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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1045/15, 19 E 863/15·04.10.2015

Eilbeschwerde zu Schülerbeförderung: Ablehnung von Schülerspezialverkehr bestätigt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Einrichtung bzw. Genehmigung eines Schülerspezialverkehrs und wendet sich im Eilverfahren gegen die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung. Zentral war, ob der Schulträger verpflichtet ist, Schülerspezialverkehr einzurichten oder die private Beförderung wirtschaftlich und zumutbar ist. Der Senat wies die Beschwerden als unbegründet bzw. die PKH-Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin die materiellen Voraussetzungen nicht glaubhaft machte und die private Beförderung wirtschaftlich zumutbar ist.

Ausgang: Beschwerden gegen die Nichtgewährung eines Schülerspezialverkehrs als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Schulträger hat nur die Kosten für die wirtschaftlichste, der Schülerin zumutbare Art der Beförderung zu übernehmen; eine Pflicht zur Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs besteht nicht (SchulG NRW i.V.m. SchfkVO).

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Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger unter wirtschaftlichkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten; eine Wegstreckenentschädigung kann deshalb rechtmäßig sein.

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Die Übernahme von Taxikosten nach § 16 Abs. 2 SchfkVO setzt tatbestandlich voraus, dass Beförderungsmöglichkeiten durch das Privatfahrzeug der Eltern oder andere geeignete Mitfahrgelegenheiten ausscheiden.

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Im Eilverfahren nach § 146 VwGO sind nur die in der Begründungsfrist fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe zu prüfen; angekündigter Nachtragsvortrag kann nur bereits dargelegte Gründe konkretisieren, nicht neue Entscheidungsgrundlagen einführen.

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Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist der Antragsteller darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig; bloße, ungeprüfte Behauptungen genügen nicht zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 L 849/15

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 E 863/15 werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1045/15 wird auf 3.185,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Beschwerden durch die Berichterstatterin, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

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Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 863/15 ist unbegründet, weil das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Die Eilbeschwerde 19 B 1045/15 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stattzugeben. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die Beschwerdegründe, welche die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat. Diese Begründungsfrist ist mit dem 17. September 2015 abgelaufen. Den angekündigten weitergehenden Vortrag nach Eingang des Kfz-Sachverständigen-gutachtens wartet der Senat nicht ab, weil er ihn hiernach ohnehin nur insoweit berücksichtigen darf, als er fristgerecht dargelegte Beschwerdegründe konkretisiert; die Darlegungen, zu deren Erläuterung das angekündigte Gutachten dienen soll, sind aber ‑ wie nachfolgend auszuführen ist ‑ ungeachtet einer etwaigen Konkretisierung von Vornherein ungeeignet, auf einen Erfolg der Beschwerde zu führen.

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Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einrichtung und erst recht (worauf ihr Antrag seinem Wortlaut nach gerichtet ist) auf Genehmigung eines Schülerspezialverkehrs für ihre Beförderung zur Schule nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist ein Rechtsfehler der Entscheidung, für ihre Beförderung zur Schule lediglich eine Wegstreckenentschädigung zu gewähren, nicht ersichtlich. Nach § 97 SchulG NRW i. V. m. §§ 1, 4, 5 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2015 (GV NRW. S. 250) – Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) ‑ hat der Schulträger die Kosten zu übernehmen, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Er entscheidet gemäß § 3 Satz 1 SchfkVO über die Art und den Umfang der Schülerbeförderung. Eine Pflicht zur Beförderung trifft ihn nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich nicht. Vielmehr sind die Eltern gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW dafür verantwortlich, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und nach § 16 Abs. 2 SchfkVO zur Beförderung verpflichtet. Gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO kommen für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern in Betracht:

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1. öffentliche Verkehrsmittel,

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2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

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3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

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Gemäß § 12 Abs. 3 SchfkVO entscheidet der Schulträger über die wirtschaftlichste Beförderung. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 SchfkVO ist wirtschaftlichste Beförderung die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Das ‑ überdies nicht begründete ‑ Beschwerdevorbringen, die Beförderung mit Schülerspezialverkehren sei "die Ausgangsgrundlage" bzw. die Regel, geht danach fehl. Die Antragsgegnerin hat es beanstandungsfrei für die wirtschaftlichste Art der Beförderung der Antragstellerin zur Schule im Sinne des § 12 Abs. 3 SchfkVO erachtet, diese mit dem Privatfahrzeug zur Schule befördern zu lassen und hierfür eine Wegstreckenentscheidung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO zu gewähren. Sie hat unwidersprochen ausgeführt, dass deutlich ‑ nämlich um über 6.000 Euro ‑ geringere Kosten anfallen, wenn die Antragstellerin von ihrer Mutter zur Schule gebracht und dort abgeholt wird. Diese Beförderung ist der Antragstellerin sowie ihrer Mutter auch zumutbar. Dass der Antragstellerin die Beförderung mit dem Privatfahrzeug aufgrund ihrer Schwerbehinderung unzumutbar sei, bleibt eine substanzlose Behauptung der Beschwerde, die ausweislich der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung der Grundlage entbehrt und deren Tragfähigkeit zudem entgegensteht, dass die Antragstellerin im zurückliegenden Schuljahr bereits mit dem Privatfahrzeug von der Schule abgeholt worden ist. Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, von der Mutter der Antragstellerin dürfe auch als "Führerscheinneuling" erwartet werden, ihre Tochter morgens mit dem Privatfahrzeug der Familie zur Schule zu bringen und von dort auch wieder abzuholen. Eine andere Bewertung rechtfertigt nicht das Beschwerdevorbringen, "das Fahrzeug der Antragstellerin" (gemeint sind vermutlich die Eltern der Antragstellerin) sei "kürzlich in einen Verkehrsunfall verwickelt" gewesen und "nicht verkehrssicher", nachdem dabei "der Scheinwerfer und das Rad samt Felge beschädigt" worden seien. Diese Mitteilung weckt keine Zweifel daran, dass die Mutter der Antragstellerin diese fahren kann, weil sie nicht einmal erkennen lässt, dass die Mutter Unfallbeteiligte war. Selbst wenn die Mutter den Unfall verschuldet haben sollte, ändert das überdies nichts daran, dass ihr die Beförderung ihrer Tochter grundsätzlich zumutbar ist. Sobald die Beschwerde mit dem Vorbringen darauf hinaus will, dass das Fahrzeug aufgrund der Beschädigung nicht genutzt werden könne, ist nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass es nicht durch eine Reparatur wieder in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzt werden könnte. Da der Vater der Antragstellerin mit dem Fahrzeug zu seinem Beschäftigungsort gelangt, ist vielmehr davon auszugehen, dass dies bereits geschehen ist oder jedenfalls alsbald geschehen wird.

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Aus diesen Gründen steht der Antragstellerin im Übrigen auch kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten ihrer Beförderung zur Schule mit dem Taxi nach § 16 Abs. 2 SchfkVO zu. Dies setzt tatbestandlich ‑ neben Weiterem ‑ voraus, dass die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet. Bereits dies hat das Verwaltungsgericht nach dem Vorstehenden zu Recht verneint.

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Dafür, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit einem bereits eingerichteten Schülerspezialverkehr befördern (lassen) könnte, ist nichts von Substanz vorgetragen oder sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).