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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 991/12·07.04.2014

Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an Entziehung des Doktorgrades

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Entziehung seines Doktorgrades. Streitfragen betrafen die einschlägige Rechtsgrundlage (§20 PromO) im Verhältnis zu landesrechtlichem Verfahrensrecht (VwVfG NRW) und die Feststellbarkeit eines Plagiats mit der nach §108 VwGO erforderlichen Sicherheit. Das OVG hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Der Streitwert wurde nach §§47,52 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog mit 15.000 € angesetzt und die Kostenentscheidung der Hauptsache vorbehalten.

Ausgang: Berufung wird gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen; Streitwert 15.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist geboten, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, insbesondere hinsichtlich der angewandten Rechtsgrundlage oder entscheidungserheblicher Feststellungen.

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Eine Entziehungsverfügung über einen akademischen Grad darf nicht auf eine Bestimmung der Promotionsordnung gestützt werden, soweit diese im Widerspruch zu höherrangigem landesrechtlichem Verwaltungsverfahrensrecht steht.

3

Die Feststellung eines Plagiats in einer Dissertation erfordert die für die gerichtliche Entscheidung nach §108 VwGO erforderliche Sicherheit; bloße Anhaltspunkte genügen nicht, um die Entziehung des Grades zu tragen.

4

Bei der Streitwertfestsetzung für die Anfechtung der Entziehung eines Doktorgrades sind §§47,52 GKG und einschlägige Leitlinien (Streitwertkatalog) zu beachten; als Anhaltspunkt kann der dreifache Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 20 PromO§ 1 Abs. 1 VwVfG NRW§ 108 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3125/08

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.

Gründe

2

Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist schon der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, eine Anwendung des § 20 PromO als einschlägige Rechtsgrundlage für die streitige Entziehungsverfügung scheitere an § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VwVfG NRW (S. 34 des Urteilsabdrucks). Ernstlich zweifelhaft ist weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Plagiat in der Dissertation des Klägers lasse sich nicht mit der nach § 108 VwGO nötigen Sicherheit feststellen (S. 37 des Urteilsabdrucks).

3

Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Entziehung des Doktorgrades für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2013 ‑ 19 B 1005/13 ‑.