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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 741/20.A·10.02.2021

Ablehnung der Berufungszulassung im Asylverfahren wegen fehlender Grundsatzbedeutung (IPOB)

Öffentliches RechtAsylrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Asylurteil mit dem Vorbringen, einfache Mitglieder der Bewegung IPOB würden ernsthaft verfolgt. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert und fallbezogen dargelegt wurde. Bloße Rügen der Tatsachen- und Beweiswürdigung genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten fallen nicht an.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Gerichtskosten entfallen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund konkret und fallbezogen dargelegt wird; die Darlegung muss dem Oberverwaltungsgericht die Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ermöglichen.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben, wenn sich der Antrag darauf beschränkt, die Tatsachen- oder Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu bestreiten.

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Behauptete generalisierende Tatsachenfragen (z. B. Verfolgungswahrscheinlichkeit einfacher Mitglieder einer Bewegung) erfordern die Darlegung, warum die konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich fehlerhaft sind.

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Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); Gerichtskostenfreiheit kann im Asylverfahren nach § 83b AsylG bestehen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 4125/19.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

5

Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

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Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

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Der Zulassungsantrag benennt weder eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage, noch enthält er eine substantielle Begründung. Der Kläger verweist nur darauf, das Verwaltungsgericht setze sich mit seinen eigenen Feststellungen in Widerspruch. Es gehe einerseits von der fehlenden Bedrohung von Mitgliedern der Bewegung IPOB aus, gebe andererseits aber an, die Bewegung sei 2017 von der nigerianischen Regierung als terroristische Vereinigung eingestuft worden. Diese Einstufung führe zu dem Schluss, dass auch einfache Mitglieder der Bewegung mit Verfolgung rechnen müssten. Insofern stellt der Kläger lediglich die Würdigung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall in Frage, was für den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nicht ausreichend ist.

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Selbst wenn man dem Zulassungsvorbringen die sinngemäße Grundsatzfrage entnehmen könnte, ob auch einfache Mitglieder der Bewegung IPOB mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien, legt der Kläger nicht hinreichend substantiiert dar, dass die konkret-individuellen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens und der fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit seiner Verfolgung in tatsächlicher Hinsicht falsch sein könnten. Die Grundsatzbedeutung der genannten generalisierenden Tatsachenfrage ist nicht aufgezeigt.

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Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem – im Übrigen gegenüber den eingehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich unsubstantiierten – Zulassungsvorbringen nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber, wie bereits ausgeführt, nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).