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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 818/23.A·01.05.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Gehörsverletzung und Eurodac‑Treffers abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung und rügt einen Gehörsverstoß durch vermeintliche rechtswidrige Versagung von Prozesskostenhilfe sowie unzureichende Sachaufklärung im Zusammenhang mit einem Eurodac‑Treffer. Das Oberverwaltungsgericht sieht die Zulassungsvoraussetzungen des §78 Abs.3 AsylG nicht dargelegt und verwirft den Antrag. Es führt aus, dass Prozesskostenhilfe‑Versagung nur dann als Gehörsverstoß wirkt, wenn dadurch anwaltliche Vertretung tatsächlich verhindert wurde und dies entscheidungserheblich war; ein Eurodac‑Treffer beweist allein keinen Schutzstatus in Italien.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da Zulassungsgründe nach §78 Abs.3 AsylG nicht substantiiert dargelegt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach §78 Abs.3 AsylG nur zuzulassen, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe in der vom §78 Abs.4 Satz 4 AsylG geforderten Weise substantiiert dargelegt und ersichtlich vorgetragen wird.

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Die Versagung von Prozesskostenhilfe kann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn hierdurch rechtswidrig die Möglichkeit anwaltlichen Beistands genommen wurde und dies dem angefochtenen Urteil als Gehörsverstoß anhaftet.

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Eine bloße Rüge unzureichender Sachaufklärung begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG; die Rüge muss konkret aufzeigen, dass das Gericht weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen und welche Feststellungen dadurch zu erwarten gewesen wären und wie diese entscheidungsrelevant gewesen wären.

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Ein Eurodac‑Treffer der Kategorie 1 weist lediglich auf die Stellung eines Asylantrags in einem Drittstaat hin; er belegt nicht ohne ergänzende tatsächliche Anhaltspunkte, dass dort bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist.

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Die Heilung eines behaupteten Verfahrensfehlers tritt dann nicht ein, wenn die Klägerin trotz Ablehnung der PKH durchgehend anwaltlich vertreten war und sich im erstinstanzlichen Verfahren noch schriftlich äußern konnte, sodass kein entscheidungserheblicher Nachteil dargetan ist.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1–3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 6244/20.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

3

1. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet, indem es durch rechtswidrige Versagung von Prozesskostenhilfe die notwendige Teilnahme ihrer Prozessbevollmächtigten am Termin zur mündlichen Verhandlung verhindert habe und es ihr damit die Stellung sachgerechter Beweisanträge unmöglich gemacht habe. Damit legt sie keinen Verfahrensfehler dar.

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Der Anspruch eines Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO kann dadurch verletzt werden, dass ihm in rechtswidriger Weise Prozesskostenhilfe vorenthalten und er dadurch um die Möglichkeit anwaltlichen Beistands gebracht wird mit der Folge, dass dies als Gehörsverstoß dem angefochtenen Urteil anhaftet.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 6 B 29.06 - juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2024 - 19 A 1323/23.A - juris Rn. 7 m. w. N.

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Die Klägerin legt allerdings mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass das Verwaltungsgericht ihr durch den unanfechtbaren Beschluss vom 17. März 2023 zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt hätte, fehlt es nach dem Zulassungsvorbringen an genügenden Anhaltspunkten, dass ein hierauf beruhendes Fehlen anwaltlichen Beistands dem angefochtenen Urteil als Gehörsverstoß anhaftet.

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Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin auch nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht - bis heute - durchgehend durch ihre bevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten war. Sie hatte demnach Gelegenheit, sich im erstinstanzlichen Verfahren mit deren Beistand noch schriftlich zu äußern, so Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens zu nehmen und sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

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Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 6 B 29.06 - juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2024 - 19 A 1323/23.A - juris Rn. 9 m. w. N.

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Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass auch im Termin zur mündlichen Verhandlung eine anwaltliche Vertretung geboten gewesen wäre. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich insoweit im Wesentlichen darin, dass es in der mündlichen Verhandlung weiterer Aufklärung bedurft hätte, ob der Klägerin in Italien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei, weil die Beklagte für diese einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 festgestellt habe, und sie selbst bei ihrer Anhörung angegeben habe, dass sie in Italien einen Asylantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Gegen diese Ablehnung habe sie Rechtsmittel eingelegt, über die „höchstwahrscheinlich sogar positiv entschieden“ worden sei. Das Verwaltungsgericht hat indes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich persönlich zu ihrem Verfolgungsschicksal und insbesondere auch zu ihrem Asylverfahren in Italien zu äußern. Inwiefern ihr entsprechender Vortrag - wie im Zulassungsverfahren geltend gemacht - mit Unterstützung ihrer Prozessbevollmächtigten dabei hätte „besser zum Ausdruck gebracht“ werden können, legt sie nicht näher dar. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien (bislang) nicht für substantiiert dargelegt hielt, war der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten bereits aus dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 17. März 2023 bekannt.

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Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 19 A 1323/23.A - juris Rn. 11, und vom 30. März 2021 - 1 A 3323/19.A - juris Rn. 8.

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Liegt aus den vorstehenden Gründen bereits kein Gehörsverstoß vor, kommt es auf das Vorbringen der Klägerin zur behaupteten Rechtswidrigkeit des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses sowie zu einer möglichen Heilung des Verfahrensfehlers nicht mehr an.

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2. Soweit die Klägerin möglicherweise sinngemäß auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO rügen will, weil mit dem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 nachgewiesen sei, dass sie in Italien einen Asylantrag gestellt habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A - juris Rn. 17, vom 16. Februar 2022 - 19 A 2557/21.A - juris Rn. 24, und vom 17. Januar 2022 - 19 A 1736/21.A - juris Rn. 11 m. w. N.

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Eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung kann nur im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Das ist dann der Fall, wenn sich dem Gericht (auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag) eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 7 B 19.15 - juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A - juris Rn. 10 m. w. N.

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Gemessen hieran enthält das Zulassungsvorbringen keine hinreichenden Darlegungen. Der angeführte Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für die Klägerin lässt lediglich erkennen, dass sie in Italien einen Asylantrag gestellt hat, nicht aber, dass ihr internationaler Schutz zuerkannt worden wäre. Für den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kam es indes darauf an, ob der Klägerin in Italien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden war. Es hat insoweit keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung gesehen, weil insbesondere die Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgetragen habe, dass ihr in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Im Gegenteil hätten sowohl die Klägerin als auch ihr Lebensgefährte ‑ der ehemalige Kläger zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren - angegeben, dass ihr Asylantrag in Italien im Mai 2016 abgelehnt worden sei und sie gegen die Ablehnung Rechtsmittel eingelegt hätten. Dafür, dass ein etwaig eingelegtes Rechtsmittel erfolgreich gewesen wäre, sei substantiiert nichts vorgetragen worden. Nach den Ausführungen in der Klagebegründung sei den Klägern der Ausgang des Verfahrens vielmehr nicht bekannt. Allein die geltend gemachte Möglichkeit, dass Asylantragsteller noch nach ihrer Ausreise aus dem Drittstaat dort einen Schutzstatus erhalten, stelle keinen hinreichen konkret dargelegten Einwand eines Beteiligten im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 - dar. Auf diesen Beschluss hat die Klägerin in ihrem in der Zulassungsbegründung zitierten Schriftsatz vom 1. März 2023 erneut verwiesen. Die darin vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Verkennung der Sachaufklärungspflicht beruhte maßgeblich darauf, dass neben dem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 auch eine „DublinNET-Mail“ über eine (internationalen Schutz) zuerkennende Entscheidung vorgelegen hatte.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 - juris Rn. 3.

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Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung maßgeblich von derjenigen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Daran ändert auch der Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren, über ihr Rechtsmittel gegen die Ablehnung ihres Asylantrags in Italien sei „höchstwahrscheinlich sogar positiv entschieden“ worden, nichts. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung hinreichender tatsächlicher Umstände, die eine zusprechende Entscheidung als wahrscheinlich erscheinen erlassen könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).