Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Nichtanerkennung eines EIT‑Zeugnisses abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Versagung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur". Streitpunkt war, ob die vom Europäischen Institut für Technologie und Ökonomie (EIT) ausgestellte Urkunde ein Diplom i.S.v. Art. 1a der Richtlinie 89/48/EWG darstellt und ob Verfahrensfehler vorliegen. Der Senat lehnte die Zulassung mangels dargelegter Zulassungsgründe ab: die Urkunde weist nicht die erforderlichen Angaben zur dreijährigen Ausbildung auf und die Rügen gegen das Verfahren sind unsubstantiiert. Kosten trägt der Kläger; Streitwert 8.000 DM.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargelegter Zulassungsgründe und wegen Nichterfüllens der Anforderungen an ein Diplom i.S.d. Art.1a RL 89/48/EWG abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert und konkret dargelegt werden.
Ein Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, wenn eine vom Gericht abgelehnte Beweiserhebung für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.
Die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die hinreichende Darlegung, welche konkreten Tatsachen weiterer Aufklärung bedürfen und welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte anordnen müssen.
Eine Urkunde erfüllt Art. 1a der Richtlinie 89/48/EWG nur, wenn sich daraus u. a. die Dauer (mindestens dreijähriges Studium) und die Art der absolvierten Ausbildung ergeben; eine Gleichstellung nach Satz 2 setzt ferner die Anerkennung durch eine zuständige Stelle im Erwerbsstaat voraus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 4046/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt sind.
Ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers abgelehnt hat, Beweis darüber zu erheben, ob das Europäische Institut für Technologie und Ökonomie (EIT) eine nach belgischem Recht anerkannte Hochschule ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beweiserhebung dann nicht in Betracht kommt, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1981 - 4 C 71/79 -, NVwZ 1982, 244, m. w. N.
So liegt es hier. Der Kläger stützt im Zulassungsverfahren den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur noch auf § 2 Abs. 3 Satz 1 a und Satz 2 des nordrhein- westfälischen Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" vom 5. Mai 1970, GV NRW S. 299, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994, GV NRW S. 438, (IngG) iVm Art. 1 a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl EG 1989, Nr. L 19/16, (im Folgenden: Richtlinie). Auf der Grundlage dieser Vorschriften bedarf es keiner Klärung, ob das EIT eine nach belgischem Recht anerkannte Hochschule ist.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 a und Satz 2 IngG setzt die Erteilung einer Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" unter anderem voraus, dass die vom Kläger vorgelegte Urkunde des EIT vom 31. März 1999 ein Diplom im Sinne des Art. 1 a der Richtlinie ist. Das ist nicht der Fall.
Die Urkunde des EIT erfüllt ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen die Voraussetzungen eines Diploms im Sinne des Art. 1 a Satz 1 der Richtlinie schon deshalb nicht, weil nach dieser Vorschrift aus der Urkunde unter anderem hervorgehen muss, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Das lässt sich der Urkunde des EIT nicht entnehmen. Dort heißt es - wenn auch unter Verweis auf die Richtlinie - nur allgemein, der Kläger habe "die vorgeschriebenen Kenntnisse in Ingenieurwissenschaften" erfüllt. Dass er diese Kenntnisse in einem vom EIT angebotenen Studium oder Teilzeitstudium erworben hat, geht aus der Urkunde des EIT nicht hervor und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Nach der - sachverständigen - Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom 14. Oktober 1996 führt das EIT vielmehr überhaupt keine Ausbildung durch.
Die Urkunde des EIT ist auch nicht gemäß Art. 1 a Satz 2 der Richtlinie einem Diplom im Sinne des Art. 1 a Satz 1 der Richtlinie gleichgestellt. Die Gleichstellung erfordert unter anderem, dass mit dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis eine von einer zuständigen Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem das Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis erworben wurde, als gleichwertig anerkannte Ausbildung abgeschlossen wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ungeachtet der Stellungnahme der ZAB vom 14. Oktober 1996, nach der das EIT überhaupt keine Ausbildung durchführt, geht weder aus der Urkunde des EIT und den sonstigen dem Senat vorliegenden Unterlagen noch aus dem eigenen Vortrag des Klägers hervor, dass eine etwaige Ausbildung durch das EIT von einer - vom Kläger nicht benannten - zuständigen belgischen Stelle als eine der Hochschulausbildung im Sinne des Art. 1 a Satz 1 der Richtlinie gleichwertige Ausbildung anerkannt worden ist. Der Kläger behauptet lediglich unsubstantiiert, dass das EIT eine nach belgischem Recht anerkannte Hochschule sei, und zieht aus dieser Behauptung den Schluss, dass die Anerkennung des EIT als Hochschule "denklogischerweise" zur Folge habe, dass das EIT eine der Ausbildung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichwertige Ausbildung gewährleiste. Dafür hat der Kläger weder im Zulassungsverfahren noch sonst greifbare Anhaltspunkte vorgetragen.
Soweit der Kläger eine Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, entspricht sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die ordnungsgemäße Rüge, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, erfordert unter anderem die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf besteht und welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kommen.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 265, S. 8 (9), m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er hat nicht aufgezeigt, welche konkreten (weiteren) Tatsachen das Verwaltungsgericht von Amts wegen hätte ermitteln sollen und welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang anzuordnen gewesen wären.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die vom Kläger geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht bestehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, es bestünde ein Widerspruch zwischen dem europäischen und nordrhein-westfälischem Recht, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig wäre, beruht seine Auffassung auf der Prämisse, dass die Urkunde des EIT ein Diplom im Sinne des Art. 1 a der Richtlinie ist. Das ist indessen, wie ausgeführt, nicht der Fall.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder die Richtlinie 89/48/EWG noch das sonstige europäische Recht eine vorbehaltlose Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen verlangen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1996 - 19 A 3537/92 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).