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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 971/09·07.09.2009

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zwangsgeld bei Asylbewerberleistungen unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte den Beschluss des VG Köln und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe für erste und zweite Instanz sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts; die Berufung gegen den Gerichtsbescheid wurde zugelassen. Das Gericht hielt die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 600 € und die Androhung von weiteren 900 € für rechtswidrig. Bei Empfängern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz muss die Behörde die Zahlungsfähigkeit beachten; Zwangsgeld darf nicht so bemessen sein, dass es von vornherein unbeitriebbar ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sowie Anfechtung der Zwangsgeldfestsetzung erfolgreich; PKH bewilligt und Berufung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die Rechtsverfolgung zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen.

3

Die Behörde hat das Zwangsgeld durch pflichtgemäßes Ermessen festzusetzen; dabei ist zu berücksichtigen, dass das Zwangsgeld einerseits wirksam sein, andererseits grundsätzlich vom Pflichtigen aufgebracht werden können muss.

4

Bei Empfängern von Sozialleistungen (z. B. Asylbewerberleistungsgesetz) darf ein Zwangsgeld nur in einer Höhe angedroht oder festgesetzt werden, bei der eine tatsächliche Beitreibung nicht von vornherein aussichtslos ist.

Zitiert von (9)

8 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO, Satz 1§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 11 VwVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 883/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungs-gerichts vom 17. 3. 2009 wird geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster und zweiter Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. in L. beigeordnet.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Ver-waltungsgerichts vom 17. 3. 2009 wird zugelassen.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach der Kostentragung im Berufungsverfahren.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde 19 E 490/09 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Rechtsverfolgung beider Instanzen bietet aus den nachfolgenden Gründen die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es bestehen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides.

4

Die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 600 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 900 € in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. 2. 2009 sind rechtswidrig. Die Höhe des angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldes hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Dabei hat sie zu beachten, dass das Zwangsgeld seine Beugefunktion nur erfüllen kann, wenn der Pflichtige bei realistischer Betrachtung auch zu dessen Zahlung in der Lage ist. Zwar ist das Zwangsgeld, wenn es seinen Zweck erreichen soll, einerseits so zu bemessen, dass es von dem Pflichtigen als Nachteil empfunden wird, andererseits muss es aber, wenn es seine Bedeutung als eigenständiges Zwangsmittel behalten soll, von ihm jedenfalls grundsätzlich auch aufgebracht werden können. Steht von vornherein fest, dass der Pflichtige hierzu nicht in der Lage ist, ist das Zwangsgeld als ungeeignetes Beugemittel unzulässig. Das bedeutet, dass die Behörde bei Sozialhilfeem-pfängern Zwangsgeld nur in einer Höhe androhen und festsetzen darf, dass eine Beitreibung nicht von vornherein zwecklos ist.

5

OVG Bremen, Beschluss vom 28. 1. 2004  1 S 21/04 -, m. w. N.; Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, 7. Aufl., 2006, § 11 VwVG, Rdn. 8.

6

Das hier festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 600 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 900 € erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil der Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von – im November 2008 – 372,44 € bezieht.