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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 966/22.A·21.04.2026

Asylverfahren: Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrags. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mangels aktueller Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die angesprochene Rechtsfrage durch EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung bereits geklärt ist und weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz substantiiert dargelegt wurde. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind aktuelle und substantiiert belegte Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen; Erklärungen, die älter als fünf Jahre sind, genügen regelmäßig nicht.

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Gründe vorliegt und dieser entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG konkret und nachvollziehbar dargelegt wird.

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Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage reicht nicht aus, wenn die betreffende Rechts- oder Tatsachenfrage durch einschlägige obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist.

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Die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats über die Zuerkennung internationalen Schutzes begründet keine automatische Bindungswirkung für die nationalen Behörden; diese müssen im Rahmen eines neuen Verfahrens eine eigene individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung vornehmen, wobei die frühere Entscheidung in vollem Umfang zu berücksichtigen ist.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 604/2013§ Art. 4 Abs. 1 Satz 2

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­8 K 6581/18.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts­an­walts ist bereits deshalb abzulehnen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargelegt sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die im Verfahren erster Instanz eingereichte Erklärung des Klä­gers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 18. März 2021 nebst Belegen ist mittlerweile älter als fünf Jahre und bietet daher keine taugliche Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (mehr). Eine aktuelle Erklärung nebst Belegen hat der Kläger weder innerhalb der ursprünglich durch den Senat ge­setzten oder der auf Bitten seiner Prozessbevollmächtigten antragsgemäß verlänger­ten Frist vorgelegt noch eine neuerliche Fristverlängerung beantragt.

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II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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1. Die Berufung ist nicht (mehr) nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend ge­machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

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"ob die Beklagte an die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in einem EU-Mitgliedstaat nach Durchführung einer materiellen Prüfung im Rahmen eines nationalen Verfahrens auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gebunden ist und - bejahendenfalls - welchen Umfang eine solche Bindungs­wirkung entfaltet",

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rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (mehr). Sie bedarf keiner Klärung in ei­nem Berufungsverfahren, weil sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mittler­weile hinreichend geklärt worden ist.

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Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi­schen Union (EuGH) vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - sind Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 604/2013, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 RL 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass die zuständige Behörde ei­nes Mitgliedstaats, wenn sie von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzu­lehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mit­gliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Ge­fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens auf Gewährung inter­nationalen Schutzes, das gemäß den Richtlinien 2011/05 /EU und 2013/32/EU ge­führt wird, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses An­trags vornehmen muss. Dabei muss sie allerdings die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die An­haltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichti­gen. Hingegen sind die Mitgliedstaaten weder nach den genannten noch nach ande­ren Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet, die von einem anderen Mitglied­staat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - juris Rn. 56 ff.; nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 - juris Rn. 15.

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Durch das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 - ist ferner geklärt, dass sich aus dem nationalen Recht ebenfalls keine unmittelbare Bindungswirkung der von einem anderen Mitgliedstaat getroffe­nen Statusentscheidung ergibt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 - juris Rn. 13.

15

Schließlich ist durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 - und - 1 C 16.25 - mittlerweile geklärt, dass im Falle der Gewäh­rung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland nicht entgegensteht, weil die Vorschrift einschränkend auszulegen ist. Das Abschie­bungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat dem Flüchtling Schutz gewährt. Kann hiervon ausnahms­wei­se nicht ausgegangen werden und muss der nunmehr befasste Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, den zur Prüfung dieses neuerlichen Asyl­antrags verpflichteten Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist daher in einer solchen Situation in der Weise teleologisch zu reduzieren, dass das Refoulement-Verbot der Andro­hung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegensteht. Dieses Normverständnis steht im Einklang mit Unionsrecht.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 - und - 1 C 16.25 -, Pressemitteilung Nr. 09/2026 vom 19. Februar 2026, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/pm/2026/09.

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Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

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2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der geltend gemachten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung zuzulassen.

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Die Darlegung einer Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimm­ten, die angefochtene Entscheidung tragen­den abstrakten Rechts- oder verallge­meinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte auf­gestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 - juris, Rn. 4 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 19 A 1737/23.A - juris Rn. 4, m. w. N.

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Dies vorausgesetzt hat der Kläger keine Divergenz aufgezeigt, soweit er eine Abwei­chung des angefochtenen Urteils von der Entschei­dung des Bundesverfassungsge­richts vom 13. September 2024 - 2 BvR 2082/18 - (juris Rn. 28) geltend macht. Selbst wenn sich der angeführten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung der von dem Kläger angeführte Rechtssatz entnehmen ließe, „dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat stets dann versagt ist, wenn dem Antragsteller nicht nur der Flücht­lingsschutz in einem EU-Drittstaat, sondern auch der subsidiäre Schutz zugespro­chen wurde“, hätte das Verwaltungsgericht diesem nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen. Denn die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung betrifft eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG bei Unzulässigkeit des Asylan­trags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Dagegen ist der Asylantrag des Klägers im na­tionalen Verfahren geprüft und abgelehnt worden und beruht die Abschiebungsan­drohung in dem angegriffenen Bescheid auf § 34 Abs. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).