Zulassungsablehnung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Darlegung von Zulassungsgründen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil im Asylverfahren. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden. Ein behaupteter Gehörsverstoß und Vorwürfe gegen die Glaubwürdigkeitswürdigung rechtfertigen die Zulassung nicht. Auch Rügen unzureichender Sachaufklärung begründen keinen Verfahrensmangel nach § 78 AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unzulässig verworfen mangels substantiiertem Darlegens der in § 78 Abs. 3 AsylG geforderten Zulassungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren setzt voraus, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt und plausibel gemacht wird.
Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwendete Zulassungsgrund (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gehört nicht zu den abschließend in § 78 Abs. 3 AsylG geregelten Zulassungsgründen im Asylverfahren.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nur vor, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Vorträge zulassen.
Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte begründen regelmäßig keinen Verfahrensmangel; die tatrichterliche Würdigung ist nur bei Willkür, Verstoß gegen Denkgesetze oder Missachtung allgemeiner Erfahrungssätze zu beanstanden.
Die bloße Geltendmachung unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründet nicht ohne weiteres einen Gehörsverstoß oder sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 3926/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
Der von der Klägerin ausdrücklich angeführte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört schon nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten Zulassungsgründen im Asylverfahren. Selbst wenn der Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin dahingehend ausgelegt würde, dass sie mit ihrem Vortrag zur fehlerhaften Bewertung ihrer eigenen Glaubwürdigkeit durch das Verwaltungsgericht einen Verfahrensfehler im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer Versagung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO gerügt hat, ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 - 19 A 1065/22.A - juris Rn. 7 und vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A - juris Rn. 22.
Hiervon ausgehend zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf.
Das Vorbringen der Klägerin, homosexuell zu sein, hat das Verwaltungsgericht beachtet und als unglaubhaft bewertetet (Urteilsabdruck, S. 3). Mit ihrem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen setzt die Klägerin in der Sache lediglich ihre eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig nicht begründet werden. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑ juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑ juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 ‑ 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.
Soweit eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht wird, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich - und so auch hier - keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 19 A 1330/23 - juris Rn. 6 und vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).