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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1050/25·22.12.2025

Beschwerde gegen Zuweisung an Gesamtschule: Antrag auf einstweilige Zuweisung abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zuweisung an die Gesamtschule L. sowie die (Neu‑)Bescheidung ihres Zuweisungsantrags. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde und die vorgebrachten Gründe nicht ausreichen. § 46 Abs. 7 SchulG NRW berechtigt die Schulaufsicht nicht, Aufnahmeentscheidungen der Schulleitung zu ersetzen; Teile des Begehrens sind zudem durch einen bereits ergangenen Zuweisungsbescheid erledigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zuweisung/Antrag auf einstweilige Zuweisung an Gesamtschule L. als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch und die Anordnungsgründe substantiiert und glaubhaft macht; das Revisionsgericht prüft insoweit nur fristgerecht vorgebrachte Gründe (§146 Abs.4 VwGO).

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§ 46 Abs. 7 SchulG NRW ermächtigt die Schulaufsichtsbehörde zur Zuweisung von Schülerinnen und Schülern, dient jedoch nicht der Korrektur von Aufnahmeentscheidungen der Schulleitung und begründet nicht generell einen Anspruch auf Zuweisung an die Wunschschule.

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Die Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter; eine Zuweisung nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW ersetzt dieses Aufnahmerecht nicht und darf nicht dazu benutzt werden, in das zustehende Aufnahmerecht der Schule einzugreifen.

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Ein auf bloße Bescheidung gerichteter Antrag ist erledigt, wenn die zuständige Behörde bereits durch Bescheid über die Zuweisung entschieden hat; in diesem Fall fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bescheidung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO§ 294 Abs. 1 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2899/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Se­nat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den An­tragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 der Gesamtschule L. in C. als Schülerin in der Jahrgangsstufe 5 zuzuweisen, hilfsweise ihren Antrag zu beschei­den, sie der Ge­samtschule L. als Schülerin in der Jahrgangsstufe 5 zum Schul­jahr 2025/2026 zuzu­weisen, sowie hilfsweise ihren Antrag neu zu bescheiden, sie der Gesamtschule L. als Schülerin in der Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2025/2026 zuzuweisen. Ihren hiervon abweichenden erstinstanzlichen Antrag, die Bezirksregierung Düsseldorf zu verpflichten, sie unverzüglich an der Gesamtschule L., C., vorläufig aufzunehmen, hat das Verwaltungsgericht auf­grund fehlenden Rechtschutzbedürfnisses als unzu­lässig abgelehnt. Es habe bereits im Beschluss vom 18. Juli 2025 im Verfahren ‑ 18 L 1527/25 ‑ rechtskräftig über den vorläufigen Antrag auf Aufnahme der Antrag­stelle­rin an der Gesamtschule L. ent­schieden. Im Übrigen sei der Antrag aufgrund fehlen­der Härtefallgründe für eine nachträgliche überkapazitäre Aufnahme auch un­begrün­det.

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Das jedenfalls nunmehr auf die Zuweisung der Antragstellerin zur Gesamtschule L. gerichtete Begehren hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Antragstellerin hat weder im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag begehrte (vor­läufige) Zuweisung zur Gesamtschule L. noch hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag zu 2. sinngemäß begehrten vorläufigen Neubescheidung ihres Zuweisungsantrags ei­nen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).

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Ein solcher Anordnungsanspruch folgt nicht aus § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt nach Satz 2 insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform auf­genommen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und der hier nicht ent­scheidungserheblichen Frage, ob § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW dem Schüler oder seinen Eltern überhaupt ein subjektives öffentliches Recht verleiht, dient die Ermäch­tigung an die Schulaufsicht in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, Schüler einer be­stimmten Schule zuweisen zu können, nicht der Korrektur einer (vermeintlich fehler­haften) Aufnahmeentscheidung, wovon die Antragstellerin offenbar ausgeht. Die Ent­scheidung über die Aufnahme eines Schülers in die Schule erfolgt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW allein durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, weshalb auch nur diese für das Begehren auf Aufnahme an eine bestimmte Schule in Anspruch genommen werden können. § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW verleiht der Schulauf­sichtsbehörde keine daneben bestehende Befugnis, eine Schülerin oder einen Schü­ler seiner Wunschschule zuzuweisen. Kennzeichnend für die Zuweisungsentschei­dung ist nach der Systematik des Gesetzes, dass nach Abschluss eines erfolglosen Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule der Schüler unter Berücksichtigung der gewählten Schulform - wie vorliegend geschehen - einer anderen Schule zugewiesen werden kann. Ginge man dagegen - wie die Antragstellerin - von einem „Nebenei­nander“ des Aufnahme- und des Zuweisungsverfahrens aus, hätte dies zur Folge, dass die Schulaufsichtsbehörde unter Umgehung der Vorschriften zur Schulaufsicht (vgl. § 86 ff. SchulG NRW) in das der Schulleiterin oder dem Schulleiter zustehende Aufnahmerecht eingreifen könnte. § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW stellt jedoch kei­ne Ermächtigungsgrundlage für aufsichtsrechtliches Einschreiten dar, sondern eine originäre Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde, die allerdings erst und grundsätz­lich nur dann zum Tragen kommt, wenn nach Durchführung des Aufnahmeverfah­rens an einer anderen Schule - ggf. auch in einer anderen Gemeinde - noch freie Plätze vorhanden sind.

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Insofern ist es vorliegend unerheblich, dass die Eltern der Antragstellerin unter dem 16. September 2025 sowohl gegen die ihren Aufnahmeantrag betreffende Ableh­nungsentscheidung der Schulleiterin der Gesamtschule L. vom 18. Februar 2025 als auch gegen die Aufnahme des Kindes, welches den letzten Ranglistenplatz vor ihr erhalten hat, Widerspruch eingelegt haben. Denn die Widersprüche betreffen das von der Schulleiterin durchzuführende Aufnahmeverfahren, in das die Schulauf­sichtsbehörde nicht im Weg der Zuweisung eingreifen kann.

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Eine Zuweisung der Antragstellerin zur Gesamtschule L. kommt hier auch nicht aus­nahmsweise zum Zweck der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Antragstellerin als Schülerin auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) und das Recht ihrer Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) in Betracht. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf hat der Antragstellerin nach erfolgloser Durchführung des Aufnahmeverfahrens an der Gesamtschule L. einen Platz an der von ihr gewählten Schulform „Gesamtschule“ angeboten und sie mit Be­scheid vom 17. September 2025 der D.-Gesamtschule in C. zugewiesen. Dieser Zu­weisungsbescheid ist allerdings nicht Streitgegenstand des auf Erlass einer einstwei­ligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichteten Be­schwerdeverfahrens. Lediglich ergänzend weist der Senat mit Blick auf das Be­schwerdevorbringen der Antragstelle­rin darauf hin, dass keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Besuchs der D.-Gesamtschule, bestehen.

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Der sinngemäße Hilfsantrag zu 1., den Antrag der Antragstellerin zu bescheiden, sie der Gesamtschule L. als Schülerin in der Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2025/2026 zuzuweisen, ist schließlich bereits unzulässig. Das auf reine Bescheidung des An­trags auf Zuweisung gerichtete Begehren hat sich durch Erlass des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. September 2025 erledigt. Mit der darin ver­fügten Zuweisung der Antragstellerin an die D.-Gesamtschule in C. ist zugleich die Entscheidung verbunden, die von der Antragstellerin beantragte Zuweisung an die Gesamtschule L. abzulehnen. Vor diesem Hinter­grund kann vorliegend dahinstehen, ob ein auf reine Bescheidung gerichteter Antrag statthaft gewesen wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).