Eilantrag auf Verlängerung der Höchstausbildungsdauer (APO‑GOSt) wegen psychischer Erkrankung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Höchstausbildungsdauer in der gymnasialen Oberstufe. Das OVG prüfte, ob ein Ausnahmefall nach §2 Abs.1 S.3 APO‑GOSt und ein Anordnungsanspruch nach §123 VwGO vorliegt. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen, weil keine positive Prognose für eine erfolgreiche Fortsetzung des Unterrichts vorgetragen und kein fachärztliches Attest vorgelegt wurde. Pauschale Internet‑Screenshots und ein kurzes hausärztliches Attest genügten nicht; auch die PKH‑Anträge waren daher unbegründet.
Ausgang: Beschwerden und Eilantrag auf Verlängerung der Höchstausbildungsdauer sowie PKH‑Anträge abgewiesen; fehlende Erfolgsaussicht und kein fachärztliches Attest
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichende Erfolgsaussichten hat; es bedarf konkreter und substantiiert dargelegter Tatsachen.
Ein Ausnahmefall im Sinn des §2 Abs.1 Satz3 APO‑GOSt, der eine Verlängerung der Höchstausbildungsdauer rechtfertigt, setzt eine positive medizinische Prognose voraus, dass die Schülerin bei Verlängerung die zur Abschlusserreichung erforderlichen Leistungen erbringen kann.
Ein kurzes allgemeinmedizinisches Kurzattest ersetzt nicht ohne weiteres ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten zur Begründung einer positiven Prognose psychischer Leistungsfähigkeit.
Pauschale und undatierte Internetdarstellungen ohne Bezug zur landesrechtlichen Regelung begründen keinen Anspruch auf schulrechtliche Sonderregelungen; maßgeblich sind die spezifischen nordrhein‑westfälischen Bestimmungen.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn der Rechtsbehelf nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht erkennen lässt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1565/22, 18 K 5191/22
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. In den Beschwerdeverfahren 19 E 630/22 und 19 E 704/22 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1005/22 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Prozesskostenhilfebeschwerden 19 E 630/22 und 19 E 704/22 sind zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Prozesskostenhilfeanträge der Klägerin und Antragstellerin für das erstinstanzliche Klage- und Eilverfahren aus den nachfolgenden Gründen zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Rechtsbehelfe hätten keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses vom 12. August 2022 stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Sie hat nach gegenwärtiger Aktenlage keinen Anspruch darauf, dass die Bezirksregierung Düsseldorf unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 20. Juni 2022 ihre Höchstausbildungsdauer in der gymnasialen Oberstufe nach § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt angemessen verlängert und ihr dadurch einen Weiterbesuch der städtischen Gesamtschule S. in N. ermöglicht. Nach dieser Vorschrift kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin zu vertretender Umstände, die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.
Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde sinngemäß gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es liege schon tatbestandlich kein Ausnahmefall im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt vor, weil ihre bisherigen Leistungen keine Prognose rechtfertigten, sie werde bei angemessener Verlängerung der Höchstausbildungsdauer das Abitur mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erreichen. Nach den vorliegenden Unterlagen spreche vielmehr alles dafür, dass sie nach ihrer stationären Aufnahme in das Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie der LVR-Klinik N. vom 17. bis zum 22. Februar 2022 unter dem Bild einer bipolaren affektiven Störung mit gegenwärtig manischer Episode ohne Krankheitsgefühl und ohne Krankheitseinsicht und Entlassung auf eigenen Wunsch weiter erkrankt sei und ihr aufgrund der Erkrankung weder eine angemessene Teilhabe am Unterrichtsgeschehen noch eine hinreichende Leistungserbringung möglich sei (juris, Rn. 18 f.).
Mit ihrer Beschwerdeschrift vom 26. August 2022 macht die Antragstellerin keine Tatsachen glaubhaft, welche die genannte positive Prognose nunmehr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen. Insbesondere ergeben sich solche Tatsachen weder aus ihrer undatierten handschriftlichen Stellungnahme noch aus dem Kurzattest ihrer Hausärztin, der Fachärztin für Allgemeinmedizin W. B. , vom 18. August 2022, die sie beide am 24. August 2022 beim Verwaltungsgericht zum zugehörigen Klageverfahren eingereicht hat und auf welche sie sich in ihrer Beschwerdeschrift beruft. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin in dieser Stellungnahme hat ihre Ärztin mit dem genannten Attest keineswegs „ein langes Attest geschrieben worin unter anderem steht, dass ich wieder schulfähig bin“, sondern die Ärztin hat darin mit insgesamt vier kurzen Sätzen lediglich bescheinigt, dass die Antragstellerin „körperlich“ gesund und „aus allgemeinmedizinischer Sicht“ „schulfähig“ sei. Zur hier allein in Frage stehenden psychischen Gesundheit der Antragstellerin enthält dieses Kurzattest hingegen keine eigene Stellungnahme der Hausärztin, sondern nur die Mitteilungen, die Antragstellerin befinde sich nach eigenen Angaben („Laut Frau C. “) nicht mehr in psychiatrischer Behandlung, ein psychiatrisches Gutachten liege „hier nicht vor.“
Diese Ausführungen rechtfertigen nach wie vor nicht die erforderliche positive Prognose erfolgversprechender Unterrichtsteilnahme im Rahmen einer angemessenen Verlängerung der Höchstausbildungsdauer in der gymnasialen Oberstufe. Eine solche für die Bejahung eines Ausnahmefalls im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt erforderliche Prognose hat das Verwaltungsgericht zutreffend zunächst an die Glaubhaftmachung ihrer Eigenbehauptung einer inzwischen entwickelten Einsicht in ihre psychische Erkrankung durch entsprechende ärztliche Belege geknüpft (Rn. 19). Auch mit ihrer Beschwerdebegründung erneuert die Antragstellerin jedoch lediglich diese Eigenbehauptung, „inzwischen ein grundlegendes Krankheits-/Problembewusstsein hinsichtlich der latent weitervorhandenen bipolaren Störung entwickelt“ zu haben. Ein fachärztliches Attest, das diese Behauptung nachvollziehbar als zutreffend bestätigt, fehlt nach wie vor. Mit ihrer Beschwerdebegründung hat sie stattdessen lediglich einen Überweisungsschein ihrer Hausärztin zur ambulanten psychiatrischen Therapie vorgelegt, der ein solches Attest weder ersetzt noch ihm gleichsteht.
Unbegründet ist schließlich auch die weitere Beschwerderüge der Antragstellerin im Schriftsatz vom 8. September 2022, als Schülerin der Abschlussklassen sei sie allein wegen der Coronavirus-Pandemie zur Wiederholung des Schuljahres berechtigt, ohne dass dieses zusätzliche Jahr auf ihre Schulzeit angerechnet werde, was insbesondere auch für die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe gelte. Sie stützt diesen Standpunkt zu Unrecht auf einen von ihr selbst gefertigten undatierten Screenshot der bundesweiten Internetseite https://deutsches-schulportal.de/, in dem es pauschal, d. h. ohne Bezugnahme auf die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern heißt, Schülerinnen der Abschlussklassen könnten wegen der Corona-Pandemie das Schuljahr wiederholen, ohne dass dieses zusätzliche Jahr auf die Schulzeit angerechnet werde.
Diese pauschale Aussage lässt keinen hinreichenden Bezug zu den einschlägigen nordrhein-westfälischen Bestimmungen betreffend die Höchstausbildungsdauer in der gymnasialen Oberstufe während der Coronavirus-Pandemie erkennen. Nach der im Schuljahr 2020/2021 geltenden Sonderregelung in § 45 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt bedurfte es bei einer angemessenen Verlängerung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe über die Höchstverweildauer hinaus abweichend von § 2 Abs. 1 keiner Entscheidung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung dokumentierte die Verlängerung (Satz 2).
§ 45 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt fand auf die Antragstellerin im Schuljahr 2020/2021 keine Anwendung. Als sie in diesem Schuljahr die Abiturprüfung nicht bestand, dauerte ihr Besuch der gymnasialen Oberstufe erst drei Jahre (seit dem Schuljahr 2018/2019). Sie konnte das zweite Jahr der Qualifikationsphase wiederholen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt), ohne dass es hierfür einer angemessenen Verlängerung der vierjährigen Ausbildungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).