Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung; nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung lebt der binnen Frist erhobene Zulassungsantrag wieder auf. Fraglich ist, ob einer der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe gemäß §78 Abs.4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt ist. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil keine konkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil erfolgt. Die Kosten trägt der Kläger; Gerichtskostenfreiheit nach §83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung in Asylverfahren nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Zulassungsgründe dargelegt und die Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG erfüllt werden.
Dargelegt im Sinn des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG bedeutet eine konkrete, fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, sodass das Oberverwaltungsgericht die Zulassungsfrage ohne weitere Ermittlungen anhand der Begründung beurteilen kann.
Eine bloße pauschale Rüge (z.B. zu kurzer Frist) ohne Auseinandersetzung mit der einschlägigen Norm und ohne Substantiierung reicht nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes.
Über den Zulassungsantrag kann der Berichterstatter entscheiden, wenn die Beteiligten zustimmen (§§87a Abs.2, 3, 125 Abs.1 VwGO); Kosten- und Gebührenentscheidungen richten sich nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 58/21.A
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat hat über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 8. März 2022 zu entscheiden, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den zunächst zugleich mit dem Berufungszulassungsantrag gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 10. Mai 2022 zurückgenommen hat. Nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung lebt der innerhalb der Frist von § 78 Abs. 7 AsylG i. V. m. § 84 Abs. 2 VwGO erhobene Zulassungsantrag wieder auf.
Vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 84 Rn. 34a, 42, Stand Juli 2021.
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
Daran fehlt es hier. Der Berufungszulassungsantrag erfüllt weder die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG noch des Zulassungsgrunds eines Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Der Kläger benennt weder eine klärungsbedürftige und für das angestrebte Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Grundsatzfrage, noch enthält er eine auf mögliche Grundsatzfragen bezogene substantiierte Begründung. Er wendet sich insoweit nur gegen die „zu kurze Frist von zwei Wochen für die Beantragung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung“, ohne sich mit der zugrundeliegenden Regelung des § 78 Abs. 7 AsylG und der hierzu vertretenen Auslegungsansätze auseinanderzusetzen. Auch zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht einen Verfahrensfehler begangen haben soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.