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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 804/25.A·06.05.2025

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache (Hepatitis A / Nigeria) abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das die Rückkehrgefahr einer an Hepatitis A erkrankten alleinerziehenden Mutter nach Nigeria verneinte. Streitpunkt war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §78 Abs.3 AsylG und generalisierbar sei. Das OVG weist den Zulassungsantrag ab, weil konkrete Anhaltspunkte für abweichende Feststellungen fehlen und die Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist. Lagefragen zu Nigeria seien insoweit bereits ausreichend geklärt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Generalisierungsfähigkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn der Zulassungsantrag die dort genannten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG konkret darlegt.

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Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt eine bislang obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage oder eine erhebliche, generalisierungsfähige Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung voraus.

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Eine auf tatsächlichen Verhältnissen gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. widersprüchliche Auskünfte, Quellen oder Erkenntnisse), die zumindest eine begründete Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die bisherigen Feststellungen zu revidieren sind.

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Allgemeine wirtschaftliche oder soziale Lagefragen eines Drittstaats sind nur dann für eine generelle rechtliche Bewertung geeignet, wenn sie verallgemeinerungsfähig dargelegt werden; ansonsten sind die individuellen Umstände im Einzelfall maßgeblich.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3e AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 9214/23.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A - juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerinnen halten für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

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"Inwiefern ist eine an Hepatitis A erkrankte, alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern in der Lage, bei einer Rückkehr nach Nigeria das Existenzminimum zu erwirtschaften?"

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Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn die genannte Erkrankung die Klägerin zu 1. in ihren Möglichkeiten, Einkünfte zu erwirtschaften, in relevanter Weise beeinträchtigen würde. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Urteil S. 10) festgestellt, die von ihr vorgelegten Atteste enthielten keinen Hinweis auf eine fehlende Erwerbsfähigkeit. Sie seien zudem nicht mehr aktuell, sodass auch nicht substantiiert dargelegt sei, dass die Klägerin zu 1. zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten überhaupt noch Kosten für medizinisch erforderliche Therapien oder Medikamente zu tragen hätte.

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Unabhängig davon ist die aufgeworfene Frage keiner generalisierungsfähigen Klärung zugänglich. Nach der Senatsrechtsprechung sind für die Frage, ob das Existenzminimum für nach Nigeria zurückkehrende Asylbewerber gesichert ist, jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021- 19 A 4604/19.A - jeweils juris Rn. 67.

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Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall.

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Ungeachtet dessen sind Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats - soweit generalisierungsfähig - geklärt sind.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 65 ff.

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Der Zulassungsantrag ergibt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen. Die einzige von den Klägerinnen konkret angeführte Erkenntnisquelle (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Frauen: Wohnungsmarkt, Arbeitsmarkt, darunter für alleinstehende Frauen; Reintegration [a-11466-1] vom 22. Januar 2021) gibt nichts hinreichend Konkretes dafür her, dass entgegen den Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts einer alleinstehenden erwerbsfähigen Frau ‑ auch ohne Unterstützung von in Nigeria lebenden Familienangehörigen ‑ bei einer Rückkehr nach Nigeria generell eine existenzielle Gefährdung droht. Die Klägerinnen unterlassen in ihrer Zulassungsbegründung zudem jegliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnissen, insbesondere zu den verfügbaren Unterstützungsprogrammen und Starthilfen in Nigeria.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).