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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 74/15·15.04.2015

Berufungszulassung im Einbürgerungsverfahren wegen ernstlicher Zweifel und Amtsermittlungsmangel

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf im Einbürgerungsverfahren. Das OVG ließ die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, weil ernstliche Zweifel an tragenden Tatsachenfeststellungen bestanden. Zudem verletzte das VG den Amtsermittlungsgrundsatz (§86 VwGO), da erforderliche Auskünfte der Sicherheitsbehörden nicht eingeholt wurden. Das Gericht stellte außerdem die Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung (§10, §11 StAG) heraus.

Ausgang: Der Zulassungsantrag der Beklagten auf Berufung wurde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz stattgegeben (Berufung zugelassen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

2

Ernstliche Zweifel können sich aus tragenden tatsächlichen Feststellungen ergeben, die spekulativ sind oder in den Gerichtsakten keine hinreichende Grundlage haben.

3

Der Amtsermittlungsgrundsatz nach §86 Abs.1 VwGO verpflichtet das Verwaltungsgericht, erforderliche amtliche Auskünfte (insbesondere der Sicherheitsbehörden) einzuholen, bevor es über einen Einbürgerungsantrag entscheidet.

4

Die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen des §10 Abs.1 StAG und das Fehlen von Ausschlussgründen nach §11 StAG voraus; eine Zusicherung kommt nur in Betracht, wenn die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist und die Rechtslage des Herkunftsstaates dies bedingt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG§ 86 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 7326/13

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auf Seite 7 des angefochtenen Urteils, der Kläger habe im Rahmen des ihm gesundheitlich und altersentsprechend Möglichen und Zumutbaren seine Arbeitskraft nach besten Kräften für seine Altersvorsorge eingesetzt. Hiergegen wendet die Beklagte schlüssig unter anderem ein, einzelne tragende tatsächliche Feststellungen, auf welche das Verwaltungsgericht diese rechtliche Würdigung gestützt hat, seien rein spekulativ und fänden in den Akten keine hinreichende Grundlage (Herzinfarkt im Jahr 2006, Rehabilitationsmaßnahme).

4

Außerhalb der gerügten ernstlichen Zweifel ist das angefochtene Urteil jedenfalls insoweit fehlerhaft, als das Verwaltungsgericht den auf Einbürgerung gerichteten Hauptantrag abgewiesen hat. Seine hierfür gegebene Begründung, der Einzelrichterin lägen keine aktuellen Erkenntnisse der zuständigen Sicherheitsbehörden zur Verfassungstreue und zur Straffreiheit des Klägers vor, verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht die Sache durch Einholung der entsprechenden amtlichen Auskünfte spruchreif machen müssen. Auch die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung setzt im Übrigen die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 StAG sowie das Fehlen des Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG voraus. Eine Einbürgerungszusicherung kann in Betracht kommen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht und der Staatspraxis seines Heimatstaates aufgeben muss und er hierfür eine verbindliche Zusage seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband benötigt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Im Fall des Klägers scheidet eine Einbürgerungszusicherung danach auch unter diesem Gesichtspunkt aus, weil srilankische Staatsangehörige ihre Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach Sec. 19, 20 Abs. 5, 21 Abs. 1 srilankStAG kraft Gesetzes verlieren.

5

VG Stuttgart, Urteil vom 10. April 2006

6

- 11 K 2724/05 ‑, juris, Rdn. 20.