Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Begründung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG. Das OVG betont, dass Zulassungsgründe fallbezogen und konkret darzulegen sind (§78 Abs.4 S.4 AsylG i.V.m. §124a Abs.4 VwGO). Die vorgebrachten Fragen seien entweder bereits durch Rechtsprechung geklärt oder nicht entscheidungserheblich substantiiert, weshalb der Antrag abgelehnt wird. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Zulassungsbegründung als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §78 Abs.3 AsylG nur zuzulassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe in der Zulassungsbegründung fallbezogen und konkret dargelegt werden, sodass das Berufungsgericht die Zulassungsfrage ohne weitere aufwändige Ermittlungen beurteilen kann.
Für die Darlegungsanforderungen gilt die inhaltsgleiche Maßgabe des §124a Abs.4 Satz4 VwGO: Die Begründung muss sich konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen.
Eine Angelegenheit hat nur dann "grundsätzliche Bedeutung" i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG, wenn sie eine obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder für die Rechtsprechung bedeutsame Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung über den Einzelfall hinausgeht und der Einheitlichkeit oder Fortentwicklung des Rechts dient.
Generalisierte oder bereits durch die Rechtsprechung getroffene Tatsachenfeststellungen (z.B. zur wirtschaftlichen Lage in Nigeria) sowie bloße Wiederholung von Sach‑ oder Beweiswürdigung genügen nicht, um Zulassungsbedarf zu begründen.
Angriffe auf die Entscheidung müssen konkrete Mängel in Feststellung oder Rechtsanwendung darlegen; nur pauschale Hinweise (etwa auf Kindeswohlgefährdung/FGM oder auf inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse) ohne substantiierten Bezug zum angefochtenen Urteil sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 629/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A ‑, juris, Rn. 18, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.
Diesen Anforderungen genügen die durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:
1. Darf bei einer fünfköpfigen Familie ohne weitere individuelle Prüfung angenommen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt in Nigeria durch eigene Erwerbstätigkeit wird sicherstellen können, wenn sie dort kein soziales Netzwerk hat, keine Verwandten und über kein eigenes Vermögen oder Land verfügt?
2. Darf auf die Rückkehr im Familienverband abgestellt werden, wenn ein Familienmitglied als Zeuge vernommen wird und aussagt, dass es auf gar keinen Fall nach Nigeria zurückkehrt?
3. Kann ein Mädchen, das noch nicht beschnitten ist, jetzt im Kleinkindalter ist und von der Volksgruppe der Edo ist, zu einer FGM gezwungen werden, auch wenn die Eltern, die aus dem Süden Nigerias stammen, dieses nicht wollen, allein durch den Druck der Herkunftsfamilie, in die es zurückkehrt oder durch den sozialen Druck der Edo-Community, unabhängig von der Stadt, in der es lebt?
4. Ist eine Gefahr der Kindeswohlgefährdung (FGM) im Rahmen einer Rückkehrentscheidung gegen die Kindesmutter im Asylverfahren mit zu berücksichtigen?
5. Ist die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinn der Rückführungsrichtlinie?
6. Sperren inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie etwa eine dauernde Reiseunfähigkeit, eine Ausbildungsduldung oder familiäre Gründe oder sonstige vergleichbare Gründe den Erlass einer Abschiebungsandrohung in einem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland?
Die Fragen führen nicht zur Berufungszulassung. Soweit die Frage zu 1. überhaupt in generalisierender Weise klärungsfähig ist, ist sie nicht mehr klärungsbedürftig, weil Fragen im Zusammenhang sowohl mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria als auch mit den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf diese in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind.
OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris.
Nach den dort getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen ist es auch einer fünfköpfigen Familie möglich, ihren Lebensunterhalt in Nigeria auch dann durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, wenn sie dort weder über ein soziales Netzwerk noch über Verwandte noch über eigenes Vermögen oder Land verfügt. Der Zulassungsantrag zeigt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen auf. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht gerade eine „weitere individuelle Prüfung“ der konkreten familiären und beruflichen Situation der Klägerin vorgenommen (S. 7 f. des Urteils). Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.
Die Frage zu 2. führt ebenfalls auf keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Das Verwaltungsgericht hat die Zeugenaussage des Lebensgefährten der Klägerin gewürdigt und für unglaubhaft gehalten (S. 8 des Urteils). Unabhängig davon hat es festgestellt, dass der Lebensgefährte jedenfalls seine Familie finanziell aus der Bundesrepublik unterstützen könne. Das Zulassungsvorbringen zur Frage zu 2. setzt diesen Ausführungen nur eine eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung entgegen.
Mit Blick auf die Fragen zu 3. und 4. legt der Zulassungsantrag bereits nicht dar, inwieweit sich diese Fragen für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gestellt haben. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu einer drohenden Zwangsbeschneidung getroffen hat, lässt sich nicht schließen, dass es die Gefahr einer Zwangsbeschneidung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls generell für ausgeschlossen oder unbeachtlich gehalten hat, sondern lediglich, dass es ‑ mangels diesbezüglichen Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren ‑ im konkreten Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung gesehen hat.
Auch die Fragen zu 5. und 6. führen nicht zur Berufungszulassung. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, inwieweit sich diese Fragen für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gestellt haben und welche konkreten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse es nicht berücksichtigt haben soll. Die Klägerin unterlässt auch entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit der im Urteil des Senats vom 23. April 2021 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu europarechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 ‑ 1 C 1.19 ‑, BVerwGE 167, 366, juris, Rn. 23 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 ‑ 19 A 810/16.A ‑, InfAuslR 2021, 366, juris, Rn. 92 ff.
Auch aus dem im Zulassungsantrag genannten und vom Senat in seinem Urteil vom 23. April 2021 noch nicht berücksichtigten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 (C-546/19, juris) ergibt sich kein weitergehender Klärungsbedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).