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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 4789/05·07.03.2006

PKH und Berufungszulassung in Schulangelegenheit wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Schule. Das OVG NRW lehnte beide Anträge ab, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand und die Zulassungsgründe nicht vorgetragen wurden. Entscheidungsrelevant war insbesondere die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schülers und das Fehlen einer erheblichen Fürsorgepflichtverletzung der Schule; ein Gehörsverstoß wäre nicht zu einer günstigeren Entscheidung geführt.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussicht und fehlender Zulassungsgründe abgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsgründe voraus; beruht das erstinstanzliche Urteil auf mehreren selbstständig tragenden Gründen, muss für jeden dieser Gründe ein eigener Zulassungsgrund dargetan werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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Der Schüler ist nach den schulischen Mitwirkungspflichten verpflichtet, zu prüfen, ob ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel geeignet sind, und gegebenenfalls selbstständig nach Lösungswegen zu suchen; eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann die Geltendmachung mangelhafter schulischer Ausstattung ausschließen.

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Aus dem Schulverhältnis ergeben sich Fürsorgepflichten der Schule zur Hilfestellung und zur Erteilung zweckdienlicher Hinweise, soweit ohne diese Hilfe die Gefahr besteht, das Bildungsziel zu verfehlen; diese Fürsorgepflicht ist jedoch nicht uneingeschränkt und kann entfallen, wenn die Aufgabe ausdrücklich Selbstständigkeit und Problemlösefähigkeit prüfen soll.

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Ein behaupteter Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nur dann beachtlich, wenn durch die Gewährung des Gehörs eine andere, für den Betroffenen günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 3 Abs. 4 Halbsatz 1 ASchO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 1957/05

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

4

Es kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen oder ob das angefochtene Urteil im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abweicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Klage auch unbegründet. Stützt sich aber das erstinstanzliche Urteil auf mehrere, selbstständig tragende Gründe, so muss für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt werden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und gegeben sein. Letzteres ist nicht der Fall, soweit das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und liegt auch kein beachtlicher Gehörsverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor.

5

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass die ihm von der Schule zur Verfügung gestellten (Schul-) Computer zur Anfertigung der Projektarbeit geeignet gewesen seien. Der Kläger ist verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (§ 3 Abs. 4 Halbsatz 1 der im hier maßgeblichen Schuljahr 2003/04 geltenden Allgemeinen Schulordnung - ASchO). Aufgrund dieser Mitwirkungspflicht war es grundsätzlich Sache des Klägers zu prüfen, ob die Computer zur Anfertigung der Projektarbeit geeignet waren. Dieser Mitwirkungspflicht ist er nicht nachgekommen. Er macht nicht geltend, dass er vor Beginn der Projektarbeit die Eignung der Computer überprüft hatte. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers hat grundsätzlich zur Folge, dass er sich nicht auf die mangelnde Eignung der Computer zur Anfertigung der Projektarbeit berufen kann.

6

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 (198); OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 19 A 1716/02 -.

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Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Schule ihren Pflichten gegenüber dem Kläger nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist. Aus dem Schulverhältnis ergeben sich Fürsorgepflichten der Schule, die sie unter anderem zur Hilfestellung und Erteilung von zweckdienlichen Hinweisen verpflichten, soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule erforderlich ist. Hilfestellungen und Hinweise sind insbesondere dann geboten, wenn der Schüler ohne sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalls Gefahr läuft, das Bildungs- und Erziehungsziel nicht zu erreichen, oder ihm sonst ein Rechtsverlust droht.

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Vgl. auch zur Fürsorgepflicht bei berufsbezogenen Prüfungen: BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, a. a. O.

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Diese Fürsorgepflicht besteht jedoch nicht einschränkungslos. Sie setzt voraus, dass der Schüler im Rahmen seiner Möglichkeiten das zur Erreichung des Bildungs- und Erziehungsziels und zur Erhaltung seiner Rechte Erforderliche getan hat. Das Maß dessen, was von dem Schüler zu leisten ist, hängt nicht nur von seinen subjektiven Möglichkeiten ab. Entscheidend ist auch, was objektiv von ihm erwartet werden kann. Danach verletzt die Schule, die dem Schüler keine Hilfestellungen gibt oder keine Hinweise erteilt, ihre Fürsorgepflicht dann nicht, wenn der Zweck der vom Schüler zu erbringenden Leistung (auch) darin besteht zu zeigen, dass er Problemstellungen selbstständig, also ohne Hilfe oder Hinweise der Schule, lösen kann.

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So liegt es hier. Nach dem Vortrag der beklagten Schule im Schriftsatz ihrer Unterbevollmächtigten vom 6. Februar 2006 war es Zweck der vom Kläger anzufertigenden Projektarbeit, das Problemmanagement des Schülers zu testen und zu trainieren. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Fachlehrers, Herrn G. , vom 4. Juli 2005. Danach war es Aufgabe des Klägers, die gesamte Projektarbeit, die sich über einen Zeitraum von 20 Wochen erstreckte, selbstständig zu planen und insbesondere einen Projektzeitplan zu erstellen, der es bei Verzögerungen ermöglichte, frühzeitig gegenzusteuern und neue Lösungsstrategien zu entwickeln, wenn der eingeschlagene Weg zu scheitern droht. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Nachdem er in der 11. Projektwoche festgestellt hatte, dass die Leistungsfähigkeit der Computer der Schule zur vollständigen Anfertigung seiner Projektarbeit nicht ausreichte, war es deshalb seine Sache, nach konkreten Lösungswegen zu suchen. Dies hatte der Kläger letztlich auch erkannt. Nach seinem eigenen Vortrag stellte er ab der 11. Projektwoche den ersten Teil der Projektarbeit (Zeichnungen) vollständig zu Hause am Computer eines Familienangehörigen fertig. Dass es hierbei zu weiteren Zeitverzögerungen kam, die die rechtzeitige Fertigstellung des zweiten und mit ungenügend bewerteten Teils der Projektarbeit hinderten, liegt gemessen am Zweck der Projektarbeit allein in seinem Verantwortungsbereich. Außerdem liegt gemessen am Zweck der Projektarbeit keine Fürsorgepflichtverletzung der beklagten Schule darin, dass sie ihn nach dem - als zutreffend unterstellten - Vortrag des Klägers nicht auf die Möglichkeit eines Antrags auf Schreibzeitverlängerung hingewiesen hat. Auch insoweit war es Sache des Klägers, von sich aus diese Problemlösung in Betracht zu ziehen und sich bei der Schule danach zu erkundigen. Unerheblich ist schließlich, dass der Kläger nach seinem Vortrag den am Computer der Schule bis zur 11. Projektwoche erarbeiteten ersten Teil der Projektarbeit nicht ausdrucken und damit auch nicht handschriftlich vervollständigen konnte. Auch insoweit war es seine Sache, ohne Hilfe und Hinweise der Schule nach Lösungen zu suchen. Unbeschadet der Frage, ob hieraus überhaupt eine Fürsorgepflichtverletzung der Schule hergeleitet werden kann, ist auch nicht ersichtlich, dass die noch verbleibende Zeit von vornherein nicht ausreichte, die Projektarbeit entweder am Computer des Familienangehörigen oder handschriftlich vollständig fertig zu stellen. Der Versuch des Klägers, die Projektarbeit ab der 11. Projektwoche zu Hause fertig zu stellen, zeigt, dass er selbst davon ausging, noch ausreichend Zeit zur Verfügung zu haben, um sämtliche Teile der Projektarbeit rechtzeitig abschließen zu können.

11

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass ein beachtlicher Gehörsverstoß nicht vorliegt. Dabei bedarf keiner näheren Erörterung, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2005 nicht berücksichtigt, er hätte den bis zur 11. Projektwoche fertiggestellten Teil nicht ausdrucken und damit auch nicht handschriftlich vervollständigen können. Ein etwaiger Gehörsverstoß ist nur dann beachtlich, wenn die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte.

12

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 19 A 3805/05.A -, m. w. N.

13

Das ist aus den vorstehenden Gründen nicht der Fall.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).