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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1036/19·26.08.2019

Beschwerde gegen Ablehnung der Schulaufnahme in 5. Klasse zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der Beschwerde einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Aufnahme in eine 5. Klasse. Streitgegenstand sind u.a. die Annahme eines Härtefalls nach §1 Abs.2 APO‑S I sowie die Anwendung von Aufnahmekriterien (Geschwister, Geschlechterverhältnis, Muttersprache). Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Die Atteste sind unsubstantiiert, das Härtefallkriterium nicht erfüllt und das Aufnahmeverfahren war nicht fehlerhaft durchgeführt. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtaufnahme in die 5. Klasse als unbegründet zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf einstweilige Aufnahme an einer Schule setzt einen Anordnungsanspruch voraus; bloße Verfahrensmängel im Widerspruchsverfahren begründen diesen Anspruch nicht zwingend.

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Ein Härtefall i.S.d. §1 Abs.2 Satz1 APO‑S I erfordert die substantierte Darlegung konkreter Erkrankungen und daraus folgende erhebliche Beeinträchtigungen; unspezifizierte ärztliche Atteste genügen nicht.

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Der Schulleiter darf zur Feststellung von Geschwistereigenschaften im Aufnahmeverfahren einen Adressen‑ und Namenabgleich heranziehen; er ist nicht verpflichtet, aufwändige Ermittlungen zu familiären Lebensverhältnissen (z.B. Patchwork‑Konstellationen) vorzunehmen.

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Das Kriterium eines ausgewogenen Verhältnisses von weiblichen und männlichen Schülerinnen und Schülern ist im Schulaufnahmeverfahren grundsätzlich zulässig; die Möglichkeit vereinzelter nicht‑binärer Anmeldungen rechtfertigt nicht grundsätzlich den Verzicht auf dieses Kriterium, soweit Anmeldeformulare Personenstandsdaten des Standesamts wiedergeben und berichtigt werden können.

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Die Angabe der Muttersprache kann auf den Angaben der Erziehungsberechtigten im Schülerstammblatt beruhen; der Schulleiter ist nur bei konkreten Zweifeln zu weitergehenden Prüfungen verpflichtet.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I§ 1 Abs. 2 Satz 1 APO S I§ Art. 3 GG§ Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG§ 45b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PStG n. F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1412/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in eine 5. Klasse der L.        -Schule aufzunehmen.

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1. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Schulleiter das Widerspruchsverfahren „fehlerhaft durchgeführt“ habe, wie die Antragstellerin meint, weil er nicht (erneut) darüber entschieden habe, ob er ihrem Widerspruch abhelfe. Allein das unterstellte Fehlen einer Abhilfeentscheidung des Schulleiters hätte nicht zur Folge, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme oder auf Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags zukäme. Auf den weiteren Beschwerdevortrag hierzu kommt es daher nicht an.

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2. Es spricht nichts Gewichtiges dafür, dass die Antragstellerin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) als Härtefall zu berücksichtigen war. Die Bezirksregierung L1.    hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2019 zu dem erst im Widerspruchsverfahren gestellten Härtefallantrag der Antragstellerin ausgeführt, es litten viele Kinder stark unter einer Ablehnung ihrer Aufnahmeanträge, so dass sich daraus kein besonders gelagerter Einzelfall bzw. Härtefall ergebe. Diese Argumentation erscheint auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht ermessensfehlerhaft. Die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Atteste vom 17. Mai und 6. Juni 2019 können einen Härtefall schon deshalb nicht belegen, weil sie unsubstantiiert sind. Aus ihnen ergibt sich keine konkrete (insbes. psychische) Erkrankung, unter der die Antragstellerin infolge der Ablehnung leiden soll. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint, er könne den Attesten bestimmte Diagnosen (mit ICD-10-Codes) entnehmen, steht ihm diese Interpretation als medizinischer Laie nicht zu. Im Übrigen würde eine - unterstellte - „Reaktion der Antragstellerin mit Krankheitswert“ nicht bereits deshalb einen Härtefall begründen, weil kein anderer erfolgloser Bewerber um einen Schulplatz eine ablehnungsbedingte Erkrankung geltend gemacht hat. Im Übrigen führt nicht jede Erkrankung zur Annahme eines Härtefalls. Maßgeblich ist, welche konkreten Beeinträchtigungen im Einzelfall aufgrund einer Krankheit vorliegen; dabei sind die Erkrankung und die aus ihr folgenden Beeinträchtigungen substantiiert darzulegen. Allein dass die Antragstellerin aufgrund der Ablehnung häufig weint, sehr niedergeschlagen sowie emotional stark belastet und labil ist, gibt, selbst wenn aktuell ein „Krankheitswert“ erreicht sein sollte, nichts Hinreichendes für die Annahme eines Härtefalles her. Die Antragstellerin trägt nichts Substantielles dazu vor, dass keine geeigneten ärztlichen oder therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten bestehen, um ihr Leiden zu kurieren oder jedenfalls erheblich zu lindern.

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3. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schulleiter das Aufnahmeverfahren mit den hier herangezogenen Kriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO S I ‑ Geschwisterkinder (Nr. 1), ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen (Nr. 2), ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache (Nr. 3), Losverfahren (Nr. 7) ‑ fehlerhaft durchgeführt hat.

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a) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Heranziehung und Anwendung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ im hier zugrunde liegenden Aufnahmeverfahren zu beanstanden war. Wie aus den Emails des Schulleiters an die Bezirksregierung M.    vom 22. Mai 2019 und an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. Mai 2019 hervorgeht, hat der Schulleiter die Geschwistereigenschaft anhand eines Adressen- und Namenabgleichs der Daten in den Anmeldescheinen mit denen in der Schülerdatenbank SchILD ermittelt. Dagegen ist in der Sache nichts zu erinnern und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Ergebnisse des Abgleichs zu zweifeln, so dass im vorliegenden Verfahren kein Anlass zur Verifizierung besteht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Schulleiter auch nicht verpflichtet, „Nicht-Geschwister, die im gleichen Haushalt leben“, den Geschwisterkindern zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG gleichzustellen. Eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung dürfte jedenfalls in der verwaltungspraktischen Handhabbarkeit des Anmeldeverfahrens liegen. Aufwändige Ermittlungen über die konkreten Lebensumstände der angemeldeten Schüler, etwa dazu, ob eine „Patchwork-Familie“ vorliegt, eine dauerhafte Lebensgemeinschaft mit Halbgeschwistern besteht o. ä., sind im Rahmen von Schulaufnahmeverfahren, für die naturgemäß nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht und einer zügigen Durchführung bedürfen, nicht verpflichtend.

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b) Ebenso wenig greift der Einwand der Antragstellerin durch, der Schulleiter habe bei der Anwendung des Kriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet, nach der Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt werden, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.

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BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 ‑ 1 BvR 2019/16 ‑, BVerfGE 147, 1, juris.

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Es ist nicht erkennbar, dass solche Personen davon abgehalten worden sein könnten, sich mit einem ihrer sexuellen Identität entsprechenden Geschlechtseintrag für die Schulaufnahme im hier zugrunde liegenden Verfahren anzumelden. Angaben zum Geschlecht sieht lediglich der im Aufnahmeverfahren vorzulegende „Anmeldeschein zur Anmeldung an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe I“ vor, der von der Stadtverwaltung ausgestellt wird, wie hier aus der Kopfzeile ersichtlich wird („Die Oberbürgermeisterin Stadt M.    “). Die in dem Schein bezeichneten „persönlichen Daten des Kindes“ waren bei dessen Ausgabe bereits maschinenschriftlich eingetragen und entsprechen offensichtlich den Personenstandsangaben, die bei der Stadtverwaltung vorgehalten werden. Wären Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) in Anwendung des § 45b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PStG n. F. gegenüber dem Standesamt erklärt haben, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Abs. 3 PStG n. F. vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll, im Kreis der angemeldeten Kinder gewesen, hätte sich dies mithin aus den Anmeldescheinen offenbart. Selbst wenn die Eintragung im Feld „Geschlecht“ des Anmeldescheins im Einzelfall unzutreffend gewesen wäre, hätte es den Eltern des betroffenen Kindes freigestanden, im Anmeldeverfahren darauf hinzuweisen.

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Im Übrigen gibt die Neufassung des Personenstandsrechts nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Veranlassung, von der Heranziehung des Kriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ im Schulaufnahmeverfahren grundsätzlich abzusehen. Allenfalls zu erwartende vereinzelte Anmeldungen von Kindern, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, stellen nicht in Frage, dass es sachgerecht sein kann, in den Eingangsklassen ein ausgewogenes Verhältnis von männlichen und weiblichen Schülern anzustreben. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine gleiche Chance auf Aufnahme in die Schule durch eine entsprechende Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens nicht gewährleistet werden könnte.

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c) Auch mit Blick auf das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache“ sind keine Anwendungsfehler zu erkennen.

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Der Einwand der Antragstellerin, sie könne nur eine Muttersprache besitzen, weil sie nur die deutsche Staatsbürgerschaft besitze und in Deutschland nur die deutsche Sprache Amtssprache sei, liegt vom Ansatz her neben der Sache. Die Frage, welche Muttersprache(n) eine Person hat, richtet sich nicht nach (status-)rechtlichen Gegebenheiten.

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Dass der Schulleiter die Zuordnung der angemeldeten Kinder anhand der Angaben der Erziehungsberechtigten im Schülerstammblatt (Feld „Sprache zu Hause“) vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit kein Anlass zu Zweifeln besteht, ist er nicht gehalten zu überprüfen, ob das Kind eine in diesem Feld angegebene Sprache tatsächlich auf dem Niveau einer Muttersprache beherrscht. Hier bestanden bei Durchführung des Aufnahmeverfahrens keine solchen Zweifel. In Anbetracht der weiter angegebenen Geburtsorte der Eltern der Antragstellerin (Mutter: Saida/Libanon), Vater: Kerkuk/Irak) erschien jedenfalls nicht fernliegend, dass die Antragstellerin mehrsprachig aufgewachsen ist und alle drei bezeichneten Sprachen (Deutsch, Arabisch, Turkmenisch) muttersprachlich beherrscht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).