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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 447/21·26.04.2022

PKH-Antrag für Berufungszulassung mangels Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatsangehörigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte ein Begehren nach §88 VwGO, das der Senat als Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen späteren Berufungszulassungsantrag wertet. Der Senat lehnte den PKH-Antrag ab, weil der Kläger seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft machte und keine Unterlagen vorlegte. Zudem fehlt dem beabsichtigten Zulassungsantrag die hinreichende Erfolgsaussicht, da die Klagefrist versäumt und die Wiedereinsetzung zu Recht versagt wurde. Der Beschluss zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Berufungszulassungsantrag abgelehnt; Bedürftigkeit nicht glaubhaft und Zulassungsantrag ohne hinreichende Erfolgsaussicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe erfordert die glaubhafte Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie geeignete Belege; pauschale Angaben genügen nicht.

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Bei einem PKH-Antrag für das Berufungszulassungsverfahren ist zusätzlich zu prüfen, ob der beabsichtigte Zulassungsantrag hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des §114 Abs.1 ZPO aufweist.

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Die Versäumung der Klagefrist führt zur Unzulässigkeit der Klage; eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO ist zu versagen, wenn die gewählte Übersendungsform und die Kenntnis langer Postlaufzeiten ein rechtzeitiges Gerichtserreichen der Klageschrift nicht vernünftigerweise erwarten lassen.

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Ein Ministerratsbeschluss über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach §25 Abs.1 RuStAG 1913 kann gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 67 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 74 VwGO§ 60 VwGO§ 25 Abs. 1 RuStAG 1913

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6870/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Senat versteht das Begehren des Klägers nach § 88 VwGO als einen Prozesskostenhilfeantrag für einen Berufungszulassungsantrag, den ein nach § 67 VwGO vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe noch stellen soll. Unter Nr. 2 seiner am 15. Februar 2021 per Fax an das Verwaltungsgericht übermittelten „Berufung“ macht er geltend, von ihm würden „Kosten verlangt, die ich nicht zahlen kann.“

3

Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat seiner Prozesskostenhilfeerklärung vom 3. März 2021 keinerlei Belege beigefügt und stattdessen pauschal geltend gemacht, „während der Pandemie“ sei es „unmöglich die Unterlagen zu besorgen.“

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Unabhängig davon bietet der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag auch keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist nach § 74 VwGO als unzulässig abgewiesen und ihm eine Wiedereinsetzung in diese Frist nach § 60 VwGO mit der Begründung versagt, er habe bei der gewählten Übersendungsform (einfacher Brief, keine Luftpost) nicht davon ausgehen können, dass die am 24. September 2018 in J.        versandte Klageschrift das Verwaltungsgericht rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist mit dem 28. September 2018 (Freitag) erreichen werde. Der Senat teilt diese Begründung. Mit seiner „Berufung“ bestätigt der Kläger zudem die Würdigung des Verwaltungsgerichts, ihm seien die langen Postlaufzeiten auch durchaus bewusst gewesen. Denn er teilt unter Nr. 1 seines Schreibens ausdrücklich mit, dass der „Postversand zwischen der Türkei und Deutschland … mehrere Monate dauern“ könne. Geradezu abwegig erscheint unter diesen Umständen seine darin zugleich geäußerte Rechtsauffassung, dass er für „die verspätete Postversendung“ „nicht zur Rechenschaft gezogen werden“ könne. Insbesondere entbände ihn eine in der Klageschrift geäußerte Bitte um persönliche Anhörung nicht von seiner Obliegenheit, für deren rechtzeitige Absendung zu sorgen. Abgesehen davon enthielten seine Klageschrift und die ihr beigefügten Anlagen keine solche Bitte.

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Unabhängig davon teilt der Senat auch die ergänzenden Hinweise im angefochtenen Gerichtsbescheid zum Verlust seiner am 18. Juli 1997 durch Einbürgerung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers nach § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ministerratsbeschluss vom 10. August 1998.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).