Zulassungsantrag zur Berufung wegen Staatsangehörigkeitsausweis: Ablehnung mangels Sachbescheidungsinteresse
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Zentral war, ob für § 30 StAG ein Sachbescheidungsinteresse besteht. Das OVG verneint dies, da die Staatsangehörigkeit bereits durch Personalausweis und Reisepass eindeutig nachgewiesen ist. Der Zulassungsantrag wurde als unbegründet abgelehnt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mangels Sachbescheidungsinteresse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG setzt das Vorliegen eines sachlichen Interessen (Sachbescheidungsinteresse) voraus.
Das Sachbescheidungsinteresse ist eine allgemeine, nicht ausdrücklich normierte verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, die die Behörde berechtigt, einen Antrag trotz möglichen materiellen Anspruchs abzulehnen.
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO erfordert die substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; fehlt eine solche Darlegung, ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Fehlt ein konkreter Bedarf an einem besonderen Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. wenn Personalausweis/Reisepass vorliegen und die Staatsangehörigkeit nicht klärungsbedürftig ist), fehlt regelmäßig das Sachbescheidungsinteresse an einem Staatsangehörigkeitsausweis.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 7346/19
Leitsatz
Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Es entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes beantragt, ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten behördlichen Entscheidung haben muss. Dieses Interesse fehlt, wenn die begehrte Verwaltungsentscheidung für den Antragsteller ohne ersichtlichen Nutzen ist, weil sie ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile zu verschaffen vermag. Dieses Sachbescheidungsinteresse ist eine allgemeine, d. h. unabhängig von ausdrücklicher gesetzlicher Normierung geltende verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen eines materiellen Anspruchs abzulehnen. Es entspricht dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung im Verwaltungsprozess.
BVerwG, Urteile vom 29. August 2019 ‑ 7 C 33.17 ‑, NWVBl. 2020, 84, juris, Rn. 32 m. w. N., vom 4. April 2012 ‑ 8 C 6.11 ‑, BVerwGE 143,1, juris, Rn. 14 f., vom 22. Februar 2012 ‑ 6 C 11.11 ‑, BVerwGE 142, 48, juris, Rn. 27, vom 6. August 1996 ‑ 9 C 169.95 ‑, BVerwGE 101, 323, juris, Rn. 11 f., und vom 23. März 1973 ‑ IV C 49.71 ‑, BVerwGE 42, 115, juris, Rn. 14, Beschlüsse vom 30. Juni 2004 ‑ 7 B 92.03 ‑, NVwZ 2004, 1240, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2020 - 10 A 1136/18 -, juris, Rn. 40.
Diese allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Eine abweichende Sonderregelung findet sich weder im für das Verwaltungsverfahren der kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen noch im Staatsangehörigkeitsgesetz.
Siehe dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.
Der Einwand des Klägers, § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG habe neben der Antragstellung keine weiteren Voraussetzungen, ist unvereinbar mit der beschriebenen allgemeinen Geltung des Erfordernisses eines Sachbescheidungsinteresses als ungeschriebenem Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts und dem Fehlen abweichender staatsangehörigkeitsrechtlicher Sonderregelungen.
Dass nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG vom Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses abhängig gemacht werden darf, entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, sondern auch der einhelligen sonstigen obergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsprechung.
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 S 476/20 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 5. September 2018 ‑ 1 O 715/18 ‑, DVBl. 2019, 513, juris, Rn. 2 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 5 ZB 18.844 ‑, juris, Rn. 4 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20. September 2019 ‑ 9 K 2944/18 ‑, S. 8 f. des Urteils; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2018 ‑ 10 K 538/17 ‑, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; VG Arnsberg, Urteil vom 8. März 2017 ‑ 1 K 1703/16 ‑, juris, Rn. 18 f.; VG Minden, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 11 K 630/16 ‑, juris, Rn. 20 ff.
Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es im vorliegenden Fall an einem Sachbescheidungsinteresse für die Staatsangehörigkeitsfeststellung und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises fehle. Der Kläger wendet insoweit nur ein, er könne ohne Staatsangehörigkeitsausweis seine Staatsangehörigkeit nicht nachweisen. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers, der im Besitz eines deutschen Personalausweises und eines deutschen Reisepasses ist, ist jedoch weder zweifelhaft noch klärungsbedürftig. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger eines Nachweises seiner Staatsangehörigkeit in Gestalt eines Staatsangehörigkeitsausweises bedürfte, weil ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).