Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – Darlegungsanforderungen nach §78 AsylG
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren ab. Grundlage ist das Fehlen konkreter, fallbezogener Darlegungen, mit denen ein in §78 Abs.3 AsylG genannter Zulassungsgrund substantiiert begründet wird. Insbesondere wird die grundsätzliche Bedeutung und die Darlegung gegenteiliger Tatsachenwürdigung nicht hinreichend dargetan. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten fallen nicht an.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels substantiierten Darlegens eines Zulassungsgrundes abgewiesen; Kläger trägt Verfahrenskosten, keine Gerichtskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsgrund konkret und fallbezogen dargelegt wird, sodass das Berufungsgericht die Zulassungsfrage allein anhand der Zulassungsbegründung beurteilen kann.
Eine als grundsätzliche Bedeutung geltend gemachte Frage i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG erfordert die Formulierung einer bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage sowie eine Darlegung von Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge verlangt die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. begründete Informationen, Auskünfte oder Quellen), die nahelegen, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen einer anderen, vertretbaren Würdigung zugänglich sind.
Ist die Entscheidung der Vorinstanz auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen aufgebaut, muss der Antragsteller gegen jede dieser tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskostenfreiheit im Asylverfahren ergibt sich aus §83b AsylG, sodass dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt werden können, ohne Gerichtskosten zu erheben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 8516/17.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diese Anforderungen erfüllen die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:
1. Besteht für Personen, die die Unterstützung einer Bruderschaft abgelehnt haben und infolgedessen verfolgt wurden, eine inländische Fluchtalternative?
2. Inwiefern wäre eine nach Nigeria rückkehrende Person, ohne familiäre Unterstützung in der Lage, an einem bis dahin unbekannten Ort das Existenzminimum zu erwirtschaften?
Zur Begründung behauptet der Kläger unter Bezugnahme auf mehrere Berichte und Nachrichtenartikel, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria nach wie vor Verfolgung durch die Kultgruppe „Eiye Confraternity“ und damit ein ernsthafter Schaden drohe. Die Kultgruppe sei in der Lage, gesuchte Personen landesweit gezielt ausfindig zu machen. Aufgrund der Vernetzung und Ausbreitung der Kultgruppe bestehe für den Kläger keine zumutbare „interne Fluchtalternative“ in Nigeria. Der Kläger stehe auch im Fokus dieser Bruderschaft, es sei nicht davon auszugehen, dass sich das Verfolgungsinteresse über die Jahre reduziert habe. Zudem verweist der Kläger auf die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen in Nigeria. Gerade er als junger Mann sei mit dem Problem der „Unterbeschäftigung“ konfrontiert. Es sei schwierig, eine Arbeit zu finden und das Existenzminimum zu erwirtschaften.
Die beiden Fragen bezogen sowohl auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes für den Kläger (§ 3e AsylG) als auch auf dessen Möglichkeit, im Rückkehrfall sein Existenzminimum sicherstellen zu können, sind in dieser Pauschalität nicht klärungsfähig, denn sie hängen grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Unabhängig davon zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, wieso die hierauf bezogenen individuellen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft sein sollten.
Auch mangelt es an Darlegungen dazu, weshalb sich die Fragen zur landesweiten Verfolgung durch die Kultgruppe und zur Unmöglichkeit internen Schutzes „an einem bis dahin unbekannten Ort“ im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Vortrag des Klägers zu einer Verfolgung durch die Kultgruppe als insgesamt unglaubhaft gewertet (S. 7 des Urteils). Die Feststellung der Möglichkeit und Zumutbarkeit für den Kläger, in andere Landesteile Nigerias zu ziehen und dort ein Auskommen zu finden, war demgegenüber nur eine weitere, selbstständig tragende Begründung. Stützt die Vorinstanz indes ihre Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.
St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020, a. a. O., Rn. 24 f. m. w. N.
Daran fehlt es hier. Gegen die Bewertung des gesamten Verfolgungsvortrags als unglaubhaft sind Zulassungsgründe weder vorgebracht noch ersichtlich. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen zu den genannten Fragen nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).