Berufungszulassung abgelehnt: Eritreischer Nationaldienst und Verfolgungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen im Asylverfahren mit Bezug auf den eritreischen Nationaldienst. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die einschlägige Senatsrechtsprechung bereits verneinend geklärt ist. Eine mögliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung fehlt an der für Asyl erforderlichen Verknüpfung zu Verfolgungsgründen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine grundsätzliche Bedeutung und keine Abweichung von Senatsrechtsprechung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Zulassungsgründe dargelegt und erfüllt ist.
Grundsatzfragen sind nicht mehr klärungsbedürftig, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung sie bereits in verneinendem Sinn entschieden hat.
Verfolgungshandlungen gegenüber Wehrdienstentziehern begründen nur dann Schutz nach den §§ 3, 3a, 3b AsylG, wenn eine Verbindung zu einem in diesen Vorschriften genannten Verfolgungsgrund besteht.
Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nur wegen nachträglicher Abweichung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 10761/17.A
Leitsatz
Frauen im eritreischen Nationaldienst drohende Verfolgungsmaßnahmen knüpfen nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) RL 2011/95/EU an (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 110 ff).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Fragen:
1. „Stellt die Verpflichtung zum eritreischen Nationaldienst und der Umgang des Staates Eritreas mit Rückkehrern, die sich aus Sicht des eritreischen Staates der Verpflichtung zum Wehrdienst entzogen haben, eine Verfolgung aufgrund der politischen Überzeugung dar, für die grundsätzlich für den Fall, dass sie sich im wehrpflichtigen Alter befinden, ein Schutz nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG zuzuerkennen ist?“
2. „Sind die bekannten Informationen zum Nationaldienst in Eritrea dahingehend auszulegen, dass weiterhin mit Verfolgungshandlungen aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst gerechnet werden muss?“
3. „Stellt die Rekrutierung zum eritreischen Nationaldienst für Frauen eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG dar?“
Keine dieser Fragen rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Berufungszulassung. Die zu Nrn. 1 und 3 bezeichneten Grundsatzfragen sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen in verneinendem Sinn geklärt sind. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen danach Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Wehrdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Auch knüpfen etwaige Verfolgungsmaßnahmen, die Frauen im eritreischen Nationaldienst drohen, nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) RL 2011/95/EU an.
OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff., 110 ff.
In Bezug auf die zu Nrn. 1 und 3 bezeichneten beiden Grundsatzfragen ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht.
OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N.
Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt, dass eine drohende Einberufung der im Entscheidungszeitpunkt 18-jährigen Klägerin in den Nationaldienst nicht an Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft und dass durch einen etwaigen sexuellen Missbrauch und die Vergewaltigung von Frauen im Nationaldienst keine geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 1 und § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG als „soziale Gruppe“ begründet wird (S. 7 ff. des Urteils).
Die zweitgenannte Grundsatzfrage nach weiterhin drohenden Verfolgungshandlungen aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst ist unter diesen Umständen nicht entscheidungserheblich. Der Senat kann vielmehr als gegeben unterstellen, dass nach den bekannten Informationen zum Nationaldienst in Eritrea weiterhin mit Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst zu rechnen ist, weil diesen Verfolgungshandlungen danach jedenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).