Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Zulassungsbegründung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einem Asylverfahren. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag mangels konkreter, fallbezogener Darlegung der Zulassungsgründe ab. Allgemeine Hinweise zur Lage in Nigeria und veraltete oder unspezifische Quellen genügen nicht; es fehlt die Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Feststellungen und individuellen Umständen. Die Verfahrenskosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels substantierter Zulassungsbegründung abgewiesen; Kläger trägt Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §78 Abs.3 AsylG nur zuzulassen, wenn der Zulassungsantrag die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß §78 Abs.4 Satz 4 AsylG konkret und fallbezogen darlegt, sodass das Berufungsgericht allein aus der Zulassungsbegründung entscheiden kann.
Die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) erfordert neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage die Darstellung von Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
Eine auf Tatsachen gestützte Grundsatzrüge muss konkrete Anhaltspunkte (z. B. begründete Informationen, Auskünfte oder sonstige Erkenntnisquellen) benennen, die zumindest die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten.
Allgemeine oder veraltete Quellen und pauschale Hinweise zur sozioökonomischen Lage eines Herkunftsstaates genügen nicht zur Zulassung, wenn obergerichtliche Rechtsprechung bereits generalisierende Feststellungen trifft und der Antragsteller diese nicht substantiiert mit den konkreten Feststellungen des Gerichts in Bezug setzt.
Fehlt jede Auseinandersetzung mit den vom Gericht herangezogenen Erkenntnissen und den individuellen, für die Rechtsanwendung relevanten Umständen, ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1043/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
„Inwiefern sind Rückkehrer in Nigeria derzeit in der Lage ‑ unter Berücksichtigung der Nahrungsmittelnot in Nigeria und der makroökonomischen Entwicklungen ‑, das Existenzminimum zu sichern?“.
Der Kläger verweist mit seinem Zulassungsantrag auf die ihm drohenden Schwierigkeiten, in Nigeria ein existenzsicherndes Auskommen zu finden. Infolge der allgemeinen Krisensituation in Nigeria sei nicht nur der Arbeitsmarkt für Rückkehrer in besonderer Weise schwierig, sondern deuteten ferner vorliegende aktuelle Erkenntnisquellen auf negative makroökonomische Entwicklungen sowie Mängel in der Sicherstellung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung in Nigeria, zumal Rückkehrer wie er häufig in Lagern unter unmenschlichen Bedingungen leben müssten. Dies gelte auch für gesunde und alleinstehende Männer wie ihn, den Kläger.
Die aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ soweit überhaupt generalisierungsfähig ‑ umfassend geklärt sind. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie.
OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65 ff.
Einer weiteren Klärung der dort getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen bedarf es nicht. Der Senat hat hierbei im Übrigen ausdrücklich festgestellt, dass für die Frage etwa der Möglichkeit der Existenzsicherung jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können.
OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021, a. a. O., und vom 18. Mai 2021, a. a. O., jeweils Rn. 67.
Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall.
Der Zulassungsantrag ergibt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen. Soweit der Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf den Krieg in der Ukraine auf eine Verschlechterung der Nahrungsmittelversorgung in Nigeria verweist, lässt sich der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Erkenntnisquelle „FEWS NET Nigeria - Food Security Outlook, June 2022 to January 2023“ jedenfalls kein konkreter Bezug zur spezifischen Situation in den südlichen Regionen Nigerias, wo der Kläger sich auch vor seiner Ausreise aufgehalten hat, entnehmen. Ein solcher Bezug ist auch sonst nicht ersichtlich. Die weiteren Quellen, auf die sich der Zulassungsantrag bezieht (The New Humanitarian vom 28.07.2020, Amnesty International Jahresbericht 2017, EASO Country of Origin Information Report Nigeria Key socio-economic indicators November 2018) sind angesichts der aktuelleren ‑ auch vom Verwaltungsgericht zitierten ‑ Rechtsprechung des Senats überholt. Die angeführten Medienberichte (aus Mai und Juli 2022), die sich mit den Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die Versorgungslage befassen, geben schließlich nichts hinreichend Konkretes dafür her, dass entgegen den Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts auch gesunden und arbeitsfähigen Männern (der Kläger kann nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zudem auf Hilfe von Familie und Freunden zurückgreifen) bei einer Rückkehrer nach Nigeria im Süden des Landes gleichwohl eine existenzielle Gefährdung droht.
Unabhängig davon unterlässt der Kläger jegliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnissen insbesondere zu den verfügbaren Unterstützungsprogrammen und Starthilfen in Nigeria, wie auch mit den individuellen Feststellungen zur Fähigkeit des Klägers, der über Familienangehörige und Freunde in Nigeria verfüge, auf deren Hilfe er gegebenenfalls zurückgreifen könne, für sich den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).