Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Asylverfahren. Streitpunkt war insbesondere, ob die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG zuzulassen ist. Das OVG verneint dies, da die Begründung weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage noch deren über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit ausreichend darlegt. Eine fehlerhafte Einzelwürdigung begründet keine Zulassung; Kostenentscheidung trifft den Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens, Gerichtskostenfreiheit nach §83b AsylG.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die in §78 Abs.3 Nrn.1–3 genannten Gründe substantiiert und den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG entsprechend darlegt.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG liegt nur vor, wenn eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine tatsachenrechtlich ungeklärte, von allgemeiner Bedeutung erscheinende Frage vorliegt, die im Berufungsverfahren klärungsfähig ist.
Die bloße Rüge einer unzutreffenden Sachverhalts- oder Beweiswürdigung im Einzelfall begründet regelmäßig keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Personenbezogene Einzelfragen (z. B. die berufliche Erwerbsfähigkeit aufgrund individueller Lebensverhältnisse) sind typischerweise nicht geeignet, eine grundsätzliche rechtliche Klärung i.S.d. §78 Abs.3 AsylG zu begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 289/25.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie formuliert weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage noch enthält sie eine substantielle Begründung bezogen auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Ungeachtet dessen würde die im Zulassungsantrag allenfalls sinngemäß angesprochene Frage, ob allgemein feststeht, dass ein nigerianischer, christlicher Edo nach fast 18-jährigem Auslandsaufenthalt im Zielstaat wegen der dort schwierigen sozialen Verhältnisse und der aktuellen wirtschaftlichen Lage ein hinreichendes Einkommen für die Selbstversorgung und die wirtschaftliche Unterstützung der Kernfamilie erzielen kann, nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Sie betrifft den konkreten Einzelfall und ist wegen der ihr zugrunde liegenden persönlichen Verhältnisse des Klägers keiner allgemeinen Klärung zugänglich.
Das Vorbringen des Klägers zielt letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall kann jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).