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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 6455/96·30.09.1997

Berufung gegen Ablehnung der Schulaufnahme wegen Kapazitätserschöpfung zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Aufnahme in eine städtische Gesamtschule; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zentral war, ob bei erschöpfter Klassenkapazität ein Anspruch auf Aufnahme besteht. Das OVG bestätigte die Ablehnung, weil bei Antragstellung die 5. Jahrgangsstufe voll belegt war und frei gewordene Plätze gemäß Warteliste rechtmäßig besetzt wurden. Die ermessensfehlerfreie Entscheidung des Schulleiters und die beschränkte gerichtliche Prüfung reichten der Klägerin nicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf Aufnahme in die Gesamtschule wegen Kapazitätserschöpfung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen und die Schulformwahl begründen keinen Anspruch auf Aufnahme, wenn die Kapazität der betreffenden Jahrgangsstufe erschöpft ist.

2

Sind Klassenfrequenzhöchstwerte erreicht, rechtfertigt dies die Ablehnung eines Aufnahmeantrags; später frei werdende Plätze dürfen im rechtmäßigen Auswahlverfahren nachrangig vergeben werden.

3

Die Entscheidung des Schulleiters über die Aufnahme liegt im Auswahlermessen des Schulfträgers; eine gerichtliche Überprüfung nach § 114 VwGO ist auf die Frage beschränkt, ob der vorgegebene Rahmen beachtet, der Zweck der Ermächtigung nicht verletzt und ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.

4

Nach § 130a VwGO kann ein Rechtszug durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn der Senat einstimmig die Unbegründetheit feststellt und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist; die vorherige Anhörung der Beteiligten ersetzt nicht deren Zustimmung.

Zitiert von (22)

14 zustimmend · 8 neutral

Relevante Normen
§ 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 12 GG§ Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV§ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 10073/96

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat kann die Berufung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in die Städtische Gesamtschule E in W. besteht nicht.

4

Das durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - LV - und Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes - GG - begründete Recht der Klägerin auf Erziehung und Bildung umfaßt ebenso wie das durch die Verfassung gewährleistete Recht ihrer Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen und insoweit insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 - NVwZ 1984, 806; Beschlüsse vom 17. August 1992 - 19 B 3241/92 - und vom 21. September 1994 - 19 B 1459/94 -.

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Die mithin verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit hat allerdings ihre Grenze dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist.

7

Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 16. September 1994 - 19 B 2188/94 - und vom 21. September 1994 - 19 B 1459/94 -.

8

Als die Klägerin im Oktober 1995 ihre Aufnahme in die Städtische Gesamtschule E beantragte, war die Kapazität der für sie damals in Betracht kommenden 5. Jahrgangsstufe erschöpft. Für die sechszügig geführte Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzhöchstwert nach der damals maßgeblichen Regelung in § 3 Abs. 5 b der Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1993 (GV. NW. S. 150) ebenso wie nach der für das Schuljahr 1997/98 maßgeblichen Regelung in § 5 Abs. 5 b der Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes idF der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NW. S. 88) 29 Schüler, deren Zahl in Ausnahmefällen auf 30 Schüler erweitert werden kann. Nach der unbestrittenen Darstellung des Beklagten sind zum Schuljahr 1995/96 alle sechs Klassen der 5. Jahrgangsstufe mit 30 Schülern belegt worden, so daß die Kapazität bei Antragstellung der Klägerin im Oktober 1995 erschöpft war. Die zum Schuljahr 1995/96 aufgenommenen und am Schuljahresende am Unterricht teilnehmenden Schüler wurden in die 6. und zum Schuljahr 1997/98 in die 7. Jahrgangsstufe übernommen.

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Soweit in den sechs Klassen zwischenzeitlich drei Plätze wieder frei geworden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Klägerin keinen dieser Plätze erhalten hat, sondern daß diese Plätze an andere Schüler vergeben worden sind. Gemäß § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung vom 8. November 1978 - ASchO -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Februar 1997 (SGV. NW. 223) entscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens über die Aufnahme der Schüler in die Schule. Das ihm bei dieser Entscheidung eingeräumte Auswahlermessen unterliegt gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin, ob der Schulleiter den vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechenden Weise Gebrauch gemacht und seiner Ermessensentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hat.

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Diesbezügliche Fehler haften der hier maßgeblichen Entscheidung nicht an. Nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben des Beklagten sind die frei gewordenen Plätze mit Schülern wieder besetzt worden, die - anders als die Klägerin - bereits zu Beginn des Schuljahres 1995/96 die Aufnahme in die damals 5. Jahrgangsstufe beantragt hatten und die die vom Schulträger vorgegebenen Kriterien erfüllten, aber mangels Kapazität damals nicht aufgenommen werden konnten und auf einer aus den nicht aufgenommenen Schülern gebildeten Warteliste die ersten Plätze einnahmen. Gründe, die im vorliegenden Einzelfall eine Durchbrechung dieses im übrigen willkürfreien Besetzungssystems zugunsten der Klägerin erforderlich gemacht hätten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -.

12

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

13

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.