Nichtaufnahme in Klasse 5: Einvernehmen des Schulträgers und Ermessen des Schulleiters bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtaufnahme der Antragstellerin in Klasse 5 einer Integrierten Gesamtschule; sie rügte fehlendes Einvernehmen des Schulträgers und Fehler bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Das erforderliche Einvernehmen lag vor; der Schulleiter durfte zwei Leistungsgruppen bei Notengrenzwert 2,3 bilden. Allein die zahlenmäßige Überzahl geringer bewerteter Anmeldungen führt nicht zur Pflicht, eine dritte Gruppe zu bilden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtaufnahme in Klasse 5 als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners
Abstrakte Rechtssätze
Das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers zur Begrenzung der Klassenstärke ist gewahrt, wenn ein bevollmächtigter Vertreter des Trägers seine Zustimmung erklärt und diese Erklärung prozessrechtlich substantiiert vorgetragen oder schriftlich bestätigt wird.
Eine prozessuale Anfechtung der Einvernehmenserklärung scheitert, wenn die Angriffe auf Vollmacht oder Erklärungsinhalt nicht substantiiert und mit schlüssigen Anhaltspunkten vorgetragen werden.
Das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität verlangt nicht, dass der neu gebildete Jahrgang das Leistungsbild des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet.
Die Entscheidung, zwei statt drei Leistungsgruppen zu bilden, fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Schulleiters; eine bloße zahlenmäßige Übergewichtung einer Leistungsgruppe begründet keine Rechtsnorm, die zwingend die Bildung einer dritten Gruppe verlangt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1023/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe der Antragstellerin. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Klasse 5 der Integrierten Gesamtschule Innenstadt (igis L. ) aufzunehmen. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, es fehle das Einvernehmen der Beigeladenen als Schulträgerin für die Begrenzung der Schülerzahl auf 27 je Klasse (dazu I.), ferner habe der Schulleiter das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft herangezogen (dazu II.).
I. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen als Schulträgerin für die Begrenzung der Schülerzahl auf 27 je Klasse auch für das hier streitige Schuljahr 2020/2021 vorliegt. Nach der Mitteilung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 23. Juli 2020 hat deren Vertreter das Einvernehmen dazu, dass die igis L. auch zum Schuljahr 2020/2021 insgesamt 12 Inklusionsschüler aufnehmen kann, also 3 Schüler je Klasse bei 4 Parallelklassen, und die Aufnahmekapazität 4 mal 27, also insgesamt 108 Schülerplätze betragen soll, in der Sitzung der am (staatlichen) Schulamt für die Stadt L. eingerichteten Inklusionsrunde vom 10. Januar 2020 mündlich erklärt, ohne dass dies in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wurde. Auf den Erklärungsinhalt der E-Mails vom 28. Mai und 10. Juni 2020 sowie vom 7. November 2014 kommt es danach ebenso wenig weiter an wie auf ihren darauf bezogenen Vorwurf im Schriftsatz vom 2. August 2020, dass „der neue … Vortrag der Antragsgegnerin nachweislich der Wahrheit nicht“ entspreche. Denn jedenfalls enthält jener Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. Juli 2020 die erforderliche Einvernehmenserklärung (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW). Zu Unrecht bestreitet die Antragstellerin in ihrem weiteren Schriftsatz vom 2. August 2020 insoweit die Vollmacht der Vertreterin der Beigeladenen, deren Generalvollmacht dem beschließenden Gericht vorliegt.
II. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I (in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung). Insoweit macht sie geltend, der Schulleiter habe den Notendurchschnitt zur Abgrenzung der beiden Leistungsgruppen mit 2,3 zu hoch festgelegt, jedenfalls habe er zwingend eine dritte Leistungsgruppe bilden müssen.
Gegen die Abgrenzung der beiden gebildeten Leistungsgruppen mit dem Notendurchschnitt von 2,3 wendet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ohne Erfolg ein, dieser Notengrenzwert sei mit den Leistungsbildern der Grundschulen am Standort L. -B. -T. unvereinbar. Das ergebe sich aus der Tatsache, dass die „schlechte“ Leistungsgruppe II mit insgesamt 115 Anmeldungen größer gewesen sei als die Leistungsgruppe I mit 49 Anmeldungen, weshalb davon auszugehen sei, dass es im Stadtteil B. -T. deutlich mehr „schlechte“ Kinder der Leistungsgruppe II als solche der Leistungsgruppe I gebe. Dieser Rüge hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen gehalten, das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität verlange nicht, dass der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet.
OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 822, juris, Rn. 53.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Schulleiter auch nicht verpflichtet, eine dritte Leistungsgruppe zu bilden. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, ob er der Zielsetzung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität, unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern, durch Bildung von zwei oder drei Leistungsgruppen Rechnung trägt. Beide Optionen lassen grundsätzlich erwarten, dass eine angemessene Anzahl sowohl leistungsstärkerer als auch leistungsschwächerer Schüler aufgenommen werden.
OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019, a. a. O., Rn. 51 m. w. N.
Für die von der Antragstellerin insoweit geltend gemachte Ermessensreduzierung dahin, dass im vorliegenden Fall nur die Bildung von drei Leistungsgruppen rechtmäßig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Allein das zahlenmäßige Übergewicht der Anmeldungen in der Leistungsgruppe II reicht dafür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).