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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 952/12·27.08.2012

Berufungszulassung abgelehnt: §3 Abs.2 StAG erfordert Fortdauer bis Inkrafttreten

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAusländer- und EinbürgerungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung in einem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren. Streitfrage war, ob § 3 Abs. 2 S. 1 StAG den Erwerb durch langjährige Behandlung auch dann begründet, wenn die 12-jährige Behandlung nicht bis zum Inkrafttreten am 28.8.2007 andauerte. Das OVG verneint dies und lehnt den Zulassungsantrag mangels Vorliegens der Zulassungsgründe ab. Weitere Vorbringen sind zu pauschal, um Zulassungstatbestände zu begründen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 S. 1 StAG setzt eine fortdauernde Behandlung als deutscher Staatsangehöriger voraus, die bis zum Inkrafttreten der Vorschrift am 28. August 2007 andauert.

2

Eine zwölfjährige Behandlung während eines beliebigen Zeitraums vor dem Inkrafttreten genügt nicht; der Wortlaut 'seit' verlangt Fortdauer bis zum Stichtag.

3

Der Erwerbstatbestand des § 3 Abs. 2 StAG findet keine Anwendung zugunsten von Personen, die bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; eine spätere Einbürgerung der Eltern begründet nicht rückwirkend die Staatsangehörigkeit des Kindes.

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Ob Personen, die aufgrund früherer Rechtsprechung allein aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit als Deutsche angesehen wurden, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StAG erfüllen, ist von den konkreten Einzelfallumständen abhängig und kann nicht generalisierend beantwortet werden.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ StAG § 3 Abs. 2§ 3 Abs. 2 Satz 1 StAG§ 3 Abs. 2 Satz 4 StAG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 422/11

Leitsatz

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG setzt eine bis zum Inkrafttreten der Vorschrift am 28. August 2007 fortdauernde Behandlung als deutscher Staatsangehöriger voraus (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 ‑ 12 A 1937/09 ‑, juris, Rn. 5 f. m. w. N.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

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Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.

4

Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erwirbt die Staatsangehörigkeit auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Es ergibt sich unmittelbar aus diesem Gesetzeswortlaut („seit“) und ist daher nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, dass die Vorschrift eine bis zum Inkrafttreten der Vorschrift am 28. August 2007 fortdauernde Behandlung als deutscher Staatsangehöriger voraussetzt. Eine derartige 12-jährige Behandlung während eines beliebigen Zeitraums vor diesem Stichtag genügt nicht.

5

OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 ‑ 12 A 1937/09 ‑, juris, Rdn. 5 f. m. w. Nachw.

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Der nicht näher konkretisierte Hinweis der Klägerin auf „andere Meinungen“ begründet selbstredend keinen Klärungsbedarf in diesem Punkt.

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Grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht, ob eine fehlerhafte Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG auch in einer Einbürgerung durch eine deutsche Behörde trotz bereits bestehender deutscher Staatsangehörigkeit liegen kann. Auch diese Frage ist ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu verneinen, weil es abwegig wäre, diesen Erwerbstatbestand auch auf Personen anzuwenden, die bereits deutsche Staatsangehörige sind. Abgesehen davon stellt sie sich im Fall der 1970 in Russland ehelich geborenen Klägerin nicht. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG erstreckt sich der Staatsangehörigkeitserwerb nach Satz 1 auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten. Die Klägerin konnte zu keinem Zeitpunkt annehmen, durch die 1994, also erst 24 Jahre nach ihrer Geburt, vollzogene Einbürgerung ihrer Eltern auch selbst deutsche Staatsangehörige geworden zu sein.

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Die ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob sich Personen auf § 3 Abs. 2 StAG stützen können, die „bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Eintragung in die Volkslisten allein aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sind“, ist in dieser Fassung nicht klärungsfähig. Sie entzieht sich einer generalisierenden Beantwortung. Es hängt vielmehr von verschiedenen Einzelfallumständen ab, ob dieser Personenkreis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StAG erfüllt.

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Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Die „Auslegung des Verwaltungsgerichts“ ist weder „haarspalterisch“ noch kehrt es „das Gesetz in das Gegenteil“. Auch hat es die Fehlerhaftigkeit der Einbürgerung ihrer Mutter nicht „übersehen“, sondern zutreffend gewürdigt (S. 7 des Urteilsabdrucks).

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Schließlich liegt nicht der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Die Rechtssache weist nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift auf. Zu beiden Gesichtspunkten erschöpfen sich die Ausführungen der Klägerin in pauschalen Rügen („weil generationenübergreifend Tatsachen festgestellt werden müssen“, „problematische Gesetzesformulierung“).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).