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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1095/24·05.01.2025

Beschwerde gegen Eilantrag auf vorläufige Teilnahme am Unterricht (Q1) abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe Q1 teilnehmen zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen nicht vor, und die angegriffene Zeugnisbewertung wurde nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Eilantrag war formgerecht gestellt; sachlich fehlt jedoch ein Anordnungsanspruch.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eilantrags auf vorläufige Teilnahme am Unterricht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe abzustellen; der Senat beschränkt sich auf diese Ausführungen.

2

Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gilt als gestellt, wenn die Partei bei der Rechtsantragsstelle persönlich erscheint und ausdrücklich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. einen Eilantrag beantragt.

3

Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden; bloße Verfahrensrügen genügen nicht, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Voraussetzungen einer Versetzung) fehlen.

4

Die Ablehnung eines Eilantrags kann nicht allein mit dem Fehlen einer eidesstattlichen Versicherung begründet werden, wenn das Gericht nach würdigung des gesamten Vorbringens die materiellen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs verneint.

5

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie den maßgeblichen Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO§ 294 Abs. 1 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1522/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.

3

Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe Q 1 teilnehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Versetzungskonferenz der S.-Schule Q. sie unter Aufhebung der Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe Q 1 teilnehmen lässt.

4

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht deshalb als unwirksam, weil es an einem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt. Entgegen dem Beschwerdevortrag hat die Antragstellerin das Rechtsschutzverfahren nicht lediglich mit einem als "Klage" bezeichneten Schriftstück eingeleitet, sondern ist persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts erschienen und hat dort ausweislich der Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 23. September 2024 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. September 2024 anzuordnen, mithin ausdrücklich auch einen Eilantrag gestellt.

5

Diesen hat das Verwaltungsgericht nicht, wie mit der Beschwerde geltend gemacht, allein wegen des Fehlens einer eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO abgelehnt, sondern in Würdigung des gesamten Antragsvorbringens den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe Q 1 wegen des Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versetzung verneint. Aus ihrem Vorbringen ergebe sich nicht, dass die Zeugnisnote im Fach Sport fehlerhaft sei. Wegen der hohen unentschuldigten Fehlzeiten hätten diese mit "mangelhaft" bewertet werden dürfen. Diese Wertung greift die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht an; sie wird auch nicht durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte und auf den erstinstanzlichen Vortrag bezogene eidesstattliche Versicherung in Frage gestellt. Da auch die Leistungen in Mathematik mit "mangelhaft" bewertet worden sind, unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen der §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SchulG NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 APO-GOSt für eine Versetzung lägen nicht vor, keinen Bedenken.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).