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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 862/23·24.09.2023

Berufung zugelassen wegen ernstlicher Zweifel an Feststellungen zur Entlassung aus serbischer Staatsangehörigkeit

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lässt die Berufung zu, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG Düsseldorf bestehen. Streitpunkt ist, ob die Republik Serbien die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache und zugleich die Beschaffung erforderlicher Dokumente unmöglich mache. Das Gericht hält die Annahme des VG für zweifelhaft; die Beklagte rügt, der Kläger habe nicht alle zumutbaren Schritte (z. B. Beantragung eines Personalausweises) unternommen. Die Entscheidung über die Kosten folgt der Hauptsache.

Ausgang: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird stattgegeben; die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Zulassungsgrund dargelegt und erfüllt ist.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn die Feststellungen der Vorinstanz über entscheidungserhebliche tatsächliche Voraussetzungen offen ersichtlich unzureichend belegt oder zweifelhaft sind.

3

Die Unmöglichkeit, von einem ausländischen Staat verlangte Dokumente zur Entlassung aus dessen Staatsangehörigkeit vorzulegen, ist nur dann zu bejahen, wenn der Betroffene zuvor sämtliche zumutbaren und zielführenden Anstrengungen zur Beschaffung dieser Dokumente unternommen hat.

4

Öffentliche Urkunden mit Lichtbild (z. B. Personalausweis) können als Ersatz für einen Reisepass die erforderliche Dokumentation der Staatsangehörigkeit bilden; das Unterlassen einer beantragten Beschaffung spricht gegen die Annahme objektiver Beschaffungsunmöglichkeit.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 7026/22

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

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Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Republik Serbien mache die Entlassung des Klägers von unzumutbaren Bedingungen abhängig, weil sie sich weigere, vom Kläger einen Entlassungsantrag entgegenzunehmen, solange dieser keinen serbischen Reisepass besitze und ihm gleichzeitig den serbischen Reisepass aus Gründen vorenthalte, die dieser mit zumutbaren Anstrengungen zu überwinden nicht in der Lage sei, weil sie den Kläger aufgefordert habe, Dokumente vorzulegen, die er weder besitze noch auf zumutbare Weise beschaffen könne (S. 3 f. des Urteils).

3

Hiergegen wendet die Beklagte mit Erfolg ein, der Kläger habe noch nicht alle zumutbaren und zielführenden Anstrengungen unternommen, aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Nicht die Erlangung eines Reisepasses sei Voraussetzung für die Dokumentation der serbischen Staatsbürgerschaft als Bedingung für die Entlassung aus selbiger, sondern eine öffentliche Urkunde der Republik Serbien mit Lichtbild, wozu auch der Personalausweis zähle; diesen habe der Kläger jedoch nie beantragt.

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Vgl. zur Entlassung eines auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborenen ethnischen Roma aus der serbischen Staatsangehörigkeit auch Nds. OVG, Urteil vom 11. Februar 2015 - 13 LB 180/13 -, juris, Rn. 37 ff.