Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 4615/18·12.12.2019

Ablehnung der Berufungszulassung in Einbürgerungssache wegen unzureichenden Identitätsnachweises

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerungsrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil in einem Einbürgerungsverfahren und legt einen Auszug aus dem syrischen Personenregister vor. Zentral ist, ob ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Senat verweigert die Zulassung, weil der Kläger keine der gesetzlichen Zulassungsgründe substantiiert darlegt und das vorgelegte Dokument nicht legalisiert ist. Kosten und Streitwertentscheidung (10.000 EUR) werden getroffen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung in Einbürgerungssache als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Streitwert 10.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn ein in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Zulassungsgrund substantiiert dargetan und objektiv gegeben ist.

2

Ein bloß vorgelegter Auszug aus einem ausländischen Personenregister begründet für sich allein keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils, wenn der erforderliche Legalisationsvermerk fehlt.

3

Der Antragsteller muss substantiiert darlegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um die für den Identitätsnachweis erforderlichen, rechtserheblichen Dokumente (z. B. Nationalpass, legalisierte Geburtsurkunde) zu beschaffen; das Unterlassen solcher Darlegungen spricht gegen die Zulassung.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; für die Streitwertfestsetzung in Einbürgerungssachen sind §§ 40, 47, 52 GKG heranzuziehen und kann der doppelte Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1694/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Keinen dieser Gründe hat der Kläger in seinem Begründungsschriftsatz vom 14. Januar 2019 ausdrücklich benannt. Selbst wenn man in der von ihm geäußerten Rechtsauffassung, durch den beigefügten Auszug aus dem syrischen Personenregister vom 11. Dezember 2018 habe er seine Identität nachgewiesen, eine sinngemäße Rüge des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sieht, weckt dieser Auszug keine solchen Zweifel. Unzutreffend ist insbesondere die Behauptung des Klägers im genannten Schriftsatz, es handele sich um ein vom Auswärtigen Amt beglaubigtes Dokument. Auf das Fehlen des notwendigen Legalisationsvermerks der derzeit stellvertretend zuständigen Deutschen Botschaft Beirut hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 13. Februar 2019 zutreffend hingewiesen. Ebenso hat sie ihn im Schriftsatz vom 21. September 2018 nebst Anlagen auf die Möglichkeiten hingewiesen, wie er sich die zum Identitätsnachweis erforderlichen Dokumente beschaffen kann (Nationalpass, Identitätskarte, legalisierte Geburtsurkunde). Aus dem Begründungsschriftsatz vom 14. Januar 2019 ergibt sich nicht, dass und gegebenenfalls welche Bemühungen in diesem Sinn er unternommen hat.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).