Zulassungsantrag zur Berufung verworfen wegen Fristversäumnis (§78 Abs.4 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen Zulassungsantrag zur Berufung, der lateinisch fristgemäß erst an das Oberverwaltungsgericht gesandt wurde. Das Gericht entschied, der Antrag sei unzulässig, da die Monatsfrist des §78 Abs.4 AsylG beim Verwaltungsgericht versäumt wurde. Die Weiterleitung an das OVG wahrt die Frist nicht; eine Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt. Kosten trägt der Kläger, Gerichtskosten entfallen gemäß §83b AsylG.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen wegen versäumter Monatsfrist nach §78 Abs.4 AsylG; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (Gerichtskostenbefreiung nach §83b AsylG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.4 Satz1 AsylG ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen und gemäß Satz2 bei dem Verwaltungsgericht zu stellen.
Der Eingang des Zulassungsantrags bei einem anderen Gericht wahrt die Frist des §78 Abs.4 AsylG nicht, auch wenn der Antrag am letzten Tag an das Obergericht gesandt wird.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist setzt das Vorliegen der gesetzlich vorausgesetzten Gründe und eine substantiiert vorgetragene Entschuldigung voraus; bloße Weiterleitungsprobleme reichen ohne Darlegung nicht aus.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten können gemäß spezialgesetzlicher Befreiung entfallen (hier §83b AsylG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 7467/17.A
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig.
Der Kläger hat die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG versäumt. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Hier lief diese Frist mit dem 11. März 2020 ab, weil das Verwaltungsgericht das angefochtene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Februar 2020 zugestellt hat. Der Zulassungsantrag ist am 11. März 2020 jedoch nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den an das Oberverwaltungsgericht adressierten Zulassungsantrag noch am 11. März 2020 per Fax an das Oberverwaltungsgericht versandt. Der Eingang des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht wahrte angesichts der eindeutigen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG nicht die Frist nach Satz 1 dieser Vorschrift.
OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 13 A 4/18.A ‑, juris, Rn. 1 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 ‑ 5 ZB 19.33539 ‑, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.
Weil der Zulassungsantrag erst um 22.40 Uhr beim Oberverwaltungsgericht einging, war eine Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht noch am 11. März 2020 nicht möglich. Auf diese Umstände ist der Kläger seitens des Senats hingewiesen worden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).