Berufungszulassungsantrag: Kein erheblicher Nachteil durch Vorenthaltung von Rentenanwartschaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem sein Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung abgelehnt wurde. Streitpunkt ist, ob die Vorenthaltung der Möglichkeit, künftig eine Rentenanwartschaft in der Türkei zu erwerben, einen erheblichen Nachteil i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG darstellt. Das OVG verneint dies, lehnt den Zulassungsantrag ab und bestätigt, dass die Behörde eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung getroffen hat.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; kein erheblicher Nachteil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorenthaltung der Möglichkeit, künftig eine Rentenanwartschaft zu erwerben, begründet keinen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.
Als erheblicher Nachteil i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG kommt regelmäßig nur der Verlust bereits erworbener Rentenansprüche oder Anwartschaften in Betracht, nicht die Verwehrung einer künftigen Erwerbschance.
Bei der Prüfung des erheblichen Nachteils ist auf die tatsächliche Sachlage abzustellen; eine fiktive Beurteilung zu einem früheren Zeitpunkt ändert nichts, wenn weder damals noch heute ein Anspruch bestand.
Ein Berufungszulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargelegt werden.
Die Verwaltungsbehörde hat hier eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung getroffen; die bloße zu Lasten des Antragstellers gehende Entscheidung begründet keinen Ermessensnichtgebrauch.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 229/10
Leitsatz
Die Vorenthaltung der Möglichkeit, eine Rentenanwartschaft künftig zu erwerben, ist kein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht.
Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 6/7 des angefochtenen Urteils, ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ergebe sich für den Kläger nicht daraus, dass ihm ohne die türkische Staatsangehörigkeit der Erwerb eines Rentenanspruchs aus dem türkischen Rentensystem verwehrt bleibt. Gegen diese Feststellung wendet der Kläger ohne Erfolg ein, man dürfe "nicht danach entscheiden", ob ihm "heute ein Vorteil oder ein Nachteil entsteht", sondern müsse seinen Fall danach beurteilen, wie wenn er "noch im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit wäre und die deutsche erwerben möchte". Dieses fiktive Abstellen auf einen Zeitpunkt vor seiner am 2. 8. 2001 vollzogenen Einbürgerung, als er die türkische Staatsangehörigkeit noch besaß, führt ebenso wenig auf einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG wie eine Beurteilung auf der Basis der aktuellen Sachlage. Denn der Kläger besaß einen Rentenanspruch aus dem türkischen Rentensystem weder damals noch besitzt er ihn heute. Er hat vielmehr seinen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung von Anfang an ausschließlich mit der "Möglichkeit" begründet, sich "durch Zahlung eines einmaligen Geldbetrages" eine "Altersvorsorge in der Türkei" zu "sichern", also einen solchen Rentenanspruch künftig erst zu erwerben. Die Vorenthaltung dieser Erwerbschance hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit Rechtsprechung und Literatur nicht als erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG qualifiziert.
VG München, Urteil vom 27. 4. 2009 M 25 K 07.5742 , juris, Rdn. 20; Berlit, in: GKStAR, Stand: August 2011, IV-2 § 12 StAG, Rdn. 238, 240.
Die Einwände des Klägers in der Antragsbegründung auch gegen diese Feststellung greifen nicht durch. Unzutreffend ist insbesondere sein Einwand, es sei dasselbe, "ob er einen Vorteil erlangt oder einen Nachteil vermeidet". Zu Recht hat das Verwaltungsgericht nämlich als erheblichen Nachteil unter bestimmten weiteren Voraussetzungen allenfalls den Verlust bereits erworbener Rentenansprüche oder anwart-schaften angesehen, nicht aber auch das Vorenthalten der Möglichkeit, eine Rentenanwartschaft künftig erst zu erwerben.
Zu Unrecht wiederholt der Kläger auch in der Antragsbegründung seinen Vorwurf an das beklagte Land, eine "Abwägung der beiderseitigen Interessen" habe "tatsächlich ... gar nicht stattgefunden". Die Bezirksregierung hat vielmehr ausdrücklich und auch der Sache nach eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung getroffen. Dass diese zu Lasten des Klägers ausgegangen ist, rechtfertigt nicht die sinngemäße Qualifizierung als Ermessensnichtgebrauch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).