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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 947/25.A·28.09.2025

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender Grundsatzdarlegung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthalts- und MigrationsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die erforderlichen Darlegungen zu den Zulassungsgründen (§78 Abs.3 AsylG) nicht erbracht sind. Insbesondere fehlen konkrete Erkenntnismittel für eine außergewöhnlich hohe Gewaltlage sowie für eine jede Pamiri erfassende Gruppenverfolgung. Die Kostenentscheidung trifft der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen fehlender substantiierter Darlegung der Zulassungsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass konkret eine bisher unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und deren Klärungsbedürftigkeit sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hinreichend dargelegt wird.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. Auskünfte, Erkenntnisquellen, Presseberichte), die mit einiger Wahrscheinlichkeit eine abweichende Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen rechtfertigen.

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Zur Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung durch einen innerstaatlichen Konflikt muss dargelegt werden, dass das Niveau willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit stichhaltig einer ernsthaften Gefahr von Leben oder körperlicher Unversehrtheit ausgesetzt wäre; dies setzt außergewöhnliche Situationen voraus.

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Die bloße Rüge einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- oder Rechtswürdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall begründet regelmäßig keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 8070/24.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierten Fragen,

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„1. Ist im Hinblick auf die in Berg-Badachschan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen von einem innerstaatlichen Konflikt auszugehen?

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2. Ist dieser innerstaatliche Konflikt gekennzeichnet durch willkürliche Gewalt, welche ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Andersdenkende Zivilperson in Berg-Badachschan schon durch ihre Anwesenheit grundsätzlich einer ernsthaften und individuellen Bedrohung von Leib, Leben, Freiheit oder körperliche Unversehrtheit ausgesetzt ist?

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3. Existiert in Berg-Badachschan Diskriminierung gegenüber dem pamirischen Volk und gegenüber den pamirischen Sprachen?“,

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sind nicht klärungsbedürftig.

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Es kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob ein innerstaatlicher Konflikt im Sinn der ersten Frage vorliegt, da der Kläger jedenfalls keine Erkenntnisquellen benannt hat, aus denen sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die mit der zweiten Frage adressierte ernsthafte individuelle Bedrohung aller Bewohner des maßgeblichen betroffenen Gebiets infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ergeben würde. Für eine solche Bedrohungslage muss durch den innerstaatlichen Konflikt ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt erreicht sein, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein; dies bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑ juris Rn. 230 m. w. N.

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Der Kläger legt keinerlei Anhaltspunkte dafür dar, dass ein derart hohes Gewaltniveau im Gebiet Berg-Badachschan erreicht (worden) sein könnte. Er beruft sich vor allem auf willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen und Verurteilungen, nicht aber auf Gefahren infolge von willkürlicher Gewalt durch das Aufeinandertreffen von staatlichen Streitkräften und bewaffneten Gruppen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 11. April 2025 vorgelegten Schreiben der Journalistin Anora Sarkorova. Auch aus diesem Schreiben ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Bedrohungslage im dargestellten Sinn. Soweit das Schreiben sich mit der Person des Klägers befasst, ist dies für die aufgeworfene Grundsatzfrage unergiebig. Im Übrigen enthält das Schreiben Ausführungen zu militärischen Operationen am 24. Juli 2012, am 25. November 2021 und am 16./17. Mai 2022 sowie lediglich eine Auflistung von Stellungnahmen internationaler Organisationen über die Situation der Pamiri in Tadschikistan. Anhaltspunkte für eine ernsthafte individuelle Bedrohung aller Bewohner des maßgeblichen Gebiets aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts lassen sich daraus nicht ableiten.

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Die dritte Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich, da auch das Verwaltungsgericht von einer fehlenden Chancengleichheit der Pamiri und von einer Unterdrückung der pamirischen Identität und Sprache ausgegangen ist. Es führt auf S. 9 f. des Urteilsabdrucks dazu aus: „Das Verhältnis zu den zahlenmäßig größten nationalen Minderheiten (u. a.: Pamiris: 3 %) ist weitgehend frei von staatlicher Diskriminierung, wenngleich sie nicht in allen Bereichen die gleichen Chancen haben wie ethnische Tadschiken. (…) Obwohl Tadschikistan im Jahr 2022 ein Gesetz über die Gleichstellung und die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung verabschiedet hatte, wurden die Pamiris durch die Gesetzgebung nicht geschützt, da die Behörden bestritten, dass sie eine ethnisch oder sprachlich unterschiedliche Gruppe seien. Die Behörden setzten die gewaltsame Assimilierung der pamirischen Bevölkerung fort und unterdrückten den Gebrauch der pamirischen Sprache und die Behauptung der pamirischen Identität in staatlichen Einrichtungen, Schulen, Medien, künstlerischen Darbietungen und öffentlichen Räumen.“ Es ist allerdings zu dem Schluss gekommen, dass diese Diskriminierungen nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung aller Angehöriger der Volksgruppe der Pamiri rechtfertigen und hat dies damit begründet, dass auch mit Blick auf die Ereignisse in Badachschan insbesondere im Zeitraum von November 2021 bis Mai 2022 unter Einbeziehung jüngerer Auskünfte keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass jeder Angehörige der pamirischen Minderheit im gesamten Staatsgebiet ohne weiteres gefährdet wäre (S. 11 des Urteilsabdrucks). Der Kläger benennt keine Erkenntnismittel, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Gruppenverfolgung der Pamiri besteht. Soweit er ‑ gestützt vor allem auf Berichte des tadschikischen Mediums Pamir Daily und auf Aussagen einzelner Personen ‑ ausführt, dass die Region seit 2021 nicht zur Ruhe gekommen sei, dass 2.000 Mitglieder der aktivsten Schicht der pamirischen Bevölkerung im Gefängnis seien, viele politisch Unbeteiligte verhaftet und einzelne Persönlichkeiten sogar ermordet worden seien und schließlich „einige Quellen“ sogar von ethnischen Säuberungen sprächen, sind diese Aussagen zu pauschal, um als Anhaltspunkt für eine jeden Pamiri erfassende Gruppenverfolgung angesehen werden zu können. Dasselbe gilt für das vorgelegte Schreiben der Journalistin Anora Sarkorova. Dieses beschränkt sich ‑ wie oben bereits ausgeführt ‑ auf eine Auflistung von Stellungnahmen, ohne dass sich den Ausführungen die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung jedes Angehörigen der pamirischen Minderheit entnehmen ließe.

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Soweit der Kläger weiter im Stil einer Berufungsbegründung ausführt, dass der tadschikische Staat die Auslandsaktivitäten nicht nur exponierter Oppositioneller beobachte, die daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, in Tadschikistan Opfer von staatlichen Übergriffen zu werden, fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Zudem äußert der Kläger insofern lediglich Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohne unter Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seine gegenteiligen Behauptungen darzulegen. Es handelt sich daher um reine Mutmaßungen, die nicht den oben genannten Darlegungsanforderungen genügen.

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Dem weiteren Zulassungsvorbringen lässt sich ebenfalls keine Frage von grundsätzlichem Klärungsbedarf entnehmen. Das Vorbringen zu behaupteten Geschehnissen und Verhältnissen in Tadschikistan (Repressionen gegen als regimekritisch eingestufte Bürger; willkürliche Verhaftungen und Folterungen von Verdächtigen durch die Polizei; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und fehlende rechtsstaatliche Grundsätze; Repression gegen die Pamiri und die Opposition einschließlich blutiger Niederschlagung von Protesten) und die hieran anknüpfende Bewertung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr Verhaftung, Verurteilung und Misshandlung drohe, zielt letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).