Einstweilige Anordnung: Kein Genehmigungserfordernis für Totengedenkfeier bei bloßer Anzeigepflicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten nach §123 Abs.1 VwGO die einstweilige Genehmigung einer Totengedenkfeier auf einem städtischen Friedhof. Streitpunkt war, ob die Friedhofssatzung eine Genehmigungspflicht oder lediglich eine Anzeigepflicht vorsieht und damit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das OVG stellte fehlendes Rechtsschutzbedürfnis fest, weil §29 Abs.5 FS nur eine Anzeigepflicht regelt und keine Genehmigung erforderlich ist. Die satzungsrechtliche Beschränkung auf herkömmliche Totengedenkfeiertage sei durch den Friedhofszweck gedeckt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung auf Genehmigung einer Totengedenkfeier zurückgewiesen; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen bloßer Anzeigepflicht in der Friedhofssatzung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO auf Genehmigung einer Totengedenkfeier fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn die einschlägige Friedhofssatzung lediglich eine Anzeigepflicht, nicht jedoch ein Genehmigungserfordernis vorsieht.
Die Anstaltsautonomie des Friedhofsträgers verpflichtet nicht zur Einführung eines Genehmigungserfordernisses; eine vom Träger normierte Anzeigepflicht reicht verfahrensmäßig aus.
Die Beschränkung von Totengedenkfeiern auf herkömmliche Totengedenkfeiertage ist als satzungsrechtliche Maßnahme durch den Friedhofszweck (Wahrung der Totenruhe, würdiges Totengedenken) gerechtfertigt.
Aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit folgt nicht, dass der Träger einer öffentlichen Einrichtung eine Versammlung zulassen muss, die den bestimmten bzw. beschränkten Zweck der Einrichtung überschreitet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 869/10
Leitsatz
Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Genehmigung einer Totengedenkfeier auf einem städtischen Friedhof fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Friedhofsträger in seiner Friedhofssatzung hierfür keine Genehmigungspflicht, sondern lediglich eine Anzeigepflicht vorsieht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der ausdrücklich gestellte Antrag der Antragsteller,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, ihnen die Durchführung einer Gedenkfeier mit Kranzniederlegung am Denkmal für die anlässlich der Niederschlagung des Kapp-Putsches im Jahre 1920 getöteten und ermordeten Kämpfer der „Roten Ruhrarmee“ (auf dem städtischen Friedhof H. I. -Süd) am 21. 8. 2010 in der Zeit zwischen 13.45 Uhr und 16.00 Uhr zu genehmigen,
ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller bereits unzulässig. Das Begehren zielt auf die vorläufige Genehmigung der angezeigten Totengedenkfeier nach § 29 Abs. 5 der Friedhofssatzung (FS). Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürfen Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen nur von Religionsgemeinschaften und ihnen gleichzustellen Organisationen zu den herkömmlichen Totengedenkfeiertagen veranstaltet werden. Solche Feiern sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig, mindestens einen Monat vor der Veranstaltung, schriftlich anzuzeigen (Satz 2). Danach bedürfen die Antragsteller für die Durchführung der strittigen Gedenkfeier keiner Genehmigung.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich das streitgegenständliche Genehmigungserfordernis für Totengedenkfeiern weder aus § 29 Abs. 5 FS noch aus der Anstaltsautonomie des Antragsgegners als Friedhofsträger. Von dieser Anstaltsautonomie hat der Antragsgegner nämlich mit dem Erlass der FS gerade in der Weise Gebrauch gemacht, dass er in § 29 Abs. 5 Satz 2 FS lediglich eine Anzeigepflicht für derartige Veranstaltungen statuiert hat. Angesichts des in der Friedhofssatzung normierten differenzierten Systems von Handlungsformen bei der Verwaltung des Friedhofs (Zulassung, Zustimmung, Verleihung, Sondergenehmigung und Anzeigepflicht) verbietet sich die Annahme, mit der Anzeigepflicht in § 29 Abs. 5 Satz 2 FS sei zugleich ein Genehmigungserfordernis verbunden. Die Anstaltsautonomie verpflichtet den Friedhofsträger nicht, ein Genehmigungserfordernis zu statuieren. Begnügt er sich mit einer Anzeigepflicht, hat es damit verfahrensmäßig sein Bewenden.
Der Senat hat davon abgesehen, die Beteiligten entsprechend § 86 Abs. 3 VwGO auf das Fehlen des Genehmigungserfordernisses und die sich daraus ergebenden prozessualen Konsequenzen vorab hinzuweisen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Antragsgegner in seinen „Ablehnungsbescheiden“ vom 10. und 11. 8. 2010 zusätzlich die von den Antragstellern angezeigte Gedenkfeier ausdrücklich untersagt und so dem objektiven Erklärungsgehalt nach ein rechtsverbindliches Verbot in Form eines belastenden Verwaltungsaktes ausgesprochen hat. Daher hätte ein solcher Hinweis absehbar zur Folge gehabt, dass er die Untersagung mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO versehen hätte und die Antragsteller gegen die Untersagung Klage erhoben und einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hätten, für den als Gericht der Hauptsache wiederum das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig gewesen wäre.
Die hierdurch verursachte Verfahrensverzögerung erscheint dem Senat angesichts der für den morgigen Tag geplanten Totengedenkfeier nicht hinnehmbar, zumal auch ein solcher Aussetzungsantrag auf der Basis des gegenwärtigen Erkenntnisstandes des Senats erfolglos bleiben müsste. Denn die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ginge zu Lasten der Antragsteller.
Der Antragsgegner hat die Untersagung selbstständig tragend darauf gestützt, dass die von den Antragstellern angezeigte Gedenkfeier nicht an einem herkömmlichen Totengedenkfeiertag im Sinne des § 29 Abs. 5 FS stattfinden soll. In diesem Punkt ist die Untersagung offensichtlich rechtmäßig.
Die Beschränkung der Zulässigkeit von Totengedenkfeiern auf herkömmliche Totengedenkfeiertage ist wirksames Ortsrecht, das der Friedhofsträger auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 BestG NRW erlassen hat. Sie ist vom Friedhofszweck gedeckt, der würdigen Bestattung Verstorbener zu dienen und Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung zu bieten (§ 2 Abs. 2 FS) und allgemein die Totenruhe zu wahren, die Ehrung der Toten zu ermöglichen und ein würdiges, ungestörtes Totengedenken zu gewährleisten. Auch soweit der Zweck des Totengedenkens und der Totenehrung sich nicht, wie § 29 Abs. 5 FS zeigt, auf das individuelle Totengedenken Hinterbliebener an der konkreten Grabstätte beschränkt, sondern Totengedenkfeiern von Organisationen (etwa auch an Denk- oder Mahnmalen auf städtischen Friedhöfen) umfasst, ist deren Konzentration auf einige wenige herkömmliche Gedenkfeiertage im Rahmen des Organisationsermessens des Friedhofsträgers durch den allgemeinen Friedhofszweck gerechtfertigt. Gedenkfeiern an unbestimmt vielen Gedenktagen nach dem Belieben des jeweiligen Veranstalters zuzulassen liefe der Wahrung der Totenruhe und der Ermöglichung des würdigen, ungestörten Totengedenkens zuwider.
Damit bestehen gegen die in Rede stehende satzungsgemäße Beschränkung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 2 Abs. 1 GG und aus Art. 8 GG. Insbesondere aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit können die Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht herleiten, dass der Träger einer öffentlichen Einrichtung, die zu Versammlungszwecken in Anspruch genommen werden soll, eine Versammlung zulassen muss, die sich nicht im Rahmen des sonst zulässigerweise bestimmten bzw. beschränkten Zwecks der Einrichtung hält.
Die von den Antragstellern angezeigte Gedenkfeier soll nicht an einem herkömmlichen Totengedenkfeiertag stattfinden. Der 21. 8. 2010 ist kein solcher. Auch bei einem weiten Verständnis dieser Voraussetzung, das nach Aktenlage der Rechtsanwendungs- oder Ermessenspraxis des Antragsgegners entsprechen dürfte, der nach dem Vortrag der Antragsteller (auch) Gedenkveranstaltungen örtlicher Bergmannsvereinigungen auf städtischen Friedhöfen anlässlich des 50. bzw. 80. Jahrestages von Bergwerksunglücken nicht untersagt hat, ist der 21. 8. 2010 kein herkömmlicher Totengedenkfeiertag. Das Gedenken an die im März 1920 getöteten und ermordeten Kämpfer der „Roten Ruhrarmee“ hat keinen zeitlichen Bezug im Sinne eines Jahrestages zu dem angezeigten Veranstaltungstag; diesen haben die Antragsteller vielmehr gewählt als Teil einer Kulturwoche der „Kumpel für AUF“ mit Bezug auf die „Kulturhauptstadt Ruhr 2010“.
Dass der Antragsgegner sein Untersagungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Mit der Untersagung verstößt er nicht gegen Art 8 GG und insbesondere auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die von den Antragstellern angeführten Gedenkfeiern, die der Antragsgegner nicht untersagt habe, sind aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte keine tauglichen Referenzfälle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).