Zulassung der Berufung und PKH abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten und Glaubwürdigkeitsmängeln
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für den Berufungszug und die Zulassung der Berufung in einem Einbürgerungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Zulassungsvoraussetzungen nicht dargetan sind. Das Gericht bezweifelte die Glaubwürdigkeit vorgelegter Antragskopien und stützte sich auf Verwaltungsvorgänge, wonach kein Einbürgerungsantrag vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Zulassung der Berufung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungszug ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn sie nicht substantiiert und glaubhaft gemacht werden.
Die Darlegung der Vornahme eines vorherigen Verwaltungsantrags obliegt dem Antragsteller; unplausible, widersprüchliche oder nachträglich erstellte Belegstücke können zur Verwerfung des Vorbringens und Zweifel an der Glaubwürdigkeit führen.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse über Zulassung und Kosten sind unanfechtbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 2861/12
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Mit dem Zulassungsantrag macht die Klägerin geltend, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei die Klage zulässig. Sie macht damit sinngemäß das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Solche Zweifel begründet das Zulassungsvorbringen indes nicht.
Die Klägerin trägt nicht vor, den erforderlichen Antrag bei einer Vorsprache bei der Beklagten gestellt zu haben; dafür ist auch nichts ersichtlich. Sie verweist mit der Zulassungsbegründung vielmehr darauf, sie habe bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2012, also weit vor Klageerhebung, bei der Beklagten einen "Antrag auf Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt". Dies kann ihr nicht geglaubt werden.
Die Beklagte hat wiederholt ausgeführt, ein Einbürgerungsantrag der Klägerin sei bei ihr auch nach eingehender Recherche in den diversen bei ihr geführten Verwaltungsvorgängen nicht aufzufinden gewesen. Abgesehen davon, dass die Klägerin das Risiko trägt, dass ein von ihr mit der Post an die Beklagte gesandter Brief dort auch ankommt, nimmt der Senat der Klägerin nicht ab, dass das der Zulassungsbegründung beigefügte, auf den 29. Januar 2012 datierte Schreiben tatsächlich die Kopie eines Antrags darstellt, den sie unter jenem Datum an die Beklagte gesandt hat. Hiergegen spricht schon durchgreifend, dass die Klägerin das angebliche Schreiben vom 29. Januar 2012 im erstinstanzlichen Verfahren niemals erwähnt hat, obwohl das Verwaltungsgericht sie mehrfach auf den Mangel eines vorausgegangenen Antrags bei der Beklagten hingewiesen hat. In jenem Verfahren hat sie sich statt dessen wiederholt darauf berufen, unter dem 22. Mai 2012 ein Antragsschreiben an die Beklagte gesandt zu haben. Ein Grund für die Klägerin, sich ausschließlich auf das letztgenannte Schreiben zu stützen und das vorausgegangene Schreiben vom 29. Januar 2012 nicht einmal zu erwähnen, wenn es letzteres tatsächlich gegeben hätte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Ebenso wenig wäre verständlich, warum die Klägerin dann in ihrem angeblichen Antragsschreiben vom 22. Mai 2012 nicht auf das gleichlautende Antragsschreiben bereits vom 29. Januar 2012 verwiesen und dessen Erledigung angemahnt hat.
Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin verstärkt es zusätzlich, dass ihr auch nicht abgenommen werden kann, unter dem 22. Mai 2012 ein Antragsschreiben an die Beklagte gesandt zu haben. Denn sie hat zum Beleg dieser Behauptung zunächst mit dem Schreiben vom 4. Juli 2012 und dann nochmals mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 jeweils eine angebliche Kopie jenes Antrags vorgelegt. Die beiden Schriftstücke sind aber nicht identisch: In ersterer angeblicher Kopie findet sich im Kopf des Schreibens zunächst die Angabe des Fachbereichs Soziales der Beklagten mit Anschrift als Adressat, dann wird die Klägerin mit Anschrift genannt; in der weiteren angeblichen Kopie ist es umgekehrt. Neben weiteren Unterschieden weichen auch die Unterschriften offensichtlich voneinander ab. Es ist daher anzunehmen, dass die Klägerin schlicht zum Beleg ihrer jeweiligen Behauptung nachträglich ein Schreiben erstellt und mit einem Datum versehen hat, das zu ihrem Vortrag passt.
Auch der Beitreibungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 stellt keinen Beleg für einen angeblich gestellten Einbürgerungsantrag der Klägerin dar. Die Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich trotz der Bezeichnung "Einbürgerungsgebühren" um die Gebühren für die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis handelt. Sie hat ausgeführt, die Gebühren in ausländerrechtlichen Verfahren und Einbürgerungsangelegenheiten seien bis Ende des Haushaltsjahres 2012 unter einer gemeinsamen, mit "Einbürgerungen" bezeichneten Kostenstelle vereinnahmt worden. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht schon der Zusatz "Hauptforderung Ablehnung NE" in dem Beitreibungsbescheid und daneben, dass die Klägerin wiederum niemals geltend gemacht hat, die Beklagte habe ihren Antrag auf Einbürgerung bereits abgelehnt, worauf erst Gebühren erhoben würden. Vielmehr wird der Eindruck, dass die Klägerin ihren Vortrag ohne Rücksicht auf seinen Wahrheitsgehalt den Erfordernissen anpasst, nochmals dadurch bestärkt, dass sie in diesem Zusammenhang nunmehr die Existenz eines Ablehnungsbescheides bezüglich einer Niederlassungserlaubnis bestreitet. Letztere Behauptung ist offenkundig unwahr. Der entsprechende Ablehnungsbescheid ist Bestandteil der Gerichtsakte, und er ist der Klägerin, die ihn zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in drei Instanzen (VG Gelsenkirchen 8 K 790/12; OVG NRW 17 A 2182/12; BVerwG 1 C 8.14) gemacht hat, ohne jeden Zweifel bekannt. Selbst in dem angeblichen Antragsschreiben der Klägerin vom 22. Mai 2012 wird die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erwähnt. Von dem entsprechenden Verfahren ist das vorliegende Verfahren im Übrigen abgetrennt worden.
Die von der Klägerin überdies noch vorgelegte Bescheinigung der Volkshochschule W. vom 28. Januar 2013 ist ohne Aussagewert für die Frage der Antragstellung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).