Zulassung der Berufung abgelehnt – kein Anspruch auf direkte Vorausinformation über Hausaufgaben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil, wonach die Schule ihn nicht in der von ihm geforderten Weise (direkt oder einen Monat im Voraus) über die Hausaufgaben seiner Tochter informieren müsse. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Weder SchulG NRW noch Art. 6 Abs. 2 GG begründen einen Anspruch auf eine bestimmte Form der Information; die Schule habe ihr Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt, indem sie mehrfach informierte, Gespräche anbot und ein Hausaufgabenheft einführte.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch der Eltern auf Mitteilung von Hausaufgaben in einer bestimmten Form (z. B. direkte Mitteilung an die Eltern oder mindestens einmonatige Vorausinformation) ergibt sich nicht zwingend aus dem SchulG NRW oder Art. 6 Abs. 2 GG; die Schule entscheidet hierüber nach Ermessen.
Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens kann die Schule die Einbeziehung des Schülers in den Informationsweg zur Förderung von Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit berücksichtigen.
Eine Verpflichtung der Schule zur vorbehaltlosen Vorausinformation über Hausaufgaben besteht nicht, weil Unterrichtsplanung an den konkreten Verlauf der Unterrichtsstunde anzupassen ist; die Schule kann eine pauschale Vorausinformation daher ermessensfehlerfrei ablehnen.
Bei regelmäßig unvollständig angefertigten Hausaufgaben kann ein weitergehender Informationsbedarf der Eltern bestehen; grundsätzlich trifft die Eltern aber eine Holschuld, sich bei der Schule über Hausaufgaben zu erkundigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2073/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von der Antragsfassung in der Sache zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch gegen die beklagte Schule zusteht, ihn über die Hausaufgaben seiner Tochter G. auf die von ihm für richtig gehaltene Art und Weise zu informieren, nämlich ihm die Hausaufgaben seiner Tochter G. einen Monat im Voraus, zumindest aber am jeweiligen Unterrichtstag mitzuteilen, und zwar auf direktem Weg, das heißt nicht über seine Tochter.
Dabei kann dahinstehen, ob sich ein Informationsanspruch der Eltern über von dem Schüler anzufertigende Hausaufgaben aus Vorschriften des Schulgesetzes NRW, etwa aus den vom Kläger angeführten Regelungen in §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3, 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 44 Abs. 1 SchulG NRW, und/oder dem Anspruch der Eltern auf Erziehung und Bildung ihres Kindes in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) herleiten lässt. Weder aus den schulgesetzlichen Regelungen noch aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG lässt sich herleiten, dass die Schule auf bestimmte Weise den Informationsanspruch der Eltern erfüllen muss. Sie entscheidet hierüber vielmehr nach Ermessen.
Dieses Ermessen ist nicht dahin reduziert, dass die beklagte Schule dem Kläger, wie er meint, die Hausaufgaben seiner Tochter auf direktem Weg übermittelt oder im Internet veröffentlicht. Die beklagte Schule hat hiervon ermessensfehlerfrei abgesehen, weil sie den Kläger aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils mannigfaltig und wiederholt über die mangelnde Arbeitshaltung seiner Tochter informiert, dem Kläger und seiner Ehefrau Gesprächsangebote unterbreitet und sie auf die Führung eines Hausaufgabenheftes durch die Tochter hingewiesen hat, in dem der jeweilige Fachlehrer die von der Tochter eingetragenen Hausaufgaben gegenzeichnen kann. Dadurch ist der Kläger prinzipiell hinreichend in die Lage versetzt worden, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an der Erziehung und Bildung seiner Tochter in der Schule (§ 42 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW) erzieherisch auf seine Tochter einzuwirken. Gegenteiliges hat der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Zugleich hat die Schule bei ihrer Ermessensentscheidung fehlerfrei berücksichtigt, dass die Einbeziehung der Tochter in den Informationsweg der Förderung ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit (§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 SchulG NRW) dient. Es ist nicht Sache des Klägers, diese Verantwortung seiner Tochter abzunehmen.
Soweit der Kläger nicht nur eine Information über die Hausaufgaben am Ende des jeweiligen Unterrichtstages, sondern weitergehend eine Vorausinformation („mindestens einen Monat im Voraus“) über künftig anzufertigende Hausaufgaben und/oder über die Unterrichtsplanung der Fachlehrer begehrt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die beklagte Schule schon deshalb von einer solchen Vorausinformation ermessensfehlerfrei abgesehen hat, weil das Begehren des Klägers an der Unterrichtspraxis vorbeigeht. Die Fachlehrer sind zwar in der Lage und auch verpflichtet, Hausaufgaben und Unterricht im Voraus zu planen. Die Planung bedarf jedoch stets einer Anpassung an den Ablauf der konkreten Unterrichtsstunde, die sich aus vielen Gründen anders entwickeln kann, als sie geplant worden ist. Erst am Ende der Unterrichtsstunde kann der Fachlehrer sinnvoll entscheiden, ob er die geplanten Hausaufgaben stellt oder die Hausaufgaben dem konkreten Unterrichtsergebnis entsprechend anpasst. Nur Letzteres wird im Übrigen den Bedürfnissen der Schüler gerecht. Die vorbehaltlose Umsetzung des geplanten Unterrichts und der geplanten Hausaufgaben läuft letztlich auf einen in dieser Allgemeinheit unerwünschten lehrerzentrierten Unterricht hinaus.
Der Senat weist schließlich darauf hin, dass möglicherweise ein weitergehender Informationsanspruch der Eltern besteht, wenn der Schüler zwar Hausaufgaben macht, diese aber regelmäßig unvollständig angefertigt werden. Darum geht es hier aber nicht. Die Tochter des Klägers fertigt ihre Hausaufgaben häufig überhaupt nicht an. Dass sie (teilweise) die Hausaufgaben (auch) unvollständig erledigt, macht der Kläger nicht geltend. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, spricht im Übrigen Alles dafür, dass es Sache des Klägers ist, sich bei der Schule über die Hausaufgaben seiner Tochter zu informieren, also eine „Holschuld“ besteht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).