend begründet ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 540/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe der Antragsteller. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufnahme ihres Sohnes N. in die Klasse 5 des U. -I. -Gymnasiums X. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller erfolglos ihren schon erstinstanzlich erhobenen Einwand weiter, die Beigeladene habe am 4-zügigen U. -I. -Gymnasium X. zum Schuljahr 2020/2021 eine weitere 5. Eingangsklasse bilden und dadurch deren Aufnahmekapazität entsprechend erhöhen müssen. Sie habe ihr Organisationsermessen rechtswidrig ausgeübt, weil der Ratsbeschluss vom 5. Mai 2020 betreffend die Ablehnung einer Mehrklassenbildung im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Ablehnungsbescheides der Schulleiterin vom 17. März 2020 noch gar nicht vorgelegen habe.
Am Maßstab des § 6 Abs. 7 Satz 4 VO 2019 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW und auf der Grundlage der dazu ergangenen Senatsrechtsprechung hat das Verwaltungsgericht zunächst die Ermessenserwägungen der Beigeladenen für ihre Entscheidung mit überzeugender Begründung als rechtmäßig eingestuft, am U. -I. -Gymnasium zum Schuljahr 2020/2021 keine deren Zügigkeit überschreitende weitere Eingangsklasse zu bilden (S. 5 f. des Beschlusses). Diese Organisationsentscheidung der Beigeladenen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Ablehnungsbescheides der Schulleiterin vom 17. März 2020 lediglich den Beschluss des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport der Beigeladenen vom 12. März 2020 zur Grundlage hatte. Denn der Rat der Beigeladenen hat die Entscheidung des genannten Ausschusses in seinem Beschluss vom 5. Mai 2020 bestätigt und sich damit auch dessen Ermessenserwägungen zu Eigen gemacht. Soweit es um die materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung geht, sind kommunalinterne Zuständigkeitsfragen und die zeitliche Reihenfolge der getroffenen Entscheidungen unerheblich.
Auch für die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Organisationsentscheidung der Beigeladenen ist der genannte Einwand unerheblich. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob ein etwaiger Kompetenzverstoß des genannten Ausschusses als Verfahrensfehler nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW durch den Ratsbeschluss geheilt werden konnte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 ‑ 19 B 203/14 ‑, NWVBl. 2015, 157, juris, Rn. 26 m. w. N.; zur Anwendung der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen auf einen Ratsbeschluss vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 ‑ 7 LA 160/11 ‑, DVBl. 2013, 454, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Urteil vom 31. März 2003 ‑ 4 B 00.2823 ‑, NVwZ-RR 2003, 771, juris, Rn. 34; VG Trier, Urteil vom 26. Juni 2018 ‑ 7 K 2085/18.TR ‑, juris, Rn. 39; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 13. März 2011 ‑ 6 K 557/11 ‑, juris, Rn. 51.
Denn jedenfalls ist im vorliegenden Fall im Sinn des § 46 VwVfG NRW offensichtlich, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Rat der Beigeladenen anders entschieden haben würde, wenn er vor dem 17. März 2020 mit der Sache befasst worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).