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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 576/24·14.01.2025

PKH-Antrag für Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt – fehlende Darlegung des Zulassungsgrunds

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller stellte Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung. Das OVG NRW lehnte den PKH-Antrag als unbegründet ab, weil der Antragsteller die Aussicht des Rechtsmittels und das Vorliegen eines Zulassungsgrunds (§124 Abs.2 VwGO) nicht in groben Zügen darlegte. Pauschale, nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Prozesskostenhilfeverfahren für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung hat der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller binnen der für die Begründung geltenden Frist die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels i.S.v. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO so weit darzulegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist; es muss sich in groben Zügen ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO erkennen lassen.

2

Beim Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die die erstinstanzlichen Feststellungen in Frage stellen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Behauptungen, die nicht konkretisieren, welches erstinstanzliche Vorbringen übergangen oder durch welche Beweismittel die angefochtenen Feststellungen widerlegt sein sollen, erfüllen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Darlegungsanforderungen.

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Beschlüsse über die Gewährung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess sind unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3144/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Im Prozesskostenhilfeverfahren für einen ‑ von einem nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten ‑ noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO in groben Zügen erkennen lässt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 ‑ 19 A 919/22 ‑ juris Rn. 4, vom 14. Mai 2020 ‑ 19 A 3060/19 ‑ juris Rn. 4, jeweils m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 2 LA 392/21 ‑ juris Rn. 10 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. März 2021 ‑ A 12 S 91/21 ‑ juris Rn. 13 m. w. N.

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Diese geminderten Darlegungsanforderungen sind vorliegend mit Blick auf den einzig in Betracht kommenden Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt. Die Antragsbegründung des Klägers vom 9. März 2024 setzt den Feststellungen des angegriffenen Urteils nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger eine Schulbescheinigung auszustellen, wonach er vom 1. August 2013 bis zum 17. Februar 2014 Schüler des Berufskollegs K. gewesen ist, als unbegründet abgewiesen. Es habe aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Schulleiters des Berufskollegs K., die ihrerseits auf den in der Schule noch vorhandenen Unterlagen und Daten der Schulverwaltung beruhten und durch die nicht näher substantiierten Behauptungen des Klägers nicht in Zweifel gezogen würden, die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger vom 1. August 2013 bis 15. September 2014 Schüler des Berufskollegs K. (zunächst Bildungsgang „zweijährige Berufsfachschule zur Erlangung des Berufsabschlusses Staatlich geprüfter Kinderpfleger und Fachoberschulreife“, ab 19. Mai 2014 als Schüler ohne Ausbildung / Klasse zur Erfüllung der Berufsschulpflicht) gewesen sei.

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Neben der Sache liegt zunächst das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei „ein Verbrechen an einem Rechtsstaatlichen Gedankengut“. Die weiter erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Angaben nicht als glaubwürdig bzw. glaubhaft angesehen, ist schon nicht nachvollziehbar, weil es in seiner Entscheidung weder Feststellungen zur Glaubwürdigkeit des Klägers noch zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben getroffen hat. Soweit es die mangelnde Substantiierung der Behauptungen des Klägers (betreffend den von ihm im Klageantrag benannten, kürzeren Zeitraum als Schüler des Berufskollegs K.) annimmt, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nichts entnehmen, was dies in Frage stellen könnte. Der Vortrag des Klägers lässt weder erkennen, dass bzw. was er Konkretes im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen haben will, noch benennt er sonst greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er ‑ anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt ‑ nur in dem von ihm geltend gemachten (kürzeren) Zeitraum Schüler des Berufskollegs K. gewesen sein könnte. Das von ihm erneut angeführte Schreiben des Schulleiters des Berufskollegs K. vom 12. Oktober 2018, das „eindeutig die Überweisung an das P.-Berufskolleg“ bestätige, hat das Verwaltungsgericht umfassend gewürdigt. Hiergegen trägt der Kläger nichts Substantielles vor. Der vom Kläger lediglich behauptete Zeitraum seines Schulbesuchs dort (bis 17. Februar 2014), ergibt sich aus dem Schreiben auch unter Berücksichtigung der darin genannten „Überweisung an das P.-Berufskolleg“ nicht, zumal dafür als Zeitpunkt der 10. November 2014 angegeben ist. Schließlich lässt auch das Vorbringen des Klägers zur (nicht erfolgten) zwangsweisen Durchsetzung der Schulpflicht am Berufskolleg K. und zur Verpflichtung des P.-Berufskollegs ihn zu beschulen keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Fehlerhaftigkeit des vom Verwaltungsgericht festgestellten Zeitraums, in dem der Kläger Schüler des Berufskollegs K. war, zu.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).