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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 855/03·06.04.2003

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels substantiierten Zulassungsgründen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil; das OVG verwirft den Antrag als unzulässig. Zentrales Problem ist, ob der Kläger innerhalb der Frist ausreichende Gründe darlegte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Das Gericht verneint dies mangels schlüssiger Gegenargumente gegen die Würdigung einer Zeugenaussage. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn der Antragsteller die Zulassungsgründe nicht innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgesehenen Frist substantiiert darlegt.

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Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel genügt nicht der bloße Vortrag, ein Zeuge habe sich nicht erinnert oder unzutreffend ausgesagt; es sind konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte oder Widersprüche aufzuzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit der tatrichterlichen Würdigung ergibt.

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Bei Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und der Streitwert ist nach §§ 13 Abs. 1, 14 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 14 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 2034/02

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der am 7. Dezember 2002 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Aussage des Zeugen N. glaubhaft sei. Es sei vielmehr "offensichtlich", dass der Zeuge bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht entweder die Unwahrheit gesagt habe oder sich konkret an die angeblich am 28. Februar 2002 erfolgte persönliche Aushändigung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2002 nicht erinnern könne.

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Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 (1459).

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Derartige Argumente gegen die in dem angefochtenen Urteil dargelegte Würdigung der Aussage des Zeugen N. hat der Kläger nicht aufgezeigt.

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Ein schlüssiges Gegenargument ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, der Zeuge N. habe sich "zunächst" nicht an die konkrete Zustellung vom 28. Februar 2002 erinnern können. Der Vortrag ist bereits so unzutreffend. Der Zeuge hat nicht nur zu Beginn seiner Vernehmung angegeben, er könne sich konkret an die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2002 nicht erinnern, sondern ist auch bei seiner weiteren Vernehmung bei dieser Aussage geblieben. Im Übrigen setzt sich der Kläger nicht mit dem - zutreffenden - Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, es erscheine nachvollziehbar, dass sich der Zeuge konkret an die Zustellung vom 28. Februar 2002 nicht erinnern könne. Für die Richtigkeit dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts spricht die Aussage des Zeugen, er "tätige viele Zustellungen in diesem Bezirk und anderen Bezirken" (S. 2 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. November 2002). Bei einer Vielzahl von Zustellungen, die der Zeuge zudem in mehreren Bezirken getätigt hat, ist es nach vollziehbar, dass der Zeuge sich nach mehr als 9 Monaten an die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 nicht mehr konkret erinnern konnte.

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So unzutreffend ist auch der Vortrag des Klägers, "als erste Merkwürdigkeit in der Aussage des Zeugen N. " falle "sofort" auf, dass er "nach eigenen Angaben die Postzustellungsurkunde, wie auch eventuelle Benachrichtigungsschreiben für die Niederlegung, bereits morgens (also offensichtlich vor der Zustellung) anfertigt". Eine dahingehende Aussage hat der Zeuge ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. November 2002 nicht gemacht. Danach hat der Zeuge (lediglich) angegeben, er "habe morgens die Zustellungsurkunden extra gelegt und auch die Benachrichtigungsschreiben für die Niederlegung morgens ausgefüllt, weil dieses vor Ort doch zu umständlich ist" (S. 3 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. November 2002). Dieser Aussage des Zeugen wie auch seinen weiteren Angaben bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht lässt sich nicht entnehmen, dass der Zeuge, wie der Kläger im Zulassungsantrag vorträgt, auch die Zustellungsurkunden bereits morgens und damit vor der Zustellung ausfüllte. Der Zeuge hat lediglich angegeben, dass er die "Benachrichtigungsschreiben für die Niederlegung" bereits morgens ausgefüllt habe. Das Ausfüllen der "Benachrichti-gungsschreiben" vor der Zustellung spricht im Übrigen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Er hat die "Benachrichtigungsschreiben" nur deshalb bereits vor der Zustellung ausgefüllt, weil das Ausfüllen "vor Ort doch zu umständlich ist". Dem hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Anhaltspunkte für einen dem Inhalt der (vorab) ausgefüllten "Benachrichtigungsschreiben" widersprechenden Gebrauch der "Benachrichtigungsschreiben" durch den Zeugen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Nur bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte bestünden (berechtigte) Zweifel daran, ob der Zeuge die Postzustellungsurkunde über die am 28. Februar 2002 erfolgte Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger ordnungsgemäß ausgefüllt hat.

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Ein schlüssiges Argument gegen die Richtigkeit der Würdigung der Aussage des Zeugen N. durch das Verwaltungsgericht ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Klägers, der Zeuge habe sich, indem er die "völlig eindeutige" Frage, ob er den Kläger unter seinen Adressen T. - und W straße persönlich kennen gelernt habe, "schlicht und einfach" mit Nein beantwortet habe, "in vollkommenem Widerspruch" zu seinen Aussagen auf Blatt 3 oben 2. Absatz des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. November 2002 gesetzt. Diese Auffassung des Klägers ist auf der Grundlage seines Vortrags im Zulassungsverfahren nicht schlüssig begründet und im Übrigen so unzutreffend.

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Der Zeuge hat ausweislich der Seite 3 Absatz 2 des Protokolls bekundet, dass er den Kläger "vom Sehen kenne" und dass er an den Kläger "sowohl unter dieser Anschrift als auch unter früheren Anschriften Zustellungen vorgenommen und auch Einschreiben und ähnliche Schriftstücke ausgehändigt" habe. Diese Aussage widerspricht nicht der Angabe des Zeugen, er habe den Kläger unter seinen Adressen in der W. - und T straße nicht kennen gelernt. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Schriftstücke wohnte der Kläger, nachdem er aus der W. - und T straße verzogen war, zunächst in der O straße und anschließend - bis heute - in der Straße "E. ". Die Aussage des Zeugen, er habe den Kläger unter seinen Adressen in der W. - und T straße nicht persönlich kennen gelernt, schließt deshalb nicht aus, dass der Zeuge den Kläger auf Grund der Zustellung und Aushändigung von Schriftstücken unter den Adressen des Klägers in der O straße und der Straße "E. " kennt. Dass der Zeuge N. den Kläger (auch) bei Zustellungen oder der Übergabe von Schriftstücken in der O straße und der Straße "E. " nicht kennen gelernt hat oder nicht kennen lernen konnte, macht der Kläger im Zulassungsverfahren nicht geltend. Dahingehende Gesichtspunkte sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Zeuge N. hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Frage des Klägers, "Haben Sie jemals in der O straße einen Brief zugestellt?", verneint. Das schließt jedoch nicht aus, dass er den Kläger in der O straße kennen gelernt hat. Der Zeuge hat nämlich, wie bereits ausgeführt, bekundet, dass er den Kläger nicht nur auf Grund von "Zustellungen", sondern auch auf Grund der "Aushändigung von Einschreiben und ähnlichen Schriftstücken" kenne. Dass ihm unter seiner Adresse in der O straße keine "Einschreiben und ähnlichen Schriftstücke ausgehändigt" worden sind, macht der Kläger (auch) im Zulassungsverfahren nicht geltend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).