Zulassungsantrag zur Berufung wegen Gehörsrüge abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung einer Gehörsverletzung. Das OVG stellt fest, dass der Kläger ordnungsgemäß durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten war und die Ladung zugestellt wurde. Ein Nicht-Erscheinen wegen fehlenden Dolmetschers in der Muttersprache begründet kein Gehörsverstoß. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen alleiniger Gehörsverletzung abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt eine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG substantiiert dargelegte und vorliegende Zulassungsbegründung voraus.
Eine allein gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nur, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vortragspunkte übergangen hat.
Die persönliche Nichtteilnahme an einer Verhandlung verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn die Partei ordnungsgemäß geladen und durch eine bevollmächtigte Prozessvertreterin vertreten war.
Bei asylrechtlichen Anhörungen besteht kein Anspruch auf einen Dolmetscher ausdrücklich in der Muttersprache; es genügt, dass eine ausreichliche Verständigung über den bereitgestellten Dolmetscher möglich ist.
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können gemäß § 83b AsylG entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 984/23.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag allein auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Dieser liegt nicht vor. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der ausschließlich gerügten Gehörsverletzung zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es in der Sache verhandelt und entschieden hat, obwohl der Kläger persönlich nicht zum Verhandlungstermin am 19. Februar 2024 erschienen ist. Denn der Kläger war über seine Prozessbevollmächtigte, der die Ladung ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 16. Januar 2024 zugestellt worden war, ordnungsgemäß zum Termin geladen. Durch sie war der Kläger zudem im Termin vertreten.
Dass der Kläger möglicherweise meinte, nicht erscheinen zu müssen, weil nur ein Dolmetscher in der Sprache Englisch, nicht aber in seiner Muttersprache Haussa geladen war, fällt in seinen Verantwortungsbereich und führt auf keinen Gehörsverstoß. Auf die mit Schriftsatz vom 8. Februar 2024 geäußerte Bitte seiner Prozessbevollmächtigten, einen Dolmetscher für die Sprache Haussa zu laden, weil der Kläger nicht so gut Englisch spreche, hatte das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Kläger sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf Englisch habe verständigen können und bei etwaigen Verständigungsproblemen in der mündlichen Verhandlung über das weitere Vorgehen entschieden werde. Diese Vorgehensweise schränkt die Gelegenheit des Klägers sich zur Sache zu äußern nicht ein, zumal ein Asylbewerber keinen Anspruch auf einen Dolmetscher nur in der Muttersprache oder auf den bestmöglichen Dolmetscher hat, sondern es vielmehr grundsätzlich genügt, dass dem Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist.
OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2018 ‑ 19 A 70/18.A ‑ juris, Rn. 7 m. w. N.
Soweit der Kläger möglicherweise aufgrund etwaiger von ihm missverstandener Angaben seiner Prozessbevollmächtigten nicht im Verhandlungstermin erschienen ist, ist dies ebenfalls seinem Verantwortungsbereich zuzuschreiben und begründet keine Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht. Darauf, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn er zum Termin erschienen wäre, kommt es danach nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).